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Der konkrete Fall: Meine Frau und ich kamen nach der Umbuchung eines stornierten Flugs (andere Geschichte) spätabends in Newark an, und ein kompletter Gepäckcontainer war am Umsteigeflughafen Kopenhagen zurückgeblieben, sodass viele Reisende ohne Gepäck dastanden. (Wegen der Stornierung und eines verpassten Anschlussflugs hatten wir unsere gesamte Reiseplanung umwerfen müssen und wollten nun ersatzweise ein paar Tage in New York verbringen.) Da das Gepäck voraussichtlich am nächsten Tag eintreffen würde, verzichteten wir auf Ersatzkäufe und erhielten im Hotel "Notfall-Sets" mit Zahnbürste etc. In der Tat kamen die Koffer am nächsten Tag an und wir konnten endlich Newark verlassen und unseren Kurzurlaub in New York City beginnen.

Dieser und die anschließende Canyon-Rundreise dauerten drei Wochen, und wir waren damit voll und ganz beschäftigt. Erst jetzt habe ich nach Möglichkeit für Schadenersatz recherchiert und dabei festgestellt, dass gepäckbezogene Ansprüche binnen 21 Tagen gemeldet werden müssen. Die Frage ist nun: Gilt als "Meldung" die Verlustmeldung am Flughafen, die wir dort natürlich vorgenommen haben (durch einen "PROPERTY IRREGULARITY REPORT" per E-Mail belegt) , oder muss es eine formale Anspruchsforderung auf der Website der Airline sein? Die habe ich erst gestern, d. h. mehr als 5 Wochen nach dem Reisedatum, abgeschickt.

Und grundsätzlich: Gibt es überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung, wenn gar kein Ersatz gekauft wurde, sondern nur die durch die Wartezeit verursachte Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses ausgeglichen werden soll?

Vieen Dank

Tohm
Gefragt in Gepäckverspätung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie fragen sich zunächst, ob Sie mögliche Ansprüche überhaupt noch geltend machen können, da Sie die Ansprüche nicht innerhalb der 21-Tage Frist geltend gemacht haben. Zur Orientierung hilft folgendes Urteil:

AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13 (Zu finden durch Google: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Sie hätten den Schaden also 21 Tage nach dem Erhalt des Gepäcks geltend machen müssen. Diese Frist haben Sie leider versäumt.

Jedoch umfasst der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, ohnehin nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar und auch die entgangene Urlaubsfreude oder entgangene Urlaubszeit ist dadurch nicht erfasst.

Da Sie keine finanziellen Ausgaben getätigt haben, hätten Sie ohnehin keinen Anspruch gegen die Fluggesellschaft.

 

 

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Hallo Tohm,

wenn das Gepäck verspätet eintrifft, beschädigt wird oder dem Luftfahrtunternehmen sogar ganz verloren geht, so kann der Fluggast Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.

Gemäß Artikel 19 z.B. ist der Luftfrachtführer dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder seinen Leuten nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Damit ein solcher Anspruch entstehen und durchgesetzt werden kann, muss der Reisende auch Kosten für neu gekaufte Kleidung oder ähnliches vorweisen können (z.B. anhand von Belegen) und er muss dem Luftfrachtführer binnen 21 Tagen (diese Frist ist in Artikel 31 des Montrealer Übereinkommen zu finden) den Verlust bzw. die Verspätung des Gepäck schriftlich mitteilen. Ein Verlustmeldung am Flughafen reicht daher leider nicht aus. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn das dieser arglistig gehandelt hat.

Da Sie die Frist leider nicht eingehalten haben und keine zusätzliche Kosten für neue Kleidung oder Hygieneartikel oder ähnliches hatten, denke ich das Sie leider keine Ansprüche aus dem Montrealer übereinkommen geltend machen können. Ich kann Ihrer Fragestellung auch nicht entnehmen das ein arglistiges Verhalten seitens der Airline vorliegt.
Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Fortsetzung...

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Fortsetzung...

Nun geben Sie an, dass Sie gar keine Utensilien neu gekauft haben, also keinen finanziellen Schaden erlitten haben. Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst jedoch nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Da Sie jedoch gar keine finanziellen Einbußen erlitten haben, haben Sie leider keine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft. Dadurch ist auch die Einhaltung der Frist hinfällig.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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