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Hab mal ne Frage:

Unser Hotel in Spanien war total schlecht. Wir hatten extra mehr bezahlt und wollten gehobene Kategorie. Im Katalog stand 4 Sterne Hotel, sollte angeblich super Anlage sein. Aber das Hotel war alt und abgewohnt. Am schlimmsten war für uns, dass es dauernd Lärm gab an jeder Ecke: Nachts polterten andere Urlauber über die Flure, alles war total hellhörig. Wenn man dann mal ein Auge zu getan hatte, fingen die Putzkolonnen um 7:30 Uhr mit dem Putzen an, was total laut war und ab 8 Uhr ging auch schon die Animation los mit Musik. Es war ein ständiger Lärm. Außerdem funktionierte die Klimaanlage nicht richtig. Auch wenn wir die voll aufgedreht hatten, war es nie kühler als 25 Grad. Wir haben uns mehrmals bei der Rezeption beschwert. Es wurde baer nichts gemacht. Das Bad war auch total alt und dreckig und unsere Bettmatratzen waren völlig süffig und durchgelegen.

Es war echt kein schöner Urlaub. Wieviel Geld können wir vom Reiseveranstalter als Schadensersatz dafür fordern? Wir haben zwar die Frankfurter Tabelle gesehen, aber kann man da für die Reisemängel alles zusammenrechnen oder wie läuft das?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sehr geehrter Fragesteller!

Die von Ihnen beschriebenen Umstände könnten zumindest teilweise Reisemängel i.S.v. § 651d, Abs. 1 BGB darstellen. Grundsätzlich muss man bei jedem Mangel die Details genau betrachten. Auch die Vereinbarungen, die bei der Buchung getroffen wurden bzw. die zugesicherten Eigenschaften spielen eine große Rolle.

(1) Lärm

Die Beurteilung der Lärmbelästigung hängt immer von der Ursache und davon ab, was bei der Buchung der Reise versprochen war. War, zum Beispiel, von einem ruhigen Domizil, wo es keine Familien mit Kindern oder Party-Urlauber gibt, die Rede, dann könnte der Lärm dieser einen Reisemangel darstellen. Grundsätzlich gehört aber der Lärm anderer Hotelgäste zum „allgemeinen Lebensrisiko“, mit dem man in den Zeiten des Massentourismus rechnen soll. Dazu gehört auch der „Lärm“ durch die Cleaning-Mitarbeiter und Animation.

(2) Abgewohntes Hotel

Sofern Ihnen eine gehobene Ausstattung versprochen wurde, die Hotelanlage entsprach aber nicht der Beschreibung, könnte dies ein schwerwiegender Reisemangel sein. Wichtig wäre zu dokumentieren, woran Sie Ihren Eindruck über den Zustand des Hotels fest machen und direkte Unterschiede zu der Beschreibung im Katalog feststellen. Abweichungen vom gebuchten Objekt könnten allgemein gesagt mit bis zu 25% des Reisepreises entschädigt werden (Frankfurter Tabelle).

(3) Ausstattung des Zimmers

Die „nicht funktionierende Klimaanlage“ könnte mit 10-20% des Reisepreises entschädigt werden. Der schlechte Zustand des Zimmers könnte zusätzlich je nach Ausmaß 10-50% „bringen“.

Die prozentuale Bewertung der Reisemängel könnte sehr wohl zusammengerechnet werden, sodass am Ende ein großer Betrag vom gezahlten Reisepreis erstattet wird. Bei schwerwiegenden Mängel könnte zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude infrage kommen.

(4) Mängelanzeige

Eine Reisepreiserstattung wegen Mängel setzt eine unverzügliche Mängelanzeige i.S.v. § 651d, Abs. 2 BGB und Abhilfeverlangen i.S.v. § 651c BGB voraus. D.h. Sie müssen sich nicht oder nicht nur beim Hotel beschweren, sondern auch eine Anzeige an die Reiseleitung vor Ort oder Vertretung des Reiseveranstalters richten, und zwar sofort nach der Entdeckung der Mängel. Ohne eine Mängelanzeige ist eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen. Zwar könnte die Mängelanzeige unter bestimmten Umständen entbehrlich sein, bei unzureichender Hotelqualität ist es aber oft nicht der Fall. Der Reiseveranstalter muss eine Möglichkeit bekommen haben, die Mängel zu beseitigen und die vereinbarte Beschaffenheit der Reise wieder herzustellen. (Siehe auch Pflichten des Reisenden)

(5) Beweispflicht

Als Reisender sind Sie in der Pflicht, Ihre Behauptungen insbesondere bezüglich der Ausstattung und des Zustandes des Zimmers glaubhaft darlegen zu können und ggf. mit Beweisen zu belegen. Können Sie dies nicht, so kann hinterher auch kein Gericht mehr den Umfang und den Erheblichkeitsgrad der Mängel nachvollziehen.

Vgl. dazu AG Duisburg, Urt. v. 01. Oktober 2008, Az. 27 C 1039/08:

„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]

Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. […]

Denn die schlichte Behauptung, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen, reicht nicht aus. Die Klägerin teilt nicht im Ansatz mit, welche und wie viele Speisen es jeweils gab. Auch die schlichte Behauptung, teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden, ist kein substantiierter Sachvortrag. Die Klägerin müsste vortragen, wie häufig dies vorkam und in welchem Umfang verdorbene Speisen angeboten worden sein sollen. […]

Die Behauptung, dass die Zimmer verschmutzt waren, ist keine substantