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Hatten einen Abendflug von Frankfurt am Main über Paris Charles-de-Gaulle nach Brasilien mit Air France gebucht. Natürlich überpünktlich zum Flughafen gekommen. Da sagte die Frau am Checkin-Schalter schon, dass es ein bisschen später werden könnte. Das sollte leider eine sehr sehr große Untertreibung werden. Am Gate sagte der Air France Mitarbeiter, dass die Maschine später eintrifft (late incoming arrival oder sowas). Dann haben die ewig für irgendwas gebraucht. Nach 2 Stunden sagte man uns, dass es nochmal 2 Stunden dauern würde, da irgendwas repariert werden müsste. Dann war es ca. 22 Uhr und alle Passagiere wurden endlich (völlig genervt) ins Flugzeug gelassen. Nach einer gefühlten Ewigkeit rollte das Flugzeug dann sogar.

Aber plötzlich rollten wir wieder zurück, weil Kapitän meinte, jetzt wäre leider Nachtflugverbot und er hätte keine (Sonder-) Genehmigung mehr bekommen. Toll, alle wieder raus. Totales Chaos. Geflogen sind wir erst am nächsten Tag.

Jetzt Entschädigung gefordert von Air France: 1800 EUR (3 Leute) plus Taxi plus Abendessen. Air France meint jetzt, dass ein Nachtflugverbot die 600 EUR Entschädigung ausschließt, weil ein Nachtflugverbot ein außergewöhnlicher Umstand der VO 261/2004 wäre.

Stimmt das?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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18 Antworten

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Hallo,

ein Nachtflugverbot kann nur dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn die Fluggesellschaft alle Ihr zumutbaren Schritte unternommen hat, um noch vor Eintreten des Nachtflugverbots zu starten. Wenn es vor dem Eintritt des Nachtflugverbots bereits zu einer mehr als dreistündigen Verspätung gekommen ist, deren Ursache kein Außergewöhnlicher Umstand war, kann ein Nachtflugverbot die Fluggesellschaft nicht mehr retten.

Viel Erfolg!
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Hallo,

 

ein solcher Vorfall ist ärgerlich, und natürlich steigt der Ärger, wenn Ausgleichs- und Ersatzansprüche immer wieder mit der Begründung gemindert werden sollen, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, und die Fluggesellschaft ja eigentlich nicht für den Schaden verantwortlich ist.

Der „außergewöhnliche Umstand“ oder die „Fälle von höherer Gewalt“ sind genau genommen Haftungsausschluss- oder Haftungsminderungsgründe. In anderen Regelungen findet man ähnliche Formulierungen. Hier ist dann die Reden von „Verschulden“.

Um jedoch festzustellen, welche Umstände von den verschiedenen Bezeichnungen erfasst sind, muss zunächst abgegrenzt werden, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt, da jede Rechtsnorm eigenen Voraussetzungen für den Haftungsausschluss oder die Haftungsminderung hat.

Wollen wir den Fall also von Anfang an betrachten:

 

Anspruchsgrundlage – was ist geltendes Recht?

Im internationalen Flugrecht ist für den Normalreisenden besonders die VO (EG) Nr. 261/2004, sowie das Montrealer Übereinkommen relevant.

VO (EG) steht für Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Man könnte also meinen, dass die Verordnung nur für Flüge innerhalb der EU gilt. Tatsächlich gilt die Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 261/2004 auch für alle Flüge, welche in der EU beginnen, unabhängig davon, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Sitz in der EU hat.

Insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 der Verordnung regelt den Fall der Flugverspätung. Von besonderer Relevanz ist auch Art. 5 i. V. m. Art. 7 der Verordnung, der die Ansprüche bei einer Flugannullierung festlegt. Eine große Verspätung kann die gleichen Rechte wie infolge einer Annullierung begründen. Die genaue Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung ist strittig:

 

Vgl. BGH Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 (einfach in google „BGH X ZR 160/12 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben; gleich als erstes Ergebnis in der Liste zu finden)

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht grundsätzlich auch für den Fall einer erheblichen Verspätung, wird in diesem Fall jedoch infolge außergewöhnlicher Umstände wieder ausgeschlossen.

 

AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 (auch leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste)

In Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH kann sich der Fluggast ab einer Verspätung von 3 Stunden und mehr auf die Rechte wie infolge einer Flugannullierung berufen.

