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Hallo zusammen,

wir sind am 29.09.2017 mit Türkisch Airlines (TK 673) von Mombasa nach Istanbul (Atatürk) geflogen:

geplante Abflugszeit (Mombasa): 03:45Uhr, tatsächlich Abflugszeit: 04:47Uhr

geplante Ankunftszeit (Istanbul): 10:50Uhr, tatsächlich Ankunftszeit: 11:56Uhr,

Auf Grund der Verspätung, sowohl bei Ab-, wie auch bei Ankunft, haben wir unseren Anschlussflug, ebendfalls mit Türkisch Airlines nach Köln (TK1677) verpasst, dieser befand sich bereits auf der Landbahn und war auf den Informationstafeln gar nicht mehr ersichtlich:

geplante Abfugszeit (Istanbul): 12:15Uhr, tatsächlich Abflugszeit: 12:20Uhr

geplante Ankunftzeit (Köln): 14:30Uhr, tatsächlich Ankunftszeit: 14:41Uhr.

Nachdem wir ca. 03.30 Std. auf dem Flughafen Atatürk von einem Türkisch Airline Schalter zum nächsten geschickt wurden, weil uns irgendwie nicht wirklich Jemand helfen wollte, es aber auch teilweise unmöglich war, sich zu verständigen, da gar kein Deutsch (haben wir auch nicht erwartet) gesprochen wurde, aber selbst mit Englisch kamen wir nicht wirklich weiter und dies für einen Internationalen Flughafen. Nach langem herumgeirre haben wir dann Flugtickets für den Flug TK1673 Türkisch Airlines bekommen:

geplante Abfugszeit (Istanbul): 16:35Uhr, tatsächlich Abflugszeit: 16:40Uhr

geplante Ankunftszeit (Köln): 18:55Uhr, tatsächlich Ankunftszeit: 19:09Uhr.

Wir sind insgesamt 4Std. und 28min. später als geplant in Köln gelandet. Insgesamt haben wir 4Flüge mit Türkisch Airlines gemacht (2Hin-/2Rückflug), alle Flüge hatten Verspätung, so das bereits beim hinflug, wir durch den Flughafen in Atatürk rennen mussten, um unseren Anschlussflug nach Mombasa zu bekommen, denn 1Std.10min ist nicht viel Zeit, wenn dann aber der Flug noch mit 15min. Verspätung landet und man von Gate 205, zu Gate 708 muss, lt. Auschilderung Transit Strecke ca. 30min. Fussweg, dann wird es echt eng.

Meine Frage, besteht hier Anspruch auf Entschädigung, da Türkisch Airlines= Türkei nicht in der EU ist, gelten hier nicht die EU rechtlichen Gesetze? Was ist mit meinen zusätzlichen Kosten, z.B. Sitzplatzreservierung für den verpassten Flug TK 1677, beim Ersatzflug konnte darauf keine Rücksicht genommen werden, zusätzliche Parkkosten, da unser Parkplatz fürs Auto (mussten danach noch nach Hause ca. 1Std. Fahrtzeit) fast 5Std. länger bezahlt werden musste? usw.

Danke schon mal im vorraus, mfG Manu
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Manu,

aufgrund einer Flugverspätung von einem Flug Mombasa-Istanbul mit Turkish Airlines konntet Ihr euren Anschlussflug nicht erreichen und musstet euch einen neuen Flug buchen. Die endgültige Verspätung am Ankunftsort betrug über 4 h.

Bei Nur-Flug-Verbindungen greifen die Normen aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004. Die Rechte daraus wurden vom EuGH in einem Beschluss vom 26. Februar 2013 sehr gestärkt, indem Flugreisende nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Insofern kommt es nur auf die tatsächliche Verspätung am Endziel an. Problematisch ist in deinem Fall allerdings, dass die Fluggastrechteverordnung gem. Art. 3 nur für Flüge gilt die entweder aus einem Mitgliedsstaat abfliegen oder der Flug aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat fliegt, dann allerdings von einer Luftfahrtgesellschaft der Gemeinschaft ausgeführt wird. Dies liegt in eurem Fall allerdings nicht vor, da Turkish Airlines keine Airline der Gemeinschaft ist.

 

Ich meine gehört zu haben, dass in der Türkei ähnlich gute Rechte zum Schutz der Fluggäste existieren. Leider habe ich darüber keine tiefergehenden Informationen. Ich würde an Ihrer Stelle Kontakt mit der Luftfahrtgesellschaft aufnehmen und probieren zu vermitteln.
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Sie haben letzen Herbst einen Flug mit Türkisch Airlines von Mombasa nach Istanbul und von da aus weiter nach Köln gebucht. Da der erste Flug Verspätung hatte, haben Sie Ihren Anschlussflug nach Köln verpasst und sind dort mit einer Verspätung von über 4 Stunden angekommen.

Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Turkish Airlines ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Mombasa bzw. Istanbul, welche beide nicht innerhalb der EU liegen. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

 

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (ganz einfach zu finden im Volltext im Internet. Dazu einfach "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

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