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Hallo!

Ich habe letztes Jahr mit meinen beiden Freundinnen im Urlaub in Griechenland gemacht, als bei Tuifly ein Streik Ausbrach. Am 30.09.2016 wurde von dem Aufsichtsratsvorsitzenden der TUIfly GmbH ein Management‐Letter an die TUI‐Belegschaft gerichtet, welcher die Eingliederung mit anderen Unternehmen in einen Verband in Erwägung zog, um die Wettbewerbsfähigkeit der TUIfly GmbH zu verbessern.

Daraufhin meldeten sich hunderte Mitarbeiter krank:

 

http://www.zeit.de/karriere/2016-10/streik-illegal-arbeitskampf-tuifly

 

 

Jedenfalls wollten wir von Frankfurt nach Heraklion am 07.10.2017 fliegen, unsere Fluggesellschaft war die Tuifly, die Flugnummer war die X3 4202. Dafür hatten wir eine bestätigte Buchung.

 

Natürlich hatten wir schon von dem Streik gehört, und auch bis zur letzten Minute gehofft, dass unser Flug davon nicht betroffen sein würde, aber vergeblich.

 

Unser Flug wurde jedoch annulliert.

Wir konnten jedoch erst einen Tag später fliegen, weil vorher kein Ersatzflug gefunden wurde. Das war sehr schade, denn so verpassten wir einen Urlaubstag, der uns allen sehr gut getan hätte.

Dieses Verpassen des Urlaubstages kostete umgerechnet 1.200 EUR.

 

Kann ich von TUIfly diese Kosten als Schadensersatz wieder verlangen?

 

Ich habe noch zwei Artikel zu diesem Streik:

 

<p style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; background-image: initial; background-position: initial; background-size: initial; background-repeat: initial; background-attachment:
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

 

als ihr letztes Jahr in den Urlaub nach Griechenland geflogen seid, kam es leider zu einem Problem. Denn der ursprüngliche Hinflug wurde annulliert, sodass ihr erst einen Tag später hinfliegen konntet. Dafür hattet ihr auch hohe Kosten.

Generell lässt sich sagen, dass es verschiedene Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gibt, damit Fluggäste in solch einer Situation nicht gänzlich schutzlos dastehen.

Ihr ward von einer Flugannullierung betroffen. Dahingehend kommt gem. Art. 5 I c) iVm. Art. 7 I der Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht.

Diese bemessen sich wie folgt:

-        250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

-        400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

-        600 EUR bei allen weiteren Flügen.

Dieser Anspruch besteht, wenn Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden. Sie geben leider nicht an, wann Sie von der Annullierung erfahren haben. Deshalb besteht für eine Airline keine Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen, wenn

... sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

... sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

... sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Aber so wie ich euren Text interpretiere, so habt ihr erst kurz vor der Annullierung von dem Streik erfahren. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände n. Art. 5 III EG-VO 261/2004 vorliegen.

Bei TuiFly kam es zu einer Reihe von Krankheitsmeldungen. Dahingehend ging man oftmals von einem sogenannten „Wilden Streik“ aus. Wie ein solcher rechtlich bewertet wird, wurde schon in einigen Urteilen besprochen.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

Wie Sie sehen, gibt es allerdings keine wirklich einheitliche Lösung für diese Problematik.

Allerdings schadet es nicht, trotzdem einen Anspruch auf diese Ausgleichszahlungen zu stellen.

Interessant ist auch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 5 I a) iVm. Art. 8 EG-VO 261/2004:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Insofern könnte die Rückerstattung der Flugkosten verlangt werden, da Sie ja neue Flüge auf eigene Faust buchen mussten.