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2012, Az. 32 C 11469/12 (unter google entsprechend „AG Düsseldorf 32 C 11469/12 Reise-Recht-Wiki.de“)

Entgegen der Rechtsprechung des EuGH begründet eine Verspätung (hier von etwa 9 Stunden) keine Ausgleichszahlungen, wie sie einem Fluggast nach einer Flugannullierung zustehen würde.

 

Darüber hinaus regelt das Montrealer Übereinkommen mit Art. 19 Montrealer Übereinkommen  den Schadensersatz für solche Schäden, die dem Fluggast durch eine Verspätung entstanden sind.

 

Konkurrenz zwischen den Regelungen – wie verhalten sich die verschiedenen Ansprüche zueinander?

Nun stellt sich die Frage, wie die beiden Regelungen miteinander konkurrieren. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet anderer Schadensersatzansprüche gilt. Es kann folglich Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen, sowie nach der VO (EG) Nr. 261/2004 verlangt werden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 die Möglichkeit offen lässt, die im Zuge der Verordnung getätigten Ausgleichzahlungen auf die anderen Schadensersatzansprüche anzurechnen. Einer Überkompensation wird dadurch vorgebeugt.

 

Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004

Aus VO (EG) Nr. 261/2004 ergeben sich für den Fall einer Flugverspätung folgende Ansprüche:

1. Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

Der Anspruch auf Betreuungsleistung besteht sowohl im Fall einer Flugannullierung, als auch bei einer Flugverspätung, und kann nicht mit anderen Schadensersatzansprüchen verrechnet werden, da die Betreuungsleistung nicht als Schadensersatz zu qualifizieren ist. Die Leistung umfasst Mahlzeiten und Erfrischungen, aber auch unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten, sowie die Unterbringung im Hotel und den Transfer dorthin.

Der Umfang der anzubietenden Leistungen bestimmt sich nach der Wartezeitlänge.

 

2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004

Bei einer Flugannullierung oder einer erheblichen Verspätung (siehe obige Erörterung) besteht neben den Betreuungsleistungsansprüchen auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugentfernung und fällt unter die Rubrik der Schadensersatzansprüche. Er kann daher auf den Anspruch aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen angerechnet werden.

Die Ansprüche auf finanzielle Ausgleichszahlungen bestehen nur, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

 

Die außergewöhnlichen Umstände – eine Definition

Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 entfällt gemäß Art. 5 III der Verordnung, wenn die Flugannullierung bzw. die erheblichen Verspätung infolge außergewöhnlicher Umstände und trotz (hypothetischer) Ergreifung von zumutbaren Maßnahmen vorliegt.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, Wetterbedingungen oder Streik von Personen, die nicht zum Luftunternehmen gehören.

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013, Az. 43 C 6731/12

Medizinischer Notfall an Bord ist als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

 

LG BERLIN, Urteil vom 28.08.2007. Az. 53 S 242/06

Außergewöhnlicher Umstand mit dem Besuch des amerikanischen Präsidenten und der Landung der Air Force One auf dem Flughafen

 

Nicht außergewöhnliche Umstände sind im Umkehrschluss alle Sachverhalte, welche die Fluggesellschaft hätte vorhersehen und vermeiden können. Darunter fallen Mängel an den Maschinen oder auch ein Nachtflugverbot, wenn dieses alltagsüblich ist. Zudem kommt es immer auf die eigentliche Verspätungsursache, und nicht auf weitere Faktoren, welche die Verspätung nur steigern, an.

 

BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2008, Az. X ZR 35/08

Kein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Defekte

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@BanksyDANKE für deinen tip. habe vor 6 wochen bei der kanzlei angerufen und die sache mit rechtsanwalt Bartholl persönlich besprochen. Herr Bartholl war wirklich sehr nett und man merkte sofort, dass der sich richtig auskennt. Der kannte sogar die Namen der Mitarbeiter bei der Fluggesellschaft ohne dass ich was gesagt hätte. Ein Unterschied wie tag und nacht zu meinem vorigen anwalt.

unser fall ist ja wegen der vielen leute und der Umbuchung am Zwischenstop nicht ganz einfach. daher hätten wir am besten sofort zu einer Fachkanzlei gehen sollen. Aber wie es so ist: man guckt erstmal, wer am einfachsten und billigsten einem helfen kann. GROSSER FEHLER. Weiß ich jetzt auch. Nächstes Mal gehe ich sofort zu einem Fachanwalt. 

UPDATE: Jetzt haben wir unsere Entschädigung bekommen. Banksy, du müsstest eigentlich eine Provision für die vermittlung der kanzlei erhalten. TOP!

