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Guten Abend,

Auch ich hatte leider mit Ungeziefer (Bettwanzen) in meinem Hotelzimmer in Spanien zu kämpfen.
Die ersten Symptome bemerkte ich allerdings erst am 2. Tag (abends), nach meiner Reiseankunft.
Natürlich beschwerte ich mich sofort bei der Rezeptionistin und diese schaute sofort nach, in welches Zimmer sie mich unterbringen konnte.
Schnell fanden wir ein Ersatzzimmer.
Dieses machte ebenso wie das erste Zimmer, einen grundsätzlich sauberen Eindruck.
Allerdings schien auch das Bett voller Ungeziefer zu sein,denn am nächsten Tag hatte ich neue Bissstellen an meinem Körper entdeckt.
Und wieder durfte ich das Zimmer wechseln. Erst das dritte Zimmer bereitete mir keinerlei Probleme.
Allerdings ist es so, dass ich nur knapp 8 Tage in Spanien verbrachte, davon waren jedoch bereits die ersten Tage aufgrund der ständigen Zimmerwechsel ziemlich anstrengend, Zudem verschlimmerten sich die Bisswunden im Laufe der Zeit, sodass ich mich schon etwas schämte, kürzere Sachen anzuziehen, geschweige denn mich am Strand zu sonnen. Deshalb war ich den ganzen restlichen Urlaub auch relativ angespannt, weil ich immer dachte, dass jeder meine roten,unschönen Stellen an den Oberschenken, sowie an den Unterarmen anstarren würde.
Jedenfalls fühlte ich mich nicht wirkich wohl und war eigntl froh darüber, als es endlich wieder ins "kalte" Deutschalnd zurück ging.
Aber es ist ärgerlich, dass man eigntl. für Erholung bezahlt hat aber man letztendlich nichts davon hatte.

Als ich deshalb meinem Reiseveranstalter schrieb, meinte dieser, dass er dafür nichts konnte, sondern dies ein Problem des Hotels sei und ich eine Entschädigung vom Hotelmanger verlangen soll.
Aber er rechnete mir geringe Chancen, weil er meinte, dass in südlichen Regionen Ungeziefer nicht ganz untypisch sei und schickte mir dazu noch einen Link
https://www.welt.de/reise/article124329245/Hotelgaeste-sollten-ueberall-die-Schuhe-ausklopfen.html

Kann das so stimmen? Bettwanzen können doch nicht als "selbstverständlich" angesehen werden, auch nicht in südlichen Regionen, oder?
Kann ich keinen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen? Gegen Reiseveranstalter oder Hotel?


Außerdem muss ich noch erwähnen, dass ich ja die ersten 3, 4Tag mit diesen Viechern verbracht habe und ich gelesen habe, dass sie sich schnell in andere Sachen einnisten können. Deshalb brachte ich all meine Kleidung zur Reinigung. Meinen Koffer konnte ich nicht reinigen lassen, weil das mit immensen Kosten verbunden war. Deshalb musste ich mich von diesem verabschieden und holte mir einen neuen.
Der neue Koffer kostete mich 160€. Die Reinigung für die Kleidung wiederum 74 €.

Kann ich dieses Geld auch zurückverlangen? Wenn ja, von wem?

Grüße und einen schönen Abend euch noch

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

leider kam es in Ihrem Spanienurlaub zu einem unangenehmen Zwischenfall im Hotel aufgrund von Ungezieferbefall im Hotelbett. Sie haben sich dahingehend an den Reiseveranstalter gewandt doch dieser verweist Sie weiter an das Hotel. Sie fragen sich nun, ob und gegen wen Sie Schadensersatz verlangen könnten. Zudem haben Sie ihre Kleidung reinigen lassen und einen neuen Koffer gekauft, weil Sie Angst hatten, dass sich die Tierchen dort festgesetzt haben. Dies war ebenfalls mit erheblichen Kosten verbunden.

Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haften.

Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob der Ungezieferbefall und das zweimalige Umziehen in andere Zimmer solche Mängel begründen könnten. Dazu hier folgende zusammengefasste Urteile:

Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18

Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.

OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte,

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.

Daher gehe ich davon aus, dass es sich tatsächlich um einen Reisemangel handelt, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Bezüglich den zusätzlichen Kosten für die Reinigung und die Neuanschaffung sehe ich allerdings nicht so große Chancen, da dies auf ihrer eigenen Entscheidung beruht. Sie könnten dies dem Veranstalter natürlich trotzdem in Rechnung stellen, eventuell agiert dieser entsprechend.

Eventuell könnte noch ein Anspruch auf Schadensersatz n. §651 f II in Betracht kommen. Denn wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies könnte eventuell darin liegen, dass sie aufgrund der Hautprobleme den Urlaub nicht in vollen Zügen genießen konnten.

Jedenfalls sollten Sie allerdings die Fristen des §651 g beachten:

 (1) Ansprüche nach den §§ 651 c –f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c- f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

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