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Ich war im Februar 2016 wegen eines Konzertes in birmingham, und wollte drei tage später, am 15.02.2016 wieder heim nach Frankfurt fliegen.

Ich hatte meinen Flug bei der Lufthansa mit der Flugnummer LH955 für den 15.02.2016 14:05 gebucht. Ich sollte mit einer dieser großen Maschinen, einem Airbus A321 fliegen.

Als ich jedenfalls am Flughafen ankam, stand auf dem Infoschild, dass mein Flug annulliert wurde.

Als ich eine Mitarbeiterin darauf ansprach, teilte sie mir mit, dass das Flugzeug, was uns von Birmingham nach Frankfurt bringen sollte (es fliegt wohl nur diese Strecke) immer noch in Frankfurt steckt, und von da wohl auch nicht los kommt.

Es war so:

Die Piloten in Frankfurt, haben vom Flughafen in Birmingham gesagt bekommen, dass die einzige Bahn in Birmingham (es ist ein sehr kleiner Flughafen) gerade erneuert wurde. Dadurch sei sie bei Nässe rutschig. Das ist ja an sich ganz nett, nur hat es an diesem Tag wirklich geregnet.

Und sehr stürmig war es auch.

Mir wurde deswegen gesagt, die Start‐ und Landebahn habe damit nicht mehr dem operationalen Limit für eine sichere Landung entsprochen.

Da auch nicht die Möglichkeit bestand, meinen Flug mit einer anderen Maschine durchzuführen, wurde der Flug komplett abgesagt.

Bis ich mein geliebtes Frankfurt erreicht hatte, vergingen gute 7 Stunden.

Kann ich von Lufthansa eine Entschädigung verlangen dafür, dass ich so lange am Flughafen festsitzen musste?
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Hallo,

auf ihrem Rückflug von Birmingham nach Frankfurt kam es leider zu einem kleinen Problem, denn der entsprechende Flug wurde kurzfristig annulliert. Grund war eine sehr nasse Landebahn aufgrund stürmischen Wetters in Birmingham. Insofern sind Sie mit einer letztendlichen Verspätung von 7 h zu Hause angekommen. Sie fragen nach Entschädigungszahlungen seitens Lufthansa.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, so der EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“).

Bei Ihnen lag wohl eine solche vor. Insofern gibt es einen Ausgleichsanspruch für betroffene Fluggäste, welcher in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung normiert ist. Demnach können Ausgleichsforderungen in der jeweiligen Höhe je nach Flugstrecke verlangt werden;

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

a)    auf einer Strecke von 1500km oder weniger -> 250€

b)   bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -> 300 €

c)    bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen -> 600 €

Allerdings besteht für Lufthansa in solchen Fällen eventuell die Möglichkeit nicht zahlen müssen, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Dies ergibt sich aus Art. 5 III der Verordnung. Sie sagen selber, dass es an diesem Tag sehr stürmisch war. Fraglich ist allerdings, ob dies als Begründung genügt.

Zwar ist der reine Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands in Form von unguten Wetterverhältnissen nicht ausreichend um sich von der Zahlungspflicht zu befreien. Vielmehr müssten zudem auch die genauen Umstände, sowie diejenigen Maßnahmen die zur Vermeidung der Annullierung / Verspätung ergriffen wurden, genannt werden. Ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen durchgeht, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände in Form von Schlechtwetterverhältnissen bezieht, ist immer schwer zu sagen.

Hier allerdings ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung.

AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az.: 4 C 242/09 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 242/09 reise-recht-wiki“)

Kommt ein Pilot zu der Entscheidung, dass eine sichere Landung des Flugzeugs aufgrund des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung aufgrund von § 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Reisende haben demzufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz.

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)


Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben.

Es ist also insgesamt schlicht nicht möglich zu sagen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Dies ist letztlich Entscheidung der Gerichte, wenn Lufthansa nicht von sich aus zahlt. In erster Linie sollten Sie mal auf der Website von Lufthansa nachschauen, denn dort finden Sie ggf. auch ein Kontaktformular.

Möglicherweise können Sie auch die Ausgaben, die Sie für Verpflegung in der Zwischenzeit hatten, wieder auf Grundlage des Art. 9 der EG-VO zurück verlangen.

