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Guten Tag, ich habe bereits mehrere Einträge hier gelesen und wollte sicheratellen, dass ich alles richtig verstanden habe. Wir haben über check24 und Reiseveranstalter JahnReisen eine Reise nach Sri Lanka gebucht. Für uns war sehr wichtig, dass wir minimale Anzahl von Zwischenstopps und eine gute Fluggesellschaft buchen. Wir haben Emirates economy class mit Zwischenstop in Dubai gebucht. Auf allen Bestätigungen stand Emirates als Fluggesellschaft. Auf dem Hinflug wurde allerdings nicht mur in Dubai ein Stop gemacht, sondern wir sind nach Male geflogen und mussten aussteigen, damit der Flieger sauber gemacht wird. Alle Fluggäste waren verwirrt, weil keiner noch einen Stop erwartet hat. Auf dem Rückflug sind wir statt mit Emirates mit FlyDubai(billig Airline) geflogen. Im den Reiseunterlagen statt deutlich Emirates, aber im Boarding pass FlyDubai. Wir hatten in diesem Flug keinen kostenlosen Entertainment packet, keinen Kissen, keine Decke. Essen war minderwertig. Bei FlyDubai war der Businessclass of dem Niveau von Economy bei Emirates. Wir sind schon mehrmals mit Emirates geflogen und waren bereit für die Pauschalreise dafür mehr zu zahlen. Können wir jetzt eine Preisminderung verlangen? Wie hoch und wen sollen wir anschreiben (Emirates, check24 oder Jahnreisen)? Vielen Dank Julia
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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Guten Tag,

 

Sie haben also eine Pauschalreise nach Sri Lanka über das Portal Jahn Reisen gebucht. Hinsichtlich der Flüge verlief die Reise allerdings anders als geplant. Auf dem Hinflug haben Sie einen planmäßigen Stop in Dubai gemacht, allerdings auch nochmal einen zusätzlichen in Male, von dem die meisten Passagiere nichts wussten.

Auch der Rückflug lief anders als geplant, da Sie nun mit FlyDubai geflogen sind anstatt wie geplant mit Emirates. Dahingehend kam es zu einem aus Ihrer Sicht minderwertigen Service.

Sie fragen nach einer möglichen Minderung und an wen solche Ansprüche zu richten wären.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass ein Minderungsanspruch bei Pauschalreisen in §651 d BGB geregelt ist. Danach kann eine Minderung des Reisepreises als Gewährleistungsrecht für Reisende in Betracht kommen, wenn die Reise im Sinne von §651 c I BGB mangelhaft war. Nach dieser Vorschrift liegt ein Mangel vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass Sie die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise in Hinsicht auf den Nutzen der Reise aufheben oder mindern.

Insofern müsste dies bei Ihnen auch der Fall sein.

(1) Hinflug

Beim Hinflug kam es lediglich zu einem zusätzlichen Zwischenstopp, der allerdings unerwartet war. Ob ein solcher zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt ist fraglich.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: 47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2001, Az.: 29 C 210/01 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: 29 C 210/01 reise-recht-wiki“)

Ein unerwarteter Zwischenstopp berechtigt nicht zu einem Minderungsanspruch gem. §651 d I BGB.

AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 C 514/03 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: 10 C 514/03 reise-recht-wiki“)

Zwischenlandung und Zwischenstop bei Direktflügen im Gegensatz zu Non-Stop-Flügen zulässig und somit vertraglich geschuldete Leistung. Somit besteht kein Minderungsanspruch.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

 

All diese Urteile sprechen wohl dafür, dass der zusätzliche Stopp in Male wohl nicht zu einer Reisepreisminderung berechtigen wird.

 

(2) Rückflug

Anders könnte dies eventuell auf dem Rückflug aussehen, da Sie nicht mit der vorgesehenen Airline zurückgeflogen sind.

AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 51 C 7830/95“)

Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft

 LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Hamburg, Az.: 4 C 378/02 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 4 C 378/02“)

Bei der Zusicherung einer bestimmten Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann eine Minderung von 5-15 % des Tagespreises in Betracht kommen.

AG Duisburg, Az.: 53 C 4617/09 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 53 C 4617/09“)

Kein Minderungsanspruch bei fehlender Unterhaltung auf einem Flug, weil dies bei „Billigfliegern“ nicht zum Standard gehört.

 

Wie Sie sehen, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob Ihnen ein Flug mit Emirates tatsächlich vertraglich zugesichert wurde und ob der Service tatsächlich gravierend schlechter ausgefallen ist.

 

(3) Ansprechpartner

Bei Pauschalreisen werden die entsprechende Ansprüche immer gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht, da dieser Ihr Vertragspartner ist. Bitte beachten Sie, dass in §651 g I BGB geregelt ist, dass Sie diese Rechte innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Veranstalter geltend machen müssen.

 

Sie können dies probieren und im Zweifel noch einen Fachanwalt für Reiserecht aufsuchen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Julia, 

da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, denke ich, dass sich in Ihrem Fall ein Blick in das BGB lohnt. Dort wurde nämlich das Reisevertragsrecht geregelt, genauer gesagt in den §§651a-m. Bei Problemen mit der Reise sollte man sich mit Hilfe des Reisevertragsrecht an den Reiseveranstalter wenden, in Ihrem Fall also Jahn Reisen. Ansprüche müssen Sie also auch Jahn Reisen gegenüber geltend machen.

Sollte die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft sein, so stehen dem Reisenden verschieden Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Eine Reise gilt nach diesem Paragraphen als mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Sollte es sich in Ihrem Fall also um einen Reisemangel handeln, so können Sie unter anderem eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. 

AG Hersbruck, Urteil vom 4.1.1999, Az. 3 C 1634/98 (bei Google zu finden unter:" 3 C 1634/98 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger haben eine Reise nach Ägypten gebucht und einen Aufpreis dafür gezahlt, dass sie mit einer deutschen Airline befördert werden. Tatsächlich wurden sie aber mit einer ägyptischen Airline befördert. Nun fordern sie eine Reisepreisminderung. Das Gericht hat ihnen diesen Anspruch zugesprochen und sie außerdem zu einer Schadensersatzzahlung durch den Reiseveranstalter berechtigt. Begründung dafür war, dass eine Änderung der Airline einen Reisemangel begründet, vor allem dann wenn der Reisende einen Aufpreis bezahlt um mit einer bestimmten Airline befördert zu werden.

Ihren Erläuterungen entnehme ich das auch Sie einen Aufpreis bezahlt haben um mit Emirates befördert zu werden. Damit wurde die Fluggesellschaft wesentlicher Bestandteil des Vertrages und eine Änderung kommt dann einem Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB gleich. In Bezug auf das eben genannte Urteil denke ich, dass deswegen auch Ihnen ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB sowie auf eine Schadensersatzzahlung gemäß §651 f BGB zusteht. 

Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich bei Pauschalreisen im Regelfall nach der Frankfurter Tabelle. Diese finden Sie hier:

http://passagierrechte.org/Frankfurter_Tabelle

Meiner Meinung nach sollte die Minderung gemäß dieser Tabelle zwischen 5-10% betragen, da die Economy Class von FlyDubai laut Ihren Ausführungen erheblich von der Economy Class von Emirates, Ihrer gebuchten Airline, abweicht. Die Höhe des Schadensersatzes wird denke ich im Einzelfall bestimmt.

 

Bitte beachten Sie auch das Sie gemäß §651 g Absatz 1 BGB dazu verpflichtet sind, die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach vertraglichem Ende der Reise geltend machen müssen. Versäumen Sie diese Frist, so wird es schwierig noch Ansprüche gegenüber Jahn Reisen geltend zu machen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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