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Hallo alle zusammen

Meine Frau und ich hatten einen Flug über KLM von London über Amsterdam nach Wien gebucht.

Hier nochmal die Flugzeiten die uns angegeben wurden:

London 16.09.16 17:10 Uhr-Amsterdam 16.09.16 19:35

Amsterdam 16.09.17 20:35 Uhr – Wien 16.09.17 22:10

Der Flug hat sich aber verspätet !

Am frühen morgen haben wir uns schon fertig gemacht und uns im Hotel für die Heimreise vorbereitet.

Wir hatten alles zeitig gepackt und haben dann um punkt 15 Uhr uns ein Taxi zum Flughafen genommen.

Dort kamen wir um 15:30 an.

Soweit verlief erstmal alles nach Zeitplan.

Meine Frau suchte im Flughafen schonmal den Schalter von KLM damit wir schonmal unser Gepäck aufgeben konnten.

Meine Frau wollte sich sicherheitshalber nochmal vergewissern, ob der Flug auch pünktlich startet damit wir auch unseren Anschlussflug nach Wien pünktlich wahrnehmen können.

Dort teilte uns eine Mitarbeiterin der KLM mit, dass soweit keine Meldungen vorliegen und der Flug planmäßig durchgeführt werde.

Wir hatten uns auf diese Aussage erstmal verlassen und haben dann anschließend im Flughafen eine kleinigkeit gegessen bevor wir zum Gate gegangen sind.

Kaum am Gate angekommen teilte uns die Dame mit, dass sich der Flug verspäte.

Sie meinte, dass aufgrund von technischen problemen sich der FLug um 20 - 50 Min verspäten würde, möglicherweise auch länger.

Wir sind letztenendes verspätet um 17:45 von London aus losgeflogen und kamen anschließend um 20:15 in Amsterdam an.

Aufgrund der Verspätung war es uns nicht mehr möglich den Anschlussflug nach Wien rechtzeitig wahrzunehmen, sodass wir den Anschlussflug verpasst haben.

Wir haben umgehend KLM noch am Flughafen von Amsterdam versucht über den Kundenservice zu erreichen um uns einen alternativen Flug anzubieten bzw. uns gegebenenfalls umzubuchen, da es ja nun wirklich nicht unsere Schuld ist.

Dort teilte uns eine Mitarbeiterin klipp und klar mit, dass wir als Passagiere dafür zuständig seien unsere Anschlussflüge so zu buchen, dass wir Sie auch rechtzeitig wahrnehmen können.

Sprich wir müssten bzw. sollten dabei auch mögliche Verspätungen mit berücksichtigen bei der Buchung.

Die Verspätung sei zudem nicht die Schuld der KLM, aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen sog. „außergewöhnlichen Umstand“ handele.

Als Grund wurde uns eine „Flugzeugrotation“ genannt (was das auch immer sein mag ….)

Deshalb bot man uns aus Kulanz 2 Gutscheine i.H.v. 50 € für die Verspätung an.

Bezüglich des verpassten Fluges, wollte man uns in keinster Weise entschädigen.

Meine Frau und ich sind uns nun unsicher, ob wir das so hinnehmen sollten oder uns lieber an einen Anwalt wenden sollten.

Irgendwie erscheint mir das ganze nicht gerecht.......

Wäre super wenn ihr uns etwas weiterhelfen könntet.

Die ganze Reise hat uns zudem bisher nur stress, zeit und nerven gekostet.

Könnte man vllt auch noch sowas wie Schadensersatz von der Fluggesellschaft verlangen ?

Danke euch schonmal !

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo,

du hast gemeinsam mit deiner Frau einen Flug über KLM von London über Amsterdam nach Wien gebucht.

Der Abflug sollte in London am 16.09.16 um 17:10 Uhr stattfinden und die Landung dann in Amsterdam am 16.09.16 um 19:35 erfolgen.

Du bist aufgrund einer unerwartete Verspätung schließlich um 22:00 Uhr in Amsterdam gelandet.

Also mit einer 2,5 Stündigen Verspätung.

Laut deinen Schilderungen zufolge hast du dich rechtzeitig zum Terminal begeben.

Kaum am Schalter angekommen teilte man ihnen mit, dass sich ihr Abflug bedauerlicherweise verschieben würde.

Als Grund für die Verspätung wurde ihnen seitens der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass es sich um einen sog. „außergewöhnlichen Umstand“ handele.

Als Grund wurde euch eine „Flugzeugrotation“ genannt.

Du fragst dich nun und ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Aufgrund der Verspätung von 2,5 Stunden kommt meines Erachtens eine sog. Flugannullierung zunächst i.S.d. FlugastrechteVO in Betracht.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

In deinem Fall wurde der Flug um 2,5 Stunden verlegt.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

 

  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge = 200 Euro

  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge= 400 Euro

  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge = 600 Euro

     

    EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

 

Es stimmt durchaus, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Fraglich ist, ob eine sog. Flugzeugrotation einen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft begründet.

In einem ähnlichem Urteil hat LG Korneuburg klargestellt, dass eine Verzögerung aufgrund Rotation des eingesetzten Flugzeuges dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.

LG Korneuburg, Urt. v. 18.5.2017 (einfach zu finden bei google unter „21 R 144/17zreise-recht-wiki.de“.)

Die Fluggesellschaft hat zudem keine zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der außergewöhnlichen Umstände unternommen bzw. es ist davon auszugehen mangels gegenteiliger Angaben.

Meiner Meinung nach muss ein Flugunternehmen die Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Dies hat die Fluggesellschaft mangels gegenteiliger Angaben nicht getan.

Demnach liegt meines Erachtens nach kein außergewöhnlicher Umstand zugunsten der Fluggesellschaft vor, der sie von der Haftung befreien würde.

Die Luftlinie zwischen Wien und London beträgt gerade mal 1.012,46 km.

Demnach könnten sie meiner Meinung aufgrund einer Flugannullierung keine Ausgleichszahlung verlangen.

Wohlaber bleiben ihnen jedoch folgende Ansprüche übrig die sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

FLUGVERSPÄTUNG bis 2 Zeitstunden

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Reisepreisminderung gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und eine angenehme Restwoche :)

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Sie haben einen Flug von London über Amsterdam nach Wien gebucht.  Sie hatten eine Verspätung von 2:45 Std auf Ihrem Flug von London nach Amsterdam, weshalb Sie Ihren Anschlussflug in Amsterdam verpasst haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 2 Stunden und 45 MinutenVerspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen London und Wien beträgt 1.012,46 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zu.

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall eine Flugzeugroatation, also ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann KLM sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

 

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