Ich kann für alle Teilnehmer der Reisegruppe sprechen: Wir empfehlen die Fachkanzlei Bartholl BLS aus Berlin (etwas schwer zu finden, am besten nach rechtsanwalt jan bartholl suchen). In unserem Fall hat alles reibungslos geklappt und wir sind glücklich über unsere 6800 euronen cheeky

 

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Hallo!

Eine Fluggesellschaft kann sich von ihrere Zahlungspflicht befreien, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. In den Erwägungsgründen zu der europäischen Fluggastrechteverordnung (15. Erwägungsgrund EG-VO 261/2004) findet sich allerdings auch, dass vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden soll, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements des Flughafens zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Zum Flugverkehrsmanagement gehören auch die Regelungen zum Nachtflugverbot eines jeden Flughafens. Damit stellt auch das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht gegenüber den Fluggästen.

Änderungen in der Steuerung des Flugverkehrs am Flughafen durch das Flugverkehrsmanagements sind Maßnahmen, die das einzelne Luftfahrtunternehmen über sich ergehen lassen muss. Sie haben keinen Einfluss auf Entscheidungen und diese fehlende Beherrschbarkeit begründet die Annahme des außergewöhnlichen Umstands für die Fluggesellschaften. Dadurch, dass der Airline die Beherrschbarkeit der Steuerung entzogen ist, muss die Airline mit einem normalen Lauf der Dinge und mit dem Einhalten der Zeiten am Flughafen rechnen. Werden die Zeiten verschoben, so hat die Fluggesellschaft nichts in der Hand, womit sie der Änderung begegnen kann (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.2013, 31 C 1588/13 (17); AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11).

Auch das Amtsgericht Rüsselsheim hat geurteilt, dass das Nachtflugverbot eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline ist und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36)).

Schon in einer früheren Entscheidung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Nachtflugverbot um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Verweigert das Flugsicherungsunternehmen die Starterlaubnis, obwohl der Start noch vor dem Eintritt des Nachtflugverbots möglich gewesen wäre, so sei dies kein typisches und in der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit des Luftfahrunternehmens regelmäßig vorkommendes Ereignis (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2011, 3 C 846/12 (36)). Diese haftungsausschließenden Umstände begründen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes. Eine Pflicht zur Vorhaltung einer allgemeinen und undifferenzierten Mindestzeitreserve bei der Erstellung von Flugplänen gilt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C-294/10).

Plant ein Luftfahrtunternehmen allerdings eine Abflugzeit relativ kurz vor dem Einsetzen des Nachtflugverbots, so muss es sicherstellen, dass es bei diesem Flug keinerlei Verzögerungen bei der Abfertigung oder bei dem Verlassen der Parkposition gibt (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.02.2013, 30 C 2290/12 (47)).

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So stellt eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist. Dabei handelt es sich um eine im täglichen Flugbetrieb gewöhnliche Folgeerscheinung. Die Luftfahrtunternehmen sind dazu aufgerufen, eine angemessene Zeitreserve in ihre Flugzeiten einzuplanen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, 29 C 1297/12).

Zusammenfassung

In den meisten Fällen stellt das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand dar und befreit somit die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichszahlungspflicht gegenüber ihren Fluggästen. Die Beherrschbarkeit der Starts und Landungen liegt bei dem Flugverkehrsmanagement der Flughäfen/der Luftraumüberwachung und damit außerhalb der Sphäre der Fluggesellschaft. Plant die Airline allerdings ihre Zeiten zu eng und lässt sie eine gewisse Zeitreserve vermissen, so kann die Anwendung des außergewöhnlichen Umstandes entfallen und die Fluggesellschaft muss ihrer Ausgleichszahlungspflicht nachkommen.

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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Hallo,

 

im Grunde ist es – auch für zukünftige Betroffene – noch einfacher: Denn ein Nachtflugverbot stellt normalerweise tatsächlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

 

In Ihrem Fall gibt es zwei Fragen zu beantworten: Ist ein Nachtflugverbot außergewöhnlich und ist es verantwortlich dafür, dass Ihr Flug verspätet war? Oder gab es vielleicht andere Gründe für die Verspätung?

