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Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich möchte gerne nochmal auf Punkt 22 des von Ihnen zum Vergleich herangezogenen Urteils zurückkommen. Dort wird der Airline bescheinigt, nicht arglistig gehandelt zu haben, da dem Geschädigten auf dem Damage Report schriftlich angezeigt wurde, dass der Schaden binnen 7 Tagen nochmal schriftlich an die Airline zu melden ist. Das ist für mich eine "faire" Vorgehensweise der Airline.

Mir wurde jedoch weder mündlich noch schriftlich ein entsprechender Hinweis gegeben. Der Condor spezifische Damage Report enthält diesbezüglich keinerlei Eintrag (es wäre ja ein leichtes, den Geschädigten hier durch entsprechenden Vordruck auf die gewünschte Meldung hinzuweisen) und auf mich wirkt das dann im Gesamtzusammenhang so, das berechtigte Schadensfälle möglichst "aus der Frist" laufen sollen (insbesondere bei Hinflügen in einen Urlaub), um Schadenersatzzahlungen nicht leisten zu müssen. Kann man hier der Condor nicht ein gewisses Maß an Arglist unterstellen? Welcher "Erstgeschädigte" bei Fluggepäck hat denn tatsächlich die 30-seitigen AGB der Airline im Kopf und wähnt sich nicht auf der sicheren Seite, wenn ein Condor Mitarbeiter am Flughafen ein Condor Schadensformular ausfüllt und aushändigt?
Gefragt in Gepäckschaden von (140 Punkte)
wieder getaggt von
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Die arglistige Täuschung ist bezeichnend für ein Verhalten, das darauf beruht in einem anderen einen Irrtum hervorzurufen, zu verstärken oder aufrecht zu erhalten, aufgrund dessen der andere sein Verhalten bestimmt.

Arglist würde somit dann vorliegen, wenn die Airline behauptet, dass keine Möglichkeit einer Schadenskompensation besteht. Dass sie allein nicht darauf hinweist, dass Möglichkeiten bestehen, reicht nicht aus, da dadurch normalerweise beim Passagier nicht der Irrtum hervorgerufen wird, dass er keine Ansprüche hat. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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