3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallöchen ihr alle,

unsere Hochzeitsreise sollte auf die wunderschöne Insel Kos gehen. Wir wollten zwei Tage nach unserer Trauung mit dem TUIfly-Flug X3 4573 von Düsseldorf nach Kos fliegen. Die langen Flugstunden machten meiner Frau etwa Angst, aber da es schon seit ihrer Jugend ein stiller Traum war diese Insel zu sehen, habe ich sie uns zur Hochzeit geschenkt. Sie freute sich wie ein kleines Kind und konnte es kaum erwarten. Als es endlich so weit war, fuhren wir mit dem Taxi von zuhause aus an den Flughafen. Vor lauter Aufregung waren wir viel zu früh dort und konnten somit noch einen kleinen Snack in einem gemütlichen Bistro zu uns nehmen. Obwohl sehr viel los war, fanden wir doch ein ruhiges Plätzchen und konnten so schon Pläne für die Insel schmieden. Endlich war es Zeit zum Schalter zu gehen und unser Gepäck abzugeben. Doch dort wurden wir bitter enttäuscht. Das Personal am Schalter meinte, dass unser Flug annulliert wurde und nicht nur das, die gesamte Reise wurde vom Reiseveranstalter TUI storniert!!!

Ich war so zornig und enttäuscht und meiner Frau kamen die Tränen. Was jetzt? Unsere Hochzeitsreise war storniert! Ich konnte es nicht fassen und fragte nochmals nach. Aber die Antwort blieb die gleiche. Es änderte nichts. Ich hörte nur immer wieder storniert und sah die Tränen meiner Frau. Wie durch einen Nebel hörte ich mich fragen, warum das alles soweit gekommen sei. Die Antwort versetzte mir einen echten Schock! Wegen einer Massenerkrankung des Personals!

Jetzt wollte ich jemanden in diesem Forum finden, der mir sagen kann, ob ich ein Recht auf eine Entschädigung für den Hin- und Rückflug habe.

Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo,

eure Hochzeitsreise wurde von TUI aufgrund einer Massenerkrankung storniert. Das ist sehr schade und ärgerlich. Ihr fragt euch also zurecht, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung habt. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass in diesem Forum die Frage einer Entschädigung beim wilden Streik schon oft gestellt und beantwortet wurde. Zum Beispiel hier:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Bei euch liegt keine Verspätung vor, wie in vielen anderen Fällen, eure Reise wurde komplett storniert. Bei einer Annullierung der Flüge ist es so, dass den Reisenden aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zusteht. In diesen Artikel steht folgndes:

Artikel 5:
 (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)

Artikel 7:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a.    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b.    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c.    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aus deiner Schilderung entnehme ich, dass die Frist zur Bekanntgabe der Annullierung nicht eingehalten wurde und ihr erst am Flughafen über die Annullierung erfahren habt. Eine weitere Voraussetzung dafür, dass die Fluggesellschaft nicht zu leisten braucht, steht in Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Da sich die Fluggesellschaft bei der Massenerkrankung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, muss erst untersucht werden, ob der Streik ein außergewöhnlicher Umstand darstellt. Hierzu haben Gerichte schon einige Urteile gesprochen, von denen ich dir hier einmal 4 aufzähle:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Wie du siehst, waren sich die Gerichte über den Umgang des wilden Streiks uneinig, weshalb sich der EuGH der Frage angenommen hat. Im April 2018 wurde ein Urteil gesprochen, das du unter diesem Link nachlesen kannst:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Ob ein Streik also ein außergewöhnlicher Umstand ist, wird nach den folgenden Kriterien beurteilt: Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein und das Ereignis darf nicht von der Airline beherrschbar sein.

Hier hat der EuGH folgendermaßen zum wilden Streik Stellung genommen:

Den Medien ist zu entnehmen, dass der wilde Streik bei TUI durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst wurde. dieser enthielt eine Mitteilung über eine überraschende Umstrukturierung bei TUI. Ein Streik der Mitarbeiter als Reaktion auf diese Mitteilung ist ein Ereignis, mit dem gerechnet werden konnte. Aufgrund dessen entschied der EuGH, dass der Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit einzuordnen ist.

Über die Beherrschbarkeit des Streiks lässt sich sagen, dass dieser durch eine Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat sofort beigelegt wurde. Der Streik war also durchaus von TUI beherrschbar.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der wilde Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist, der TUI von seiner Zahlungspflicht befreit. Meiner Meinung nach, habt ihr einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Ich rate euch trotzdem, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn es darum geht, Ansprüche geltend zu machen. Hier handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, die genaue Höhe der Ansprüche kann ein Rechtsanwalt besser beurteilen.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
0 Punkte
...