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4 Antworten

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Hallo,

 

Sie haben einen Flug nach Mallorca gebucht. Dieser wurde nun leider von 12.15 Uhr auf 6.30 Uhr vorverlegt. Dies kommt für Sie äußerst ungelegen, da Sie die gebuchte Unterkunft auch erst um 16 Uhr beziehen können, allerdings schon um 8.00 Uhr landen werden.

Vorliegend kam es also zu einer Flugvorverlegung. Den Vertrag darüber haben Sie direkt mit der Airline geschlossen. Daher haben Sie aus dem Luftbeförderungsvertrag eigentlich das Recht auch zu den gebuchten Zeiten befördert zu werden. Daher kann ein Flugunternehmen eigentlich auch nicht einseitig die Vertragsbedingungen ändern, vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az.: 22 S 152/13.
Allerdings haben Fluggesellschaften oftmals in ihren AGB bzw. ARB einen Änderungsvorbehalt bezüglich dem Ort und der Zeit der Beförderung einbezogen. Ein solcher muss aber auch wirksam und ebenfalls für den Fluggast zumutbar sein, vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81. Solange eine solche Änderung den Fluggästen zumutbar ist, so ist die Umbuchung als ersatzlos hinzunehmende Unannehmlichkeit hinzunehmen. Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 bestehen also nur dann, wenn eine erhebliche Änderung der Reisedaten vorliegt und diese nicht rechtzeitigt mitgeteilt wurde. Dahingehend ist eine zwei Wochen-Frist zu beachten, vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10.

Bezüglich einer Vorverlegung der Flugzeiten, die mehr als zwei Wochen im Voraus verkündet wurden, gilt zu beachten, dass erst von einer Annullierung gesprochen werden kann, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Daher denke ich, dass Sie vorliegend keine Ansprüche haben.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hhhmmm... ich denke das kann man auch anders sehen.

Wer um 06:30 Uhr abfliegt, muss vielleicht um 3 Uhr nachts mit Kindern aufstehen. Hier (Flugänderung auf frühmorgens bei Flug mit Kindern) steht, dass sowas für Familien unzumutbar wäre...

Beantwortet von (6,700 Punkte)
+1 Punkt
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Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Hinflug wurde um ca 6 Stunden nach vorne verschoben. Hier stelt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. Es kann aber sein, dass, da ja immer im Einzelfall entschieden wird, die Situation, da ihr mit Kindern reist, bei euch eine andere ist, und insofern diese Grenze zu modifizieren wäre.

Das ist für mich nicht zu beurteilen, und müsste denke ich wie gesagt im Einzelfall durch ein Gericht bestimmt werden - falls der Dialog mit eurer Airline, und möglicherweise auch die Unterstützung eines Anwalts euch nicht weiterbringen.

Angenommen aber, eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Fortsetzung...

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Fortsetzung...

Alternativ könntet ihr, siehe Artikel 8, euch auch anders entscheiden:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könnt also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könnt ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich ist - gerade auch für den Hinflug, unter Hinweis auf die Problematik, die sich aus der frühen Anreisezeit für eure Reise mit den Kindern ergibt.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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