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WIr wurden heute 10 Tage vor Abflug darüber informiert, dass sich unsere Abflugszeit von 17:00 Uhr auf 08:15 vorverlegt hat.Einen passenderen Alternativflug konnte die Hotline leider nicht anbieten.

Haben wir Anspruch auf eine Entschädigung, da die Flugzeitverschiebung über 8 Std ist?

Falls ja in welcher Höhe? Wir fliegen zu dritt, 2 Erwachsene 1 Kind. Die Strecke ist Salzburg - Palma de Mallorca

Würde ein Anspruch auf Entschädigung auch bestehen bleiben, falls der Flug nun von uns storniert werden würde?

Wir freuen uns über Hilfe!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

 

Sie wurden knappe 10 Tage vor Beginn ihrer Reise nach Mallorca über eine Änderung der Abflugzeit informiert. Statt ursprünglich 17 Uhr sollten sie nun 8.15 Uhr fliegen.

Zu klären gilt es, ob die Vorverlegung des Fluges irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten nach sich zieht.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Vorliegend ist die neue Flugzeit nicht zehn sondern nur acht Stunden vorher. Aber gem. Art. 2 l) spricht man von einer Annullierung bei jeder Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. So auch der EuGH:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.


Überprüft werden kann dies ganz leicht, wenn Sie schauen, ob der neue Flug unter einer anderen Flugnummer fliegt. Dann können Sie sicher sein, dass es sich sehr wahrscheinlich um eine Annullierung handelt, woraus sich wiederum rechtliche Möglichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben können.

Insbesondere von Bedeutung ist Art. 5 der VO, der den Fall einer Flugannullierung regelt. Weiter verwiesen wird bspw. auf Art. 7.

Demnach könnte Ihnen ein Entschädigungsanspruch zu stehen. Die Flugstrecke Salzburg – Mallorca beträgt. Ca. 1.250 km. Demnach wäre die Höhe der Ausgleichsleistung 250 Euro pro Person.

Hierhin gibt es allerdings Ausnahmen. Denn diese Zahlungen müssen nicht getragen werden, wenn über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie wurden zwar 10 Tage vorher informiert, die neuen Zeiten liegen aber keinesfalls in diesem Rahmen. Somit könnte ein Anspruch durchaus bestehen.

Ferner kommen noch die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 der Verordnung in Betracht. Demnach könnten Sie eventuell noch zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen wählen.

Bei erster Wahlmöglichkeit würden Sie die Tickets eben erstattet kommen, zu dem Preis, wie sie auch gebucht wurden. Dann müssten Sie sich aber um neue Flüge kümmern. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt. Somit verfallen alle sonstigen rechtlichen Möglichkeiten. Allerdings müsste die Möglichkeiten aus Art. 7 meinem Verständnis nach weiter bestehen.

Die andere Möglichkeit wäre nochmals nach einer geänderten Flugverbindung also einer erneuten Umbuchung fragen. Dies haben Sie ja anscheinend bereits gemacht, doch konnte kein anderer Flug gefunden werden.

 

Somit liegt die Entscheidung bei Ihnen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Ihr habt einen Flug von Salzburg nach Palma de Mallorca gebucht. Die Flugdaten wurden nun geändert. Eigentlicher Abflug war um 17:00, nun ist er 8:15 Uhr.

Bei Flugzeitenverschiebungen hilft denke ich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Flug wurde um über 8 Stunden nach vorne verschoben. Hier stellt sich also die Frage, ob der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde. Ein Indiz dafür, könnte zum Beispiel sein, dass sich die Flugnummern geändert haben.

Zu Vorverlegung außerdem folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. Es kann aber sein, dass, da ja immer im Einzelfall entschieden wird, die Situation, da ihr mit Kindern reist, bei euch eine andere ist, und insofern diese Grenze zu modifizieren wäre.

Das ist für mich nicht zu beurteilen, und müsste denke ich wie gesagt im Einzelfall durch ein Gericht bestimmt werden - falls der Dialog mit eurer Airline, und möglicherweise auch die Unterstützung eines Anwalts euch nicht weiterbringen.

Angenommen aber, eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Da Ihr weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurden, würde nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls entfallen. Dieser würde sich so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung zwischen Salzburg und Palma de Mallorca beträgt 1.237,66 km. Damit hättet ihr, falls wirklich eine Annullierung vorliegt, einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR pro Fluggast.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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