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Ihre Kurzreise führte Sie für ein Konzert nach Birmingham. Nach diesem Erlebnis stand Ihr geplanter Abflug mit der Fluggesellschaft Lufthansa am 15.02.2016 an. Am Flughafen angekommen, erreichte Sie eine unangenehme Nachricht. Ihr Flug wurde aufgrund einer unsicheren Start- und Landebahn annulliert. Insbesondere wurde dies damit begründet, dass die Maschine bei Nässe auf der erneuerten Landebahn rutschen würde. Wer kennt die Situation nicht? Nach 7 Stunden haben Sie letztendlich Ihr Zielflughafen erreicht. Die folgende Darlegung dient als Orientierungshilfe.

Aus meiner Sicht ergeben sich Ihre Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Im Hinblick steht dem Fluggast bei Annullierung ein Ausgleichanspruch gemäß Art.7 FluggastrechteVO Nr. 261/2004 gegen die Fluggesellschaft zu. Zu erwähnen ist, dass das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlung erbringen muss, wenn ein „außergewöhnlicher Umstand“ gegeben ist.

Bei Annullierung eines Fluges ist die Ursache entscheidend. Vorliegend hatte Ihr Flug nach Ihren Angaben die Landeerlaubnis in Birmingham wegen den Witterungsbedingungen vom Vortag nicht. Ein solcher Fall stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 III FluggastrechteVO dar. Jedoch ist die Fluggesellschaft gemäß Art. 9 FluggastrechteVO Nr.261/2004 unabhängig von den Gründen verpflichtet für die entsprechenden Betreuungsleistungen (wie z.B. Essen, Getränke, kostenlose Telefonanrufe usw.) der Passagiere aufzukommen.

BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 115/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet nachlesen, einfach „reise-recht-wiki.de BGH Xa ZR 115/10“ googlen.)

AG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011- Az: 6 C 218/08 (Das Urteil ist sehr interessant und können Sie im Volltext im Internet nachlesen, einfach „reise-recht-wiki.de AG Hamburg Az: 6 C 218/08 bei Google eingeben.)

Aufgrund des schlechten Wetters, worauf die Airline keinen Einfluss hatte und dementsprechend die sichere Landung nicht gegeben war, entfällt daher meiner Ansicht zufolge der Ausgleichsanspruch. Jedoch gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Ausgleichszahlung, damit Sie es sich vergegenwärtigen. Falls Ihnen keine Betreuungsleistungen von der Fluggesellschaft erbracht wurde, können Sie sich die Mehrkosten, die bei Ihnen entstanden sind gemäß Art.9 FluggastrechteVO Nr.261/2004 vom Luftfahrtunternehmen erstatten lassen.

Überblick über die Ausgleichszahlung:

(Die Höhe hängt von der Flugstrecke ab)

Flugstrecke

 

Ausgleichsanspruch

bis zu 1500 km

 

250,00 €

1500 – 3500 km  

 

400,00 €

über 3500 km

 

600,00 €

BGH, Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12 (Das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google: „BGH X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de“ eingeben.)

LG Berlin, Urteil vom 28.08.2007, Az.: 53 S 242/06 (Das Urteil ist im Volltext zum Nachlesen ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google: „LG Berlin, Urt. vom 28.08.2007, Az: 53 S 242/06 reise-recht-wiki.de“ eingeben.)

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2015, Az: 57 S 18/14 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „reise-recht-wiki.de LG Berlin, Urt. vom 23.04.2015, Az: 57 S 18/14.)

 

 

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Bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa geltend machen. Dieser ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Birmingham und Frankfurt beträgt 983 km. Ihnen würden also Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR pro Fluggast zustehen.

 

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Lag ein außergewöhnlicher Umstand vor, so muss die Fluggesellschaft beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Lufthansa sich auf schlechte Wetterverhältnisse beruft. Grund war eine nasse und rutschige Landebahn infolge von Regen und Sturm. Grund für die Annullierung waren also widrige Wetterbedingungen. Fraglich ist, ob solche einen außergewöhnlichen Umstand begründen.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

Beachten Sie in jedem Fall, dass die Lufthansa die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass Lufthansa beweisen muss, dass tatsächlich schlechte Wetterbedingungen vorlagen und warum der Flug nicht planmäßig verlaufen ist. Sie muss außerdem darlegen, dass Sie alle zumutbaren Möglichkeiten ergriffen hat, um die Annullierung zu verhindern.  Erst wenn die Fluggesellschaft das nachweisen kann, wird sie von Ausgleichszahlungen befreit. Sollten Sie dazu jedoch nicht in der Lage sein, so muss Lufthansa die Ausgleichszahlungen leisten.

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