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Hinflug

gebuchte Flugzeit: HAM - Dus 04.01.2018 ab 7.50 Uhr Ankunft 8.50 Uhr

                                  DUS- HAV 04.01.2018 ab 10.20 Uhr Ankunft 15.15 Uhr

geänderte Flugzeit : HAM- CGN  04.01.2018 ab 10.20 Uhr Ankunft 11.25 Uhr

                                    CGN- HAV 04.01.2018 ab 14.40 Uhr Anhunft 20.00 Uhr

Rückflug:

gebuchte Flugzeit: HAV- DUS 18.01.2018  ab 17.15 Uhr Ankunft 8.25 Uhr 19.01.2018

                                  DUS- HAM 19.01.2018 ab 9.45 Uhr Ankuft 10.45 Uht

geänderte Flugzeit: HAV- CGN ab 22. 00 Uhr - Ankunft 13.20 Uhr 19.01.2018

                                    CGN- HAM ab 15.45 Uhr Ankunft 16.50 Uhr

Wir werden aber schon am 18.01.2018 um 9.00 Uhr vom Hafen abgeholt und zum Flughafen gefahren und sollen 13 Stunden dort sitzen ohne jegliche Möglichkeit der Versorgung oder Unterbringung.

Welche Rechte haben wir??

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Guten Tag,

im folgenden Beitrag möchte ich darauf eingehen, welche Möglichkeiten sich meines Erachtens nach für Sie ergeben könnten, sodass es sich hier um keinen Rechtsrat sondern lediglich um eine Rechtsmeinung handeln soll.

Aus Ihrer Frage kann ich leider nicht erkennen ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder ob Sie den Flug direkt beim Luftfahrtunternehmen gebucht haben. Ich werde deswegen auf beide Varianten eingehen.

1. Nur-Flug

Sollten Sie nur den Flug gebucht haben, so könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Hier zunächst der Anwendungsbereich der Verordnung:

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Wie Sie sehen gilt die EU-Fluggastrechteverordnung für Sie nur dann wenn Sie von Havanna nach Köln mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen sind. Solche Luftfahrtunternehmen sind die, die ihren Hauptsitz innerhalb der EU haben , wie  z.B. Lufthansa oder Eurowings. Sollten Sie also mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen sein, dann könnten Sie Ansprüche aus dieser Verordnung geltend machen.

In Ihrem Fall handelt es sich meiner Meinung nach um eine Verspätung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung Artikel 6 Absatz 1 c) i)

1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

c) bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 km um 4 Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglichen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen 

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 a) und Absatz 2 angeboten.

Artikel 9 der Verordnung erfasst Betreuungsleistungen die Ihnen während des Aufenthalts am Flughafen zustehen. Gemäß Absatz 1 a) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zu Ihrer Wartezeit bereitzustellen. Nach Absatz 2 stehen Ihnen außerdem 2 unentgeltliche Telefongespräche oder die Versendung von zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu.

Dazu folgendes Urteil:

AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.

2. Pauschalreise

Sollten Sie jedoch eine Pauschalreise gebucht haben, also die Kreuzfahrt und die Flüge zusammen bei einem Reiseveranstalter, so könnten sich für Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-m des BGB geregelt ist, ergeben.

Dazu muss die Flugverlegung nach hinten ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 darstellen:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB und zum anderen ein Anspruch auf Schadensersatzansprüche gemäß §651 f Absatz 1 und 2 BGB zu.

Da Sie mit einem Flug abgeflogen sind, der 4 Stunden und 45 Minuten später als geplant abgeflogen ist, denke ich das aufgrund der Ähnlichkeit des Urteils zu Ihrem Fall auch Ihnen zumindest ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 zusteht.

Die Höhe der Minderung orientiert sich hier an der Frankfurter Tabelle. 

Diese finden sie hier: 

http://passagierrechte.org/Frankfurter_Tabelle 

Aus der Tabelle ist abzulesen, dass die Minderung Ihres Reisepreises 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag beträgt.

Weiterhin könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Der Reiseveranstalter wäre daraufhin verpflichtet Ihnen die Kosten für die nötige Verpflegung während der  13 stündigen Wartezeit zu erstatten.
 
 
Bitte beachten Sie bei Ihren nächsten Schritten, ob Sie eine Pauschalreise oder den Flug einzeln gebucht haben. Im Falle einer Pauschalreise ist Ihr Ansprechtpartner der Reiseveranstalter und im Fall das Sie den Flug von der Kreuzfahrt getrennt  gebucht haben, müssen Sie sich an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden.
 
Viel Erfolg 
Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo,

im Folgenden gehe ich mal davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, da Sie ja geschrieben haben, dass Sie schon so früh vom Hafen abgeholt wurden. Daraus schließt sich für mich, dass dies schon bereits vorher pauschal gebucht wurde und um eine Leistung des Reiseveranstalters handelt.

