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Guten Abend,
meiner  Frau, meinen zwei Kindern und mir erging es in etwa so ähnlich, wie oben in der Hauptfrage.
Allerdings ist es bei uns so gewesen, dass wir nicht ein Zimmer mit 3 Betten erhalten haben, sondern ein jeweils ein Doppelzimmer.
Das heißt also, dass wir in zwei einzelnen Zimmern untergebracht worden sind.
Grundsätzlich ist das ja vielleicht eine ganz nette Idee vom Reiseveranstalter gewesen, uns Eltern während der Kurzurlaubszeit etwas Ruhe und Entspannung zu gönnen, indem wir ein Zimmer für uns hatten, jedoch sind unsere Kinder zu jung, um ein eigenes Zimmer zu erhalten ( M. = 11 und C. = 7 Jahre alt).
Deshalb verlangten wir auch einen Wechsel in ein anderes, für uns passenderes Zimmer (also so eins, was wir ursprünglich gebucht hatten).
Da an dem Tag leider schon alle Zimmer ausgebucht waren und erst am nächsten Tag wieder ein passendes zur Verfügung stand, mussten wir also die Nacht zusammen mit unseren Kindern, in einem Doppelbett verbringen.
Das ist natürlich nicht so schlimm gewesen, aber einen Urlaub stellt man sich dann doch etwas anders vor.

Naja, am nächsten Tag erhielten wir dann endlich ein passendes Zimmer und wir konnten von da an unseren gemeinsamen Kurzurlaub genießen.

Einige Zeit später erhielten wir dann ein Schreiben vom Reiseveranstalter in dem es hieß, dass wir den Preis für das eine benutzte Schlafzimmer, zahlen sollen!!! (?)
Uns wurden keine Kosten oder Ähnliches erstattet und wir hatten uns damit auch abgefunden, aber das wir jetzt noch zusätzlich Geld für das Zimmer (ca. 176 €)  bezahlen sollen, geht uns definitiv zu weit!
Das ist doch ziemlich frech, findet ihr nicht auch?!!

•Wir möchten bitte wissen, ob wir das eine (gezwungenermaßen) benutzte Doppelzimmer, tatsächlich noch bezahlen
 müssen?
•Können wir eine Minderung oder Entschädigung verlangen, wenn wir etwas anderes erhalten hatten, als wir
 eigentlich gebucht hatten? Stellt denn das nicht schon einen Reisemangel dar?
•Kann man jetzt schon sagen (falls wir tatsächlich so einen Anspruch hätten) um wie viel wir unseren Reisepreis
 mindern könnten?

Angenehmen Abend euch allen,

Familie J.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
Bearbeitet von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall wurden Ihnen statt einem Familienzimmer zwei Zimmer mit Doppelbett gegeben. Dieses könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu hat das OLG Celle folgendes entschieden:

OLG Celle, Urt. v. 16.07.2003, Az: 11 U 84/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Ein Ehepaar buchte für sich und seine zwei Kinder einen Hotelaufenthalt in einem Familienzimmer. Im Hotel angekommen wurden ihnen jedoch zwei seperate Doppelzimmer zugewiesen. Aus diesem Grund verlangen die Kläger eine Schadensersatzzahlung wegen eines Reisemangels.

Das Oberlandesgericht Celle hat dem Klägerbegehren entsprochen. Bei expliziter Buchung eines Familienzimmers, seien die Aufteilung auf zwei Doppelzimmer und die damit einhergehenden Folgen für die Urlauber als Reisemangel einzustufen.

Es lag in Ihrem Fall also wahrscheinlich ein Reisemangel vor.

Nun ist jedoch zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Das haben Sie getan und Ihnen wurde auch nach einer Nacht ein passendes Zimmer gewährleistet. Deshalb könnten Sie meines Erachtens nur einen Reisepreismangel für die erste Nacht verlangen.

Die Forderung des Reiseveranstalters an Sie, das Hotelzimmer auch noch zu bezahlen, erscheint mir hingegen völlig unangemessen. Sie sollten also den Reiseveranstalter kontaktieren und angeben, dass Sie die Kosten für das Hotelzimmer nicht tragen werden, vielmehr könnten Sie sogar einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die erste Nacht geltend machen.

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