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Ich war letztes jahr mit ein paar Freundinnen im urlaub auf Mallorca, um unser bestandes Abitur zu feiern. Der Hinflug und der Urlaub an sich waren sehr schön, und es hat sehr viel Spaß gemacht, allerdings kam es auf dem Rückflug von Plama nach Stuttgart zu Komplikationen.

Unser Flug von germanwings mit der Flugnummer 4U 2597 hatte eine Ankunftsverspätung von 7 Stunden!!

Das ist extrem viel!

Als wir in Palma am Gate ankamen, stand da schon auf den Infotafeln dass der Abflug sich verzögern wird. Wir wollten wissen warum, und kamen mit anderen Passagieren ins Gespräch, die bei der Airline nachgefragt hatten. Germanwing behauptete, die eingetretene Verzögerung beruhe auf einem sogenannten „Foreign Objects Damage“. Ursache sei demnach die Beschädigung eines Reifens des Hauptfahrwerks des Flugzeuges durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn bei Landung des Vorfluges 4U 2596. Bei der Vorbereitung unseres Fluges sei im Rahmen der Vorflugkontrolle ein tiefer Schnitt im einem Reifen  entdeckt worden.

 

In Deutschland angekommen, haben wir uns nochmal über diese Foreign Objects Damage informiert, und dabei herausgefunden, dass wir eine Entschädigung für diese verzögerung verlangen können, wenn sie nicht auf einem „Außergewöhnlichen Umstand“ beruht.

 

Aber dann stellt sich jetzt die Frage, ob so ein Zwischenfall außergewöhnlich ist oder nicht. Ist die von Gegenständen auf Start- und Landebahn ausgehende Gefahr ein wohlbekanntes, häufiges Problem, das gerade nicht abseits des Gewöhnlichen liege, sondern vielmehr untrennbar mit der Luftfahrt verbunden sei?

Ich bin mir da eben nicht so sicher.

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo,

bei Ihrem Rückflug von Palma nach Stuttgart kam es zu Komplikationen. Ihr Flug hatte eine Ankunftsverspätung von 7 Stunden aufgrund einer Beschädigung eines Reifens des Hauptfahrwerks. Diese wurde durch einen auf der Start- und Landebahn liegenden metallischen Fremdkörper verursacht.

Sie fragen sich nun ob Sie in dem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen können und ob es sich bei dem Umstand, der zur Verspätung führte um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Damit ein solcher Anspruch zunächst entstehen kann, muss die Verspätung einer Annullierung gleichgesetzt werden können. Dabei wurde die Grenze bei einer Flugverspätung von 3 Stunden gezogen.(Vgl. AG Köln, Urteil vom 8.12.2010, "114 C 308/10 reise-recht-wiki.de")

Ihr Flug hatte eine Verspätung von 7 Stunden, sodass hier meiner Meinung nach von einer Annullierung ausgegangen werden kann. 

Fraglich bleibt daher nur noch, ob der Grund für die Verspätung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch umgehbar sind.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG Nürtingen, Az. 11 C 1905/16

Gegenstände, die auf der Start- oder Landebahn liegen,sind keine Vorkommnisse, die abseits des gewöhnlichen Ablaufs liegen, da damit zu rechnen ist, auch wenn die Beteiligten solche Vorkommnisse vermeiden sollen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall daher entschieden, dass in Beschädigungen an Flugzeugreifen, die durch Metallstücke auf der Start- und Landebahn entstanden sind, keine außergewöhnliche Umstände zu sehen sind.

Auch in Ihrem Fall kann sich die Airline aufgrund des eben genannten Urteils nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand beziehen, womit Ihnen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 in meinen Augen zusteht.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen, in Ihrem also zwischen Palma und Stuttgart. Diese beträgt weniger als 1500km, sodass Ihnen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zustehen würde.

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