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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2016 ein Flug von Frankfurt a.M. nach Heraklion annulliert. Hintergrund dessen waren massenhafte Krankmeldungen von Personal der Fluggesellschaft, die eine Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich machten. Die Fluggesellschaft kaufte zwar Subcharter hinzu und rekrutierte zusätzliches Personal, dennoch musste sie den Flugbetrieb umstellen, was zu Flugannullierungen führte. Zu den massenhaften Krankmeldungen kam es aufgrund von Umstrukturierungsplänen der Fluggesellschaft, die bei Teilen der Belegschaft auf Widerstand stießen. Drei von der Flugannullierung betroffene Fluggäste klagten gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleichsentschädigung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung aufgrund der Flugannullierung zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Personalausfall aufgrund massenhafter Krankmeldung stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Unabhängig davon, ob es sich bei der Meldung eines erheblichen Teils des Personals als flugdienstuntauglich um einen "wilden Streik" oder eine tatsächliche massenhafte Flugdienstuntauglichkeit des Personals handele, wertete das Amtsgericht einen solchen Umstand als außergewöhnlich. Eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals sei als absolut unerwartbar und untypisch zu qualifizieren. Eine solche Situation sei für eine Fluggesellschaft auch nicht beherrschbar. Es könne insbesondere keinem Betrieb zugemutet werden, Überlegungen zur zukünftigen strategischen und wirtschaftlichen Ausrichtung des Unternehmens zu unterlassen. Etliche historische Beispiele großer Firmenumstrukturierungen, -verkäufe und -insolvenzen haben gezeigt, dass mit einem solchen Verhalten der Mitarbeiter nicht gerechnet werden müsse.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen

Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen des außergewöhnlichen Umstands für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten. Sie habe insbesondere den Betriebsablauf reorganisieren dürfen. Arbeitsrechtliche Schritte oder die Überprüfung der Flugdienstuntauglichkeit der Mitarbeiter seien angesichts des damit verbundenen zeitlichen und personellen Aufwands sowie des risikobehafteten Ausgangs der Verfahren nicht zumutbar gewesen.

Demnach ist ein wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Sie haben also wahrscheinlich leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

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Reisen ist ein sehr beliebtes Hobby und wenn die Reise endet, gibt es seitens der Reisenden sehr viel zu berichten. Jedoch bleibt es, wie es im Alltag dazu gehört, leider nicht nur bei den schönen Erinnerungen. Geplant war Ihre Reise am 07.10.2017 von Frankfurt nach Heraklion mit Ihren Freundinnen – diese Buchung haben Sie auch bestätigt bekommen. Aufgrund eines Streiks der Fluggesellschaft TUIfly wurde jedoch ihr Flug, entgegen der Buchung nicht durchgeführt und dadurch ging Ihnen ein Urlaubstag verloren. Diese Unannehmlichkeit richtete einen Schaden in Höhe von 1200 € an.

 

Nun fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft TUIfly haben.

 

Welcher Anspruch Ihnen zusteht, ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004. Grundsätzlich steht dem Fluggast bei Annullierung ein Ausgleichanspruch gemäß Art.7 FluggastrechteVO Nr. 261/2004 gegen die Fluggesellschaft zu.

 

Bei einer Flugannullierung ist die Ursache zu berücksichtigen. Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, so kann, denke ich ein Ausgleichsanspruch im Sinne des Art. 7 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 nicht geltend gemacht werden. Vorliegend wurde Ihr Flug aufgrund eines „Streiks“ storniert und Sie kamen mit ein Tag Verspätung an Ihrem geplanten Urlaubsort an. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt. Außergewöhnliche Umstände sind Geschehnisse, die nicht dem herkömmlichen Ablauf der Luftbeförderung entsprechen. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick, die nach dem BGH einen außergewöhnlichen Umstand annehmen: insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks“. Mithin hat in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand die Annullierung verursacht.

 

BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az: X ZR 138/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext im Internet. Ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „BGH X ZR 138/11 reise-recht-wiki.de“)

 

BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az: X ZR 121/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „BGH X ZR 121/13 reise-recht-wiki.de“)

 

Wie ich finde, kann die Erkrankung von Mitarbeitern oder auch ein Mitarbeiterstreik jederzeit auftreten und somit stellt dies meiner Meinung nach her einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, welcher nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft steht. Das Amtsgericht Charlottenburg geht bei solch einem Umstand auch von einem „haftungsbefreienden Umstand“ aus, da dem Luftfahrtunternehmen nicht zumutbar wäre dauerhaft auf einen Streik vorbereitet zu sein. Angesichts dessen finde ich, dass der sonst fällige Ausgleichsanspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO Nr. 261/2004 entfällt.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31) (Das Urteil ist sehr interessant und lässt sich im Volltext im Internet nachlesen. Einfach „AG Rüsselsheim, Az:  3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben)

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 03.01.2014, Az: 232 C 267/13 (Das Urteil ist informativ und ganz einfach im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „AG Charlottenburg, Az: 232 C 267/13 reise-recht-wiki.de“)

 

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben!

Viele Grüße!

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