Hey,
bei eurem Flug von München nach Edinburgh mit der Airline Easyjet kam es zu einer Annullierung des Fluges aufgrund eines Unwetters. Daraufhin habt ihr euch einen neuen Flug gebucht und die Kosten dafür der Airline in Rechnung gestellt. Ihr habt allerdings 200 Euro weniger als erwartet erhalten.
Zunächst ist schon einmal korrekt, dass Luftfahrtgesellschaften in solchen Fällen gewisse Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen haben, da diese durch die Fluggastrechteverordnung 261/2004 besonders geschützt sind.
Bei einer Annullierung haben betroffene Fluggäste Ansprüche aus Art. 5, welcher weiter auf Art. 7, 8 und 9 verweist.
Demnach könnte zunächst ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Diese können folgendermaßen ausfallen:
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
- 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
In Art. 5 III EG-VO 261/2004 wird allerdings auch geregelt, dass diese Zahlungen nicht seitens der Airline geleistet werden, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen.
„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004.
Unter diese Umstände können ausdrücklich auch Wetterverhältnisse fallen. Bei einem schweren Unwetter kann es unter Umständen zur Beeinträchtigung des Flugverkehres kommen. Anzeichen für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist auch insbesondere, das auch andere Flüge von den Wetterverhältnisse beeinträchtigt wurde.
Allerdings muss die Airline nachweisen können, dass keine anderweitigen Maßnahmen zur Vermeidung des Umstands ergriffen werden konnten bzw. alle möglichen Maßnahmen ausgelotet wurden. Es muss verdeutlicht werden, wie das Gewitter die Ausführung des Fluges beeinträchtigen konnte.
Vgl.:
EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, 18B C 329/05 (einfach zu googlen "18B C 329/05 reise-recht-wiki.de")
Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.
Grundsätzlich trägt die Fluggesellschaft die Beweispflicht für einen außergewöhnlichen Umstand.
Ich weiß nun nicht, ob ihr Ausgleichszahlungen geleistet bekommen habt oder ob, die erhaltende Entschädigung vielmehr die Erstattung des Tickets gem. Art. 8 I a) enthält. Denn in diesem Fall, werden eventuelle Mehrkosten für die Ersatztickets nicht getragen.
Gem. Art. 9 der VO solltet Ihr auch die Mehrkosten für eventuelle Verpflegung in der Wartezeit zurück verlangen.