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Wir haben im Nov. 2016 eine Pauschalreise  Frühbuche für Sommer 2017 nach Bulgarien gebucht. Die Flugzeiten haben wir auch extra so bezahlt, das es sich doch lohnt. Jetzt 14 Tage vor Abflug haben wir unsere Reiseunterlagen mit Flugzeiten erhalten und sind aus allen Wolken gefallen. Der ursprüngliche Rückflug wäre von Bulgarien um 18:15 gegangen, jetzt wurde der Flug mit anderer Flugnummer auf  4:50 uhr!!! Vorverlegt, d.h. keine Nachtruhe, kein Frühstück kein Mittagsessen etc. obwohl alles für 2 Erw. und 1 Teenie bezahlt wurde

wie schaut es mit Entschädigung aus?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB verankert ist.

Ihr Flug wurde von 18:15 Uhr abends auf 4:50 Uhr morgens, also um ca 13 Stunden nach vorne verlegt. In einem solchen Fall könnte ein Reisemangel vorliegen.

Liegt ein solcher vor, ergeben sich verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht. Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall die Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB. Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dafür müsste es sich bei der Flugzeitenverlegung zunächst tatsächlich um einen Flugmangel handeln. Dieser bestimmt sich aus § 651 c BGB.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die zeitliche Verschiebung des Fluges um 13 Stunden nach vorne könnten einen solchen Reisemangel darstellen. Zu beachten ist in einem solchen Fall jedoch, dass es vorkommt, dass sich der Reiseveranstalter mögliche Änderungen der Reise im Reisevertrag vorbehält, damit sie frei die Flugzeiten verschieben können. Solche Klauseln sind aber nicht zulässig:

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

In Ihrem Fall ist also fraglich, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel gem. § 651 c BGB begründet.

Eine Verschiebung der Flugzeiten stellt immer dann einen Reisemangel dar, wenn sie dem Reisenden objektiv nicht zuzumuten ist.

Fortsetzung folgt...

 

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Forsetzung...

Siehe folgendes Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Entscheiden ist also in Ihrem Fall, ob die Verschiebung erheblich ist und ob sie Ihnen zugemutet werden kann.

Ein Unzumutbarkeit liegt zunächst immer dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird. Diese wird in Ihrem Fall beeinträchtigt. Von Bedeutung ist außerdem noch, wie lange die Reise eigentlich dauern sollte, und ob die Flugverschiebungen den ersten und/oder letzten Reisetag betreffen, da diese eigentlich für An-und Abreise angedacht sind.

Ob ein Reisemangel vorliegt, ist aber immer auch einzefallabhängig und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden.

Siehe aber folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

In Ihrem Fall wird die Reise 13 Stunden also sehr erheblich nach vorne verlegt, Sie verlieren dadurch einen ganzen Urlaubstag und auch die Nachtruhe ist nicht mehr gewährleistet. Ich denke daher, dass in Ihrem Fall vom Vorliegen eines Reisemangels auszugehen ist, welcher zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben).

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem Sie den Reiseveranstalter kontaktieren. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

 

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