 

Zu 1:

Tatsächlich ist es so – wie auch meine Vorposter schon dargelegt haben - , dass eine Fluggesellschaft nichts gegen ein Nachtflugverbot unternehmen kann, sie darf dann schlichtweg keine Flüge mehr anbieten. Was die Fluggesellschaft jedoch tun kann, ist, ihre Flüge so zu planen, dass sie gar nicht erst vom Nachtflugverbot erfasst werden. Dazu gehört nicht nur, keine Flüge zeitlich in das Nachtflugverbot „hinein zu planen“, sondern auch, einen gewissen Zeitabstand zum Beginn des Nachtflugverbotes zu halten. Denn kleinere Verzögerungen sind im komplexen Flugbetrieb durchaus normal, weswegen ein gewisses Zeitpolster bei der Planung unumgänglich ist.

Versäumt die Fluggesellschaft dies und gerät einer ihrer Flüge aus diesem Grund in das Nachtflugverbot, so kann sie sich nicht auf das Verbot als außergewöhnlichen Umstand nach der EU-Fluggastrechteverordnung berufen. Denn sie kann zwar das Verbot nicht verhindern und in dessen Zeitraum auch nicht fliegen, aber sie kann es mit einplanen, da das Verbot ja keineswegs plötzlich und unerwartet auftritt. Das Nachtflugverbot selber ist also kein außergewöhnlicher Umstand.

Nur dann, wenn ein anderer außergewöhnlicher Umstand den Flug nach hinten verschiebt, so dass er im Nachtflugverbot fliegen müsste, kann sie die Fluggesellschaft hierauf erfolgreich berufen, um keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Flugaufkommen am Flughafen reduziert werden muss, sodass einzelne Flüge nach hinten verschoben werden.

 

Dies bringt uns zu Teil 2: War der ursprüngliche Grund für die Verspätung außergewöhnlich?

Sie schildern, dass man Ihnen von Reparaturen erzählt hätte, die den Flug um insgesamt vier Stunden nach hinten verschoben hatten. Diese vier Stunden reichen aus, um generell einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu haben, die ab drei Stunden gezahlt werden muss. Wenn die Fluggesellschaft etwas reparieren muss, hört sich das nach einem technischen Defekt an. Dieser ist grundsätzlich keine Entschuldigung, um keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, da er keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Erst wenn das Unternehmen begründet darlegen kann, dass es für den Defekt nichts konnte und auch keine Abhilfe durch ein Ersatzflugzeug möglich war, ist dies ein solcher außergewöhnlicher Umstand. Ein normaler technischer Defekt, wie er immer wieder auftreten kann, ist jedoch nicht außergewöhnlich. Vermutlich haben Sie daher einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

 

Urteile im einzelnen:

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 08.02.2013, Az. 30 C 2290/12(47)

(zu finden unter der Google-Suche "30 C 2290/12(47) reise-recht-wiki")

 

Das Gericht entschied, dass ein Luftfahrt unternehmen sicherstellen muss, dass es keine Verzögerungen bei einem Flug kurz vor dem Nachtflugverbot gibt. Entstehen solche Verzögerungen doch, so kann sich das Unternehmen nicht auf das Nachtflugverbot als außergewöhnlichen Umstand berufen, da es dieses hätte einplanen können.

 

 

AG München – Urteil vom 10.01.2014, Az. 212 C 11471/13

(zu finden unter der Google-Suche "212 C 11471/13 reise-recht-wiki")

 

Ein Flugunternehmen ist nicht für Verspätungen durch den Vorfeldverkehr auf dem Flughafen selbst verantwortlich. Sorgen diese Verspätungen dann dafür, dass der Flug wegen eines Nachtflugverbotes nicht starten kann, so ist dies in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

 

 

BGH Karlsruhe – Urteil vom 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07

(zu finden unter der Google-Suche "Xa ZR 76/07 reise-recht-wiki")

 

Ein technischer Defekt ist nach einem Urteil des BGH grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen immer all vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchgeführt hatte, da ein Defekt auch dadurch nicht verhindert werden kann. Es ist im Regelfall alleine Aufgabe der Fluggesellschaften, ihre Maschinen flugfähig zu halten.

 

 

LG Darmstadt – Urteil vom 20.07.2011, Az. 7 S 46/11

(zu finden unter der Google-Suche "Az. 7 S 46/11 reise-recht-wiki")

 

Wenn ein Luftfahrtunternehmen sich auf einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand berufen will, so muss es darlegen, dass dieser völlig außerhalb ihrer Verantwortung liegt. Der bloße Hinweis auf einen Defekt reicht nicht aus.

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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