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Sehr geehrter Fragesteller,

die Verordnung 261/2004 geht nicht auf eine bestimmte Frist ein, in der die Klage erhoben werden kann bzw. Ausgleichszahlungsansprüche verjähren.

Der Bundesgerichtshof urteilte am 10. Dezember 2009 (Akz. Xa ZR 61/09), dass hinsichtlich der Verjährung der Fluggastansprüche das deutsche Sachrecht (sofern anwendbar) und somit eine Frist von 3 Jahren anwendbar ist:

„29 a) Die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO richten sich gemäß dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nach dem für Verträge anwendbaren deutschen Sachrecht.“

Auch der Europäische Gerichtshof bestärkte diese Sichtweise (Urt. v. 22.11.2012, Akz. C-139/11):

„26 Daraus folgt, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.“

D.h. – sofern das deutsche Recht anwendbar ist – die Ansprüche verjähren mit dem Schluss des Jahres 3 Jahre nachdem sie entstanden sind (z.B. Verspätung/Annullierung/Nichtbeförderung im Jahr 2015 - Ansprüche verjähren mit dem Schluss des Jahres 2018).

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Lieber Fragensteller,

wie lange Ansprüche wegen Flugverspätungen geltend gemacht werden können, ist davon abhängig auf welche Rechtsgrundlage die etwaigen Ansprüche gestützt werden.

Möchtest du Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 geltend machen, gilt folgendes:

In der Verordnung selbst, ist nicht geregelt, wann Ansprüche nach dieser Verordnung verjähren, d.h. nicht mehr geltend gemachten werden können. Der EuGH entschied hierzu jedoch in der Rechtssache More ./. KLM C-139/11, dass diesbezüglich des jeweils geltende nationale Recht gilt. Ist deutsches Recht anwendbar, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Möchtest du deinen Anspruch hingegen auf das Übereinkommen von Montreal stützten,gilt Artikel 35 MÜ. Dort heißt es: Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Auschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

 

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2. Verspätungsschäden / Flugverspätung / Flugverschiebung / Flugzeitenänderung gem. MÜ

Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.

 

3. Flugverspätung / Umbuchung / Flugannullierung gem. europäischer VO (EG) Nr. 261/2004

Ansprüche von Fluggästen, beispielsweise auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat (BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.

4. Ansprüche von Fluggästen, die auf die Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 gestützt werden, unterliegen nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der dreijährigen Regelverjährung (vgl. BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Ansprüche von betroffenen Fluggästen aus Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen, die auf die VO (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, 


-aus dem Jahre 2008 verjähren demnach erst zum 31.12.2011;
-aus dem Jahre 2009 verjähren demnach erst zum 31.12.2012;
-aus dem Jahre 2010 verjähren demnach erst zum 31.12.2013;
-aus dem Jahre 2011 verjähren demnach erst zum 31.12.2014.

usw.

-aus dem Jahre 2012 verjähren demnach erst zu 31.12.2015;

-aus dem Jahre 2013 verjähren demnach erst zu 31.12.2016;

-aus dem Jahre 2014 verjähren demnach erst zu 31.12.2017;

-aus dem Jahre 2015 verjähren demnach erst zu 31.12.2018;

-aus dem Jahre 2016 verjähren demnach erst zu 31.12.2019;

 
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Hallo!


 

Bei einer Verspätung von Flügen bezieht man sich in der Regel auf die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004.

In dieser Verordnung findet man keine Anmerkungen, wann die bestimmten Ansprüche verjähren. Von einer Frist zur Klageerhebung ist nichts bekannt.
Gerichtsurteilen zufolge, kann man allerdings davon ausgehen, dass man je nationales Recht anwenden kann. Sofern man dieses anwenden kann, gilt eine regelmäßige 3-Jahres Frist gemäß § 195 BGB. Die Ansprüche verjähren demnach mit Ende des dritten Jahres nachdem dieser entstand.

 

Des Weiteren kann man die Ansprüche auch auf das Montrealer Übereinkommen beziehen. Dort ist im Art.35 festgelegt, dass der Schadenersatz innerhalb von 2 Jahren erhoben werden muss. Fristbeginn ist in der Regel an dem planmäßigen Ankunftstag.

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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