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Hallo,

 

ich hoffe dass mir hier in diesem Forum jemad helfen kann, vllt ist ja jemanden so etwas ähnliches auch einmal passiert. Ich wollte mit meinem Mann in die Türkei in den Urlaub fliegen, dazu haben wir rechtzeitig ein Hote, mit einem fantastsischen Meerblick, und einem Balkon mit Meerblick erhalten, was wir dann aber für die Hälfte des Urlaubes nicht bekommen haben!

 

Aber der Reihe nach.

Am 17. März  buchte  ich wie gesagt bei einem Reiseportal eine Türkeireise für den Zeitraum vom 11. bis 22. August zum Reisepreis von 3.026 €. Wie gesagt vereinbarten wir eine Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick in einem sehr schicken Hotel in Antalya.

Kurz bevor wir in den Urlaub starten konnten, mussten wir aber feststellen, weil wir haben nämlich eine Email bekommen, dass dieses Hotel, welches wir eigentlich gebucht hatten, überfüllt war! Das muss man sich einmal vorstellen! Da freut man sich lange, und ist glücklich, so ein tolles Zimmer in so einem Hotel zu dieser Lage zu dieser Zeit zu einem moderaten Preis gefunden zu haben, und dann bekommt man das für den Anfang des Urlaubes nicht!

 

Da dieses überbucht war, wurden die Kläger für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Aber wir wollten uns die Stimmung nicht vermiesen lassen, und warteten erstmal das Ersatzhotel ab. Immerhin sollte es ja nur für 3 Tage sein.

 

Als wir am Abend in dem Ersatzhotel ankamen, waren wir schockiert. Das Hotel hatte zwar ein kleines Stückchen Meerblick, aber nicht unser Zimmer! Wir schauten direkt auf eine Wand!

Und das ganze Hotel und das Zimmer waren Dreckig! Es war schmutzig, in der Dusche war Schimmel, Insekten rannten im Zimmer rum, es war staubig, einfach ekelhaft.

 

Am nächsten Tag versuchten wir natürlich sofort die reiseleitung zu erreichen, aber die konnte uns auch nicht helfen, immerhin konnten wir ja nach drei tagen in das andere Zimmer einziehen, worauf wir uns auch freuten. Dieses Zimmer entsprach schon eher unseren Vorstellungen.

 

Aber kann ich vom Reiseveranstalter schadenserstaz für das Zimmer für die drei tage verlangen?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Deswegen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m BGB geregelt wird. 

Damit aber überhaupt Ansprüche entstehen können muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist also, ob in Ihrem Fall die Umbuchung auf ein anderes, mit dem eigentlichen Hotel nicht vergleichbaren, Ersatzhotel für die ersten 3 Tage einen Reisemangel darstellt. 

Zu dieser Thematik habe ich meiner Meinung nach ein paar interessante Urteil gefunden:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2003, Az. 119 C 5247/02 (bei Google zu finden unter: "119 C 5247/02 reise-recht-wiki.de")

Ein Reisender buchte einen Kuraufhalt in einem 4-Sterne Hotel. Aufgrund von Überbuchung wurde er in einem als Pension betriebenen Nebengebäude untergebracht und fordert nun eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB.Das Gericht hat entschieden, das bei Hotelbuchungen die Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzhotel einen Reisemangel darstellt. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 30% zugesagt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.9.1992, Az. 16 U 139/90 (bei Google einfach eingeben: "16 U 139/90 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger ist nach einem Urlaubstag wieder nach Hause gefahren, da er aufgrund von Überbuchung seines eigentlich gebuchten Hotel in einem Ersatzhotel untergebracht wurde, das nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Oberlandesgericht hat ihm zum einen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß §651 f BGB zugesagt. Zum anderen hat das Gericht entschieden, das die Annahme eines Alternativangebots eine Reisepreisminderung auslöse. 

AG Duisburg, Urteil vom 27.6.2007, Az. 45 C 394/07 (bei Google zu finden unter: "45 C 394/07 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in der dortigen Hotelanlage. Im Hotel angekommen wurden sie, wegen Überbuchung, in einem Ersatzappartement, für die nächsten drei Tage, untergebracht. Dies entsprach nicht ihren Vorstellung und auch die Hygienestandards und die Klimaanlage sind nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Klägerin wurde vom Amtsgericht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 eingeräumt.

 

Bei Ihnen liegt mit Bezug auf die obigen Urteile meiner Meinung nach ebenfalls ein Reisemangel vor. Daraus resultiert meines Erachtens nach wie in den obigen Urteilen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1. Die Höhe dürfte theoretisch auch bis zu 30% betragen.  

Für Sie könnte meiner Auffassung nach aufgrund des 2. Urteils auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB. entstehen. Die Höhe würde dann im Einzelfall entschieden werden.

Ihren Ausführungen entnehme ich allerdings das die Reise bereits letztes Jahr stattgefunden hat. Gemäß §651 g Absatz 1 BGB hat der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Frist haben Sie leider verpasst, sodass es schwierig werden könnte noch Ansprüche geltend zu machen. 

 

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