Problematisch war also, dass sowohl Hin-und Rückflug einer Verschiebung der Flugzeiten unterlegen waren. Besonders beim Rückflug war es ärgerlich, dass Sie aufgrund der frühen Abholzeit so lange am Flughafen warten mussten.

Jedenfalls gelten bei Pauschalreisen die Rechten und Pflichten, die sich aus dem deutschen Pauschalreiserecht ergeben. Dies ist insbesondere in den §§651 a ff. BGB geregelt.

Nun kommt eine Kündigung ja nicht mehr in Betracht, da die Reise ja schon stattgefunden hat. Allerdings könnte immer noch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung bestehen. Gleich vorweg, was ich hier schreibe ist lediglich meine Auffassung der Sachlage. Für kompetente fachliche Beratung müssen Sie allerdings einen Fachanwalt einschalten.

Die Möglichkeit der Reisepreisminderung ist jedenfalls in §651 d BGB normiert. Dahingehend wird vom Gesetzgeber bestimmt, dass ein solcher Minderungsanspruch nur besteht, wenn einerseits ein Reisemangel vorliegt und andererseits dieser Mangel auch rechtzeitig dem Reiseveranstalter angezeigt wurde. Wann eine Reisemangel vorliegt, ist in §651 c I BGB definiert. Ein Reisemangel kann in der Regel dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Nun muss man diese Definition auf ihren Sachverhalt übertragen. Eine Änderung der Flugzeiten stellt durchaus eine geänderte Reiseeigenschaft dar. Allerdings muss man auch wissen, dass viele Reiseveranstalter in Ihren AGB einen so genannten Änderungsvorbehalt eingebaut haben, welcher besagt, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch nachträglich geändert werden können.

Jedenfalls ist nicht eindeutig geregelt, ab welchem Zeitrahmen eine solche Änderung nicht mehr zulässig ist. Die Rechtsprechung ist sich dabei ebenfalls nicht immer einig. Jedenfalls finden Sie hier einige Beispiele:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: "reise-recht-wiki.de C 672/96“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

So wie es klingt wussten Sie ja bereits, dass der Flug später durchgeführt wurde. Insofern frage ich mich, warum Sie nicht vorher mit dem Veranstalter eine veränderte Abholung am Hafen vereinbart haben? Falls es sich allerdings um eine Verspätung des Fluges handelt, wovon sie vorher nichts wissen konnten, so greift vermutlich Art. 9 I a) der europäischen Fluggasrechteverordnung. Danach müsste Ihnen eigentlich Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung gestellt werden. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragesteller/in,

bei der gebuchten Flug kam es zu einer Veränderung, sodass Sie 13 Stunden am Flughafen auf Ihren Rückflug warten mussten. Demzufolge fragen Sie sich, welche Rechte Sie haben bzw. welche Ansprüche Sie gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können.

Da Sie vom Flughafen abgeholt wurden, gehe ich davon aus, dass Sie die Reise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Aus diesem Grund handelt es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Demzufolge können Sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651 a-m BGB geltend machen.

In dieser Hinsicht kommt eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB und/oder der Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Abs.1 BGB in Betracht.

 

Minderung & Schadensersatz

Um diese Ansprüche geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. Satz 1 BGB vorliegen. Dies liegt nach Rechtsprechung dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)

 

In Ihrem Fall kam es zu einer Flugzeitanderung bis zu 4 h 45 Min. Fraglich ist es, ob die Flugzeitverlegung ein Reisemangel darstellt. Zur Präzisierung möchte ich Sie auf folgende Urteile aufmerksam machen:


AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08 (bei Google einfach suchen mit: "232 C 8790/08 Reise-Recht-Wiki.de")

Nach Amtsgericht Düsseldorf sind die Änderungen der Flugzeit im Rahmen einer Pauschalreise nur in den Fällen als Reisemangel anzusehen, in denen mehr als der erste und der letzte Urlaubstag betroffen sind.


LG Hannover, Urt v. 17.11.2006, Az: 9 S 20/06 (bei Google einfach suchen mit: " 9 S 20/06 Reise-Recht-Wiki.de")

Nach Landgericht Hannover kommt die Zubilligung eines Minderungsanspruches nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind.

Im vorliegenden Fall des Rückfluges wurde die Grenze des Zumutbaren überschritten, weil dieser nicht an dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Tag beendet war, sondern erst in der darauf folgenden Nacht.


AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 ( bei Google einfach suchen mit: „ 519 C 7511/08 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hannover ist eine Flugvorverlegung um zehn Stunden nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu.

 

Wie Sie auch erkennen können, ist es als Außenstehender sehr schwierig zu beurteilen, ob ein Reisemangel in Ihrem Fall vorliegt. Hiermit möchte ich jedoch hervorheben, dass es hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat. Jedenfalls sollten Sie dem Reiseveranstalter den „Reisemangel“ schnellstmöglich anzeigen. Wenn ein Anspruch besteht, müsste es gemäß § 651 g Abs.1 Satz 1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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