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Hallo zusammen,

wir sind am 29.09.2017 mit Türkisch Airlines (TK 673) von Mombasa nach Istanbul (Atatürk) geflogen:

geplante Abflugszeit (Mombasa): 03:45Uhr, tatsächlich Abflugszeit: 04:47Uhr

geplante Ankunftszeit (Istanbul): 10:50Uhr, tatsächlich Ankunftszeit: 11:56Uhr,

Auf Grund der Verspätung, sowohl bei Ab-, wie auch bei Ankunft, haben wir unseren Anschlussflug, ebendfalls mit Türkisch Airlines nach Köln (TK1677) verpasst, dieser befand sich bereits auf der Startbahn und war auf den Informationstafeln gar nicht mehr ersichtlich:

geplante Abfugszeit (Istanbul): 12:15Uhr, tatsächlich Abflugszeit: 12:20Uhr

geplante Ankunftzeit (Köln): 14:30Uhr, tatsächlich Ankunftszeit: 14:41Uhr.

Nachdem wir ca. 03.30 Std. auf dem Flughafen Atatürk von einem Türkisch Airline Schalter zum nächsten geschickt wurden, weil uns irgendwie nicht wirklich Jemand helfen wollte, es aber auch teilweise unmöglich war, sich zu verständigen, da gar kein Deutsch (haben wir auch nicht erwartet) gesprochen wurde, aber selbst mit Englisch kamen wir nicht wirklich weiter und dies für einen Internationalen Flughafen. Nach langem herumgeirre haben wir dann Flugtickets für den Flug TK1673 Türkisch Airlines bekommen:

geplante Abfugszeit (Istanbul): 16:35Uhr, tatsächlich Abflugszeit: 16:40Uhr

geplante Ankunftszeit (Köln): 18:55Uhr, tatsächlich Ankunftszeit: 19:09Uhr.

Wir sind insgesamt 4Std. und 28min. später als geplant in Köln gelandet. Insgesamt haben wir 4Flüge mit Türkisch Airlines gemacht (2Hin-/2Rückflug), alle Flüge hatten Verspätung, so das bereits beim Hinflug (Köln/ Istanbul), wir durch den Flughafen in Atatürk rennen mussten, um unseren Anschlussflug (Istanbul/ Mombasa) zu bekommen, denn 1Std.10min ist nicht viel Zeit, wenn dann aber der Flug noch mit 15min. Verspätung landet und man von Gate 205, zu Gate 708 muss, lt. Auschilderung Transit Strecke ca. 30min. Fussweg, dann wird es echt eng.

Meine Frage, besteht hier Anspruch auf Entschädigung, da Türkisch Airlines= Türkei nicht in der EU ist, gelten hier nicht die EU rechtlichen Gesetze? Was ist mit meinen zusätzlichen Kosten, z.B. Sitzplatzreservierung für den verpassten Flug TK 1677, beim Ersatzflug konnte darauf keine Rücksicht genommen werden, zusätzliche Parkkosten, da unser Parkplatz fürs Auto (mussten danach noch nach Hause ca. 1Std. Fahrtzeit) fast 5Std. länger bezahlt werden musste? usw.

Danke schon mal im vorraus, mfG Manu
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Manu,

Sie haben letzen Herbst einen Flug mit Türkisch Airlines von Mombasa nach Istanbul und von da aus weiter nach Köln gebucht. Da der erste Flug Verspätung hatte, haben Sie Ihren Anschlussflug nach Köln verpasst und sind dort mit einer Verspätung von über 4 Stunden angekommen.

Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Turkish Airlines ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Mombasa bzw. Istanbul, welche beide nicht innerhalb der EU liegen. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

 

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (ganz einfach zu finden im Volltext im Internet. Dazu einfach "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

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Guten Tag Manu, 

Ihr Flug von Mombasa nach Istanbul hatte Verspätung sodass Sie Ihren Anschlussflug von Istanbul nach Köln nicht mehr erreicht haben. Daraufhin sind Sie erst mit einer Verspätung von 4 Stunden in Köln angekommen.

Normalerweise wird der Fluggast im Fall einer Verspätung von der EU-Fluggastrechteverordnung geschützt. Diese würde dem Reisenden bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Endziel, in Ihrem Fall also Köln, eine Ausgleichszahlungzahlung gemäß Artikel 7 zusprechen. 

Allerdings greift die Verordnung nur dann, wenn der Flug innerhalb der EU startet oder er von einer Airline mit Sitz in der EU in einem Drittstaat startet und dann in einem Mitgliedsstaat endet. 

Türkisch Airline hat Ihren Sitz in der Türkei und ist somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Da Ihr Flug des Weiteren nicht innerhalb der EU startet, denke ich das die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall nicht angewandt werden kann und Ihnen daher leider kein Ausgleichsanspruch zusteht. Hier noch einmal der Anwendungsbereich in genauem Wortlaut:

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt antreten,

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen-, oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

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