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Hallo,

gebuchter Flug nach Griechenland:
Abflug 6.00 Uhr, Direktflug, Landung um 10.25 Uhr in Griechenland

 
Jetzt, 3 Monate vor Ablfug,Änderung =
Änderung Flugnummer, Abflug jetzt erst um um 13.15 Uhr, außerdem mit 1x Zwischenlandung,
Ankunft in Griechenland erst um 19.20 Uhr
 
Also Landung ca. 9 Stunden später als gebucht und bestätigt, außerdem 1 Zwischenstopp.
 
Welche Recht haben wir?
Kann man die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Termin einige Wochen später, an dem die Flüge wie ursprünglich geplant stattfinden, verlangen? (ohne Aufpreis, auch wenn diese Flüge teurer sind?)
 
Vielen Dank für eine Info.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Liebe/r Fragesteller/in,

Sie hatten einen Direktflug für 6.00 Uhr morgens nach Griechenland gebucht, so dass die Landung um 10.25 Uhr sein sollte. 3 Monate vor Abflug haben Sie erfahren, dass es zu einer Flugzeitänderung und zu einem Zwischenstopp kommen wird. Dabei wird es zu einer Verzögerung bis zu ca.9 Stunden kommen.

Da ich leider aus der Sachlage nicht entnehmen kann, ob es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalflugreise oder eine Individualreise handelt, möchte ich auf beide Möglichkeiten eingehen und hoffe, dass ich somit Ihre Frage beantworten kann.


A. Pauschalreise

Wenn davon auszugehen ist, dass Sie eine Pauschalreise gemäß § 651 a Abs.1 Satz 1 BGB gebucht haben, können sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss die Flugplanänderung ein Reisemangel gemäß § 651 c Abs.1 BGB darstellen.

Reisemangel

Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde.

Bei einer vorliegenden Mangel könnte eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e BGB in Betracht kommen.

Fraglich in Ihrem Fall ist es jedoch, ob die Flugzeitverlegung ein Mangel darstellt. In Ihrem Fall wurde der gebuchte Abflug um ca. 9 Stunden verschoben.


Zur Veranschaulichung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach suchen mit: "2-24 S 177/08")

Nach dem Gericht ist eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 h hinzunehmen. Falls es darüber hinaus gehen sollte, steht dem Reisenden ein Reisepreisminderungsanspruch gem. § 651 d abs.1 BGB und/oder ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB zu.


AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 (bei Google einfach suchen mit: „ 3 C 4908/02 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.


BGH, Urt. v. 17.04.2012, Az: X ZR 76/11 (bei Google einfach suchen mit: „X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de“)

Für das Gericht begründet die Vorverlegung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel, jedoch muss die Beklagte die Erstattung der eigenen Flugkosten übernehmen.


LG Hannover, Urt. v. 17.11.2006, Az.: 9 S 20/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 9 S 20/06 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Landgericht Hannover kommt die Zubilligung eines Minderungsanspruches nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Reisende einen Anspruch auf Minderung, da es bei der Abflugzeit bis zu einer achtstündigen Verschiebung kam.


Fortsetzung folgt...

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AG Ludwigsburg Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit: „ 10 C 1621/08 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Ludwigsburg handelt es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel und der Fluggast hat dementsprechend einen Anspruch auf Reisepreisminderung.


Alles in Betracht genommen finde ich es umstritten, ob die Flugzeitverlegung in Ihrem Fall einen Reisemangel darstellt. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Mangel nur dann anzunehmen, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Bei Ihnen wurde der gebuchte Abflug um ca.9 Stunden vorgezogen, sodass die Nachtruhe nicht verkürzt wird. Jedoch würde ich trotzdem den Reiseveranstalter darauf aufmerksam machen, dass Sie Ihre Rechte in dieser Hinsicht kennen und gegebenenfalls geltend machen können.

Falls es sich, um einen Reisemangel handeln sollte, hätten Sie somit einen Anspruch auf Minderung oder auf Kündigung wegen Mangels. In dieser Hinsicht möchte ich Sie auf die Frist aufmerksam machen, welche Sie binnen eines Monats nach vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise einhalten müssen.


B. Nur-Flug

Da der eigentlich gebuchte Abflugzeit von 6 Uhr morgens auf 13.15 Uhr verschoben wurde, kann man in Ihrem Fall von einer Annullierung ausgehen. In solchen Fällen findet meistens die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlements Anwendung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach suchen mit: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


In Ihrem Fall wurde sowohl die Flugzeit geändert als auch kam bei dem Direktflug zu einer Zwischenlandung. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass es sich hierbei um eine Annulierung handelt.


In Betracht kommen die Ansprüche nach Art.5 der EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie folgende Ansprüche erhalten: 

a) Unterstützungsleistungen gem. Art.8

b) Unterstützungsleistungen nach Art9, es sei denn

...Sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

…...

(3)  Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.


Da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden, entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlung nach Art.5 Abs.3 EU-VO.


Zur Veranschaulichung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:

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AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.06.2012, Az: 3 C 2655/11 (36) (bei Google einfach suchen mit : „ 3 C 2655/11 (36) Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Rüsselsheim hat ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen – ausnahmsweise – keine Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO zu erbringen, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet werden.


AG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2011, Az: 40 C 1745/11 (bei Google einfach suchen mit: „ 40 C 1745/11 Reise-Recht-wiki.de“)

Für das Amtsgericht ist nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung eine Verspätung nur dann entschuldigt, wenn sie zwei Wochen im Voraus angekündigt wurde. Demzufolge besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung auch bei kurzfristiger Ankündigung.


Nach meiner Meinung haben Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 der Verordnung.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Sie können sich also entscheiden, ob Sie den Ihnen angebotenen Flug wahrnehmen wollen oder ob Sie kostenfrei stornieren wollen. Anschließend erhalten Sie die Kosten zurück, die Sie ausgegeben haben. Ich möchte hervorheben, dass es sich dabei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte und wünsche Ihnen trotzallem eine schöne Reise.


 


 

 

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Sie haben einen Flug nach Griechenland gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich sowohl Flugzeiten, als auch die Flugroute und die Flugnummer geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route und die Flugnummer geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Diese Option scheint für Sie aber eher schlecht, weshalb Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.

Sie haben bereits einen Alternativflug zu Ihren ursprünglich gebuchten Zeiten gefunden. Auf diesen sollten Sie in jedem Fall bestehen.

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

 

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