3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

wir haben am Vorabend unseres Abfluges nach Island eine Nachricht über die Annulierung unseres Fluges, aufgrund einer Strumwarnung, erhalten. Am nächsten Morgen am Flughafen bekamen wir wiederum per mail einen Alternativflug für drei Tage später angeboten. Diesen haben wir abgelehnt, da Hotel, Mietwagen... schon gebucht waren und wir unseren kostbaren Urlaub nicht um drei Tage verkürzen wollten. Das Erstaunliche war, das eine andere Airline zur gleichen Zeit einen Flug angeboten hat und auch keine Wettervorhersage einen Sturm zur abgegebenen Zeit vorhergesagt hat. Wir haben dann, wie viele andere, auf den Flug der anderen Airline umgebucht, der allerdings pro Person 220€ mehr gekostet hat. Den Alternativflug der alten Airline haben wir abgelehnt und dieser Preis (150€ pro Person) wurde uns auch ohne Probleme zurückgezahlt. Allerdings bleiben wir bisher auf den Mehrkosten aufgrund der Umbuchung sitzen. Gibt es eine Möglichkeit, die Differenz noch ausgezahlt zu bekommen?
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
0 Punkte

3 Antworten

0 Punkte

Guten Tag,

einen Tag vor Ihrem Flug nach Island wurde der betreffende Flug aufgrund einer Sturmwarnung annulliert. Ihnen wurde daraufhin ein Alternativflug drei Tage später angeboten. Diesen haben Sie allerdings abgelehnt, da Sie bereits eine Unterkunft und einen Mietwagen organisiert haben. Daraufhin haben Sie einen Flug bei einer anderen Airline gebucht, der am selben Tag ging, wie der annullierte Flug. Eine Rückerstattung der ursprünglichen Kosten haben Sie bereits erhalten. Allerdings bleiben Sie auf zusätzlichen Kosten wegen der Umbuchung auf den teureren Flug sitzen und fragen sich welche anderen Möglichkeiten jetzt im Raum stehen.

In Art. 5 I lit c) der Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist zunächst erkennbar, dass im Falle einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO 261/2004 bestehen könnte. Dies bestätigt sich dadurch, dass Sie auch weniger als 2 Wochen im Voraus über die derartige Annullierung informiert wurden.

Art. 7 der VO verspricht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke.

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dieser sollte Ihnen eigentlich als Pauschale zustehen. Sie erwähnen allerdings, dass sich die betroffene Airline auf eine Sturmwarnung bezieht. Dies bedeutet, dass der Anspruch gemäß Art. 5 III EG-VO entfallen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ für die jeweilige Annullierung ursächlich sind. „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“, so der Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004.

Wetterbedingungen fallen demgemäß ausdrücklich unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände.

Gewitter und Stürme treten verhältnismäßig oft auf und gehören eigentlich zum allgemeinen Flugalltag. Ein Luftfahrtunternehmen hat in der Regel mit solchen Möglichkeiten zu rechnen. Insofern gelten sie im Allgemeinen als keine besonders außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung 261/2004, die über die gewöhnliche Betriebsrisikosphäre hinausragen, vgl. AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15.

Nur wenn die Wetterverhältnisse besonders überraschend oder ungewöhnlich sind, können diese allerdings auch unter Art. 5 III EG-VO 261/2004 fallen.

Bezüglich ihrem Fall bin ich mir nicht ganz sicher. Starke Winde können zwar tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden jedoch macht allein die Tatsache, dass dieses Unwetter mit der planmäßigen Flugdurchführung korreliert, es noch nicht zu einem besonders ungewöhnlichen Umstand. Denn ein anderer Flug hat an diesem Tag ja ebenfalls nach Island stattgefunden.

Möchte sich das Luftfahrtunternehmen allerdings trotzdem auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, so hat es ganz genau darzulegen welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.

Insofern könnte man meinen, dass in Ihrem Fall eine gute Chance besteht, diese Ausgleichsleistungen zu bekommen. Ich würde an Ihrer Stelle nochmal mit der Airline in Kontakt treten.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Ihr Flug mit nach Island wurde aufgrund einer Sturmvorraussage annulliert.

Ihnen wurde lediglich ein Flug 3 Tage später angeboten, weshalb Sie eigenständig selber neu gebucht haben.

> Flugannulierung

Ihr Flug wurde annulliert.

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte Ihren Flug aufgrund einer Sturmvorraussage ab. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Sie sollten die Fluggesellschaft deshalb kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen nochmal konkret die Umstände und Gründe der Annullierung zu nennen, um Ihnen zu beweisen, dass die FLuggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat um den Flug stattfinden zu lassen bzw. Ihnen einen FLug mit einer weniger großen Verspätung anzubieten. Der Umstand, dass andere Fluggesellschaften ihre Flüge wie gewohnt durchgeführt haben, könnte ein Hinweis darauf sein, dass der Sturm möglicherweise keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt hat.

Je nachdem, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Fortsetzung...

Beantwortet von (16,560 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Forsetzung...

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Sie hatten also unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war, auf jeden Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004. Mussten Sie solche Ausgaben selber finanzieren, können Sie diese Kosten von der Fluggesellschaft zurück verlangen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...