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Hallo, wir sind eine Gruppe mit 7 Studenten. Flug war gebucht bei EasyJet mit Flug EZY5412 von Berlin Schönefeld nach London Gatwick und von dort weiter nach Dublin. Leider war flug EZY5412 verspätet. Erst nur ca. 20 Minuten (stand am Bildschirm am Gate). Nachher dann aber über 3 Stunden. Wir haben am Flughafen die EU Verbraucherrechte der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 gelesen. Danach müssten wir eigentlich 400 Euro pro Person bekommen. EasyJet hat uns am Schalter aber gesagt, davon wüssten sie nichts. Dafür wären sie nicht zuständig.

Was können wir tun, um an die Entschädigung zu kommen?
Gefragt in Flugverspätung von
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7 Antworten

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Wieso nicht zuständig?

Wer soll den sonst "zuständig", sprich verantwortlich sein?
Beantwortet von (2,070 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

es ist schon richtig, dass das Personal am Schalter nicht für die Regelung der Ausgleichszahlungen zuständig ist, sofern Ihnen welche zustünden.

Aus Ihrer Schilderung kommt es nicht eindeutig hervor, wie der Flug genau durchgeführt werden sollte. Wurden beide Abschnitte von EasyJet durchgeführt, oder war für das zweite Segment eine andere Fluggesellschaft zuständig? Gab es eine Codesharing-Vereinbarung? Wurde der zweite Abschnitt vielleicht separat vom Ersten gebucht? Wie viel betrug die Verspätung insgesamt bei der Ankunft am endgültigen Zielort? Gab es Probleme beim zweiten Flug von London nach Dublin? Die Antworten auf diese Fragen könnten evtl. wichtig sein.

(1) Abschnitt Berlin – London

Der Flug unter der von Ihnen angegebenen Flugnummer wurde zweifelsfrei von easyJet angemeldet und letztlich auch durchgeführt. Das würde heißen, dass Ansprüche auch gegen easyJet zu richten sind. Diese können nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war. Darauf werde ich im Folgenden genauer eingehen.

(2) Mögliche Höhe der Ausgleichszahlung

Sofern auch der zweite Flugabschnitt von London nach Dublin von der easyJet durchgeführt wurde, handelt es sich um eine Strecke von über 1.500. Somit würde die mögliche Ausgleichszahlung 400,- Euro pro Person betragen. Nun betrachten wir ein Paar Ausnahmemöglichkeiten:

  • Die Verspätung am Zielort und somit der Gesamtzeitverlust lag unter 3 Stunden. Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Februar 2013 (Az.: C-11/11) entschieden, dass bei der Bewertung der Höhe der Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Abs. 1 Verordnung (EG) 261/2004 nicht primär die Verspätung beim Abflug, sondern der Gesamtzeitverlust zu beachten ist, der am Zielort entsteht. Es ist jedoch ziemlich unwahrscheinlich, dass man mit einer Verspätung von 3 Stunden starten, eine Zwischenlandung durchführen und mit einer Verzögerung von immer noch weniger als 3 Stunden am Zielort landen kann.
  • Die Verspätung am Zielort betrug über drei Stunden, der zweite Flugabschnitt wurde jedoch entweder im Rahmen eines Code-Sharing-Vertrages von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt bzw. schon von vorn herein bei einer anderen Fluggesellschaft separat gebucht. In beiden dieser Fälle ist nur die Abflugverspätung ausschlaggebend. Dann wäre easyJet nur für den Abschnitt Berlin-London zuständig. Die Entfernung zwischen diesen beiden Städten beträgt weniger, als 1.500 km, sodass die Ausgleichszahlung 250,- Euro pro Person betragen würde. (Vgl. LG Köln, Urt. v. 04. November 2008, Az. 11 S 506/07) Da sie jedoch nichts dergleichen schildern, gehe ich davon aus, dass beide Abschnitte Ihrer Flugreise von easyJet ausgeführt worden sind.

(3) Außergewöhnliche Umstände

Nun könnte die Verspätung auf Umstände zurückgehen, die nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren, nicht mit dem gewöhnlichen Betriebsrisiko zu tun haben und mit denen eine Fluggesellschaft im Normallfall nicht zu rechnen braucht.

„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

(4) Mögliche Vorgehensweise

Oft wird man ohne einen Anwalt nichts erreichen können. Fluggesellschaften verfassen ein Standardschreiben, wo sie den Vorfall bedauern, jedoch aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zu keiner Zahlung verpflichtet sind. Dies ist aus oben erwähnten Gründen nicht so pauschal zu bewerten. Trotzdem ist es, meines Erachtens, empfehlenswert, zuerst selbst mit ein paar Schreiben mit der Fluggesellschaft in Kontakt zu treten.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

eine Flugverspätung ist immer sehr ärgerlich. Für den Eintritt eines solchen Falles werden unter bestimmten Umständen Ausgleichszahlungen geleistet.

Zuständigkeit?

Zunächst muss geklärt werden, an wen Ihr euch wenden müsst. Die Flugnummer kann EasyJet zugeordnet werden und auch nach deiner Schilderung deutet alles darauf hin, dass EasyJet euer Ansprechpartner ist, gegen den Ihr eure Ansprüche möglicherweise richten könnt.

Ausgleichszahlungen?

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

In eurem Fall könnt Ihr, wie schon selbst herausgefunden 400 Euro pro Person verlangen.

Ausnahmen?

Ausgleichszahlungen könnt Ihr nur solange verlangen, wie keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Fluggesellschaft muss nämlich keine Ausgleichszahlungen bringen, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

 

Informiert euch, ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen, meldet euch mit einem Schreiben bei der Zentrale der Airline und wenn sich so nichts erreichen lässt, kontaktiert einen Anwalt für Luftverkehrs-und Passagierrecht.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo liebe Fragensteller,

eure Frage würde ich gern wie folgt beantworten. Mögliche Ansprüche wegen der Verspätung eures Fluges können sich tatsächlich aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 ergeben, die unzweifelhaft auf euren Flug anwendbar ist. Hiernach haben Passagieren, die gem. Artikel 6 VO eine Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, grundsätzlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8 und 9 VO gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Dieses ausführende Luftfahrtunternehmen ist immer diejenige Airline, die tatsächlich den Flug durchgeführt hat. Euren Ausführungen entnehme ich lediglich, dass ihr den Flug bei EasyJet gebucht habt. Für diesen Punkt ist es jedoch wichtig, ob EasyJet letztlich auch diesen Flug selbst durchgeführt hat oder ob sie sich dazu einer anderen Airline bedienten. Wäre dies der Fall wären eure Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen diese Airline zu richten.

Die von euch angesprochenen 400 € beziehen sich jedoch nicht auf einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8 und 9 VO, da diese lediglich Dinge wie Mahlzeiten und Getränke oder ggf. eine Übernachtung im Hotel beinhalten, sondern vielmehr auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 VO. Nach dem Wortlaut der VO selbst, steht Fluggästen, die lediglich eine Verspätung ihres Fluges erlitten haben, jedoch ein solcher Anspruch nicht zu. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil Sturgeon u.a. ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA vom 19.11.2009; AZ: C 402/07 und 432/07 entschieden, dass Fluggäste, die aufgrund einer großen Verspätung ihr Flugziel erst mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreichen, ebenfalls einen solchen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Euren Ausführungen entnehme ich, dass dies bei euch der Fall sein könnte. Aus diesem Grund ist es wichtig zu wissen, ob ihr London erst mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreicht habt. War dies der Fall, habt ihr grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 VO. Dieser würde bei eurer Distanz allerdings nur 250 € pro Person betragen, da eure Flugstrecke geringer war als 1500 km.

Außerdem wäre in einem Fall wie eurem noch wichtig zu wissen, warum euer Flug verspätet war. Denn nach der VO besteht die Möglichkeit, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen dann gem. Art. 5 Abs. 3 VO entfällt, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen von der Airline ergriffen worden wären, um die Verspätung zu verhindern. Solche außergewöhnlichen Umstände können nach der VO selbst Dinge sein wie politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder auch ein Streik. Daher wäre es auch wichtig für euch zu wissen, was der Grund für die Verspätung eures Fluges war. Stellt dieser Grund keinen außergewöhnlichen Umstand dar, habt ihr grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art 7 VO. Diesen müsst ihr am besten schriftlich (aus Beweisgründen) gegenüber der ausführenden Airline geltend machen. Sinnvoll ist es auch hierbei auch der Airline eine Frist zu setzten, bis zu der sie sich mit euch in Verbindung setzten sollte. Falls die Airline einen etwaigen Anspruch ablehnen sollte, ist es ratsam einen Anwalt mit der Angelegenheit zu betrauen.
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Lieber Fragesteller,

die entscheidende Frage in Ihrem Fall ist, wie Sie die Reise gebucht haben: In zwei einzelnen Flugabschnitten oder als Gesamtflug von Berlin nach Dublin mit Zwischenstopp in London.

Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der europäischen Fluggastrechtverordnung.
Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von wem der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11; einfach mal bei Google "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de" eingeben). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Bezüglich des Ansprechpartners:

Das Landgericht Düsseldorf hebt in diesem Zusammenhang die Legaldefinition aus Art. 2 lit. b EG-VO Nr. 261/2004 hervor. Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jenes, mit dem der Fluggast (oder einer juristische Person) in Vertragsbeziehung steht und die Fluggesellschaft führt den Flug durch, oder beabsichtig dieses zu tun.. Die Pflicht zur Ausgleichzahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c Ziffer iii) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. a EG-VO Nr. 261/2004 knüpft nicht an die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen an. Vielmehr ist das ausführende Unternehmen zur Ausgleichszahlung verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob es auch vertraglich dem Fluggast die Luftbeförderung schuldet (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013, 22 S 234/12; einfach mal bei Google "22 S 234/12 Reise-Recht-Wiki.de" eingeben).

Die Ausgleichzahlung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und nach der Strecke des Fluges:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Verspätung ist das Öffnen der Türe des Flugzeuges am Zielflughafen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-452/13).

Viel Erfolg!!!

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Lieber Fragesteller,

SIe haben eine Verspätung von über drei Stunden erlitten.Grundsätzlich kann Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu muss jedoch tatsächlich eine Verspätung am Zielflughafen vorgelegen haben.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie haben bereits die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Ihnen zustehen könnten selbst ermittelt. Deswegen werde ich nicht näher darauf eingehen.

Beachten Sie jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen könnte, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Aus Ihren Beschreibungen geht ein solcher jedoch nicht hervor. Das müssten Sie noch in Erfahrung bringen, ob ein solcjher vorgelegen hat. Beachten Sie, dass eine Fluggesellschaft einen solchen außergewöhnlichen Umstand auch beweisen müsste und sich nicht nur durch den pauschalen Hinweis darauf berufen kann.

Ihr Ansprechpartner ist die Fluggesellschaft, welche die Flugstrecke ausgeführt hat auf der sich die Verspätung zugetragen hat. In Ihrem Fall war Easy Jet für den Abschnitt zwischen Berlin Schönefeld und London Gatwick zuständig und ist somit Ihr Ansprechpartner.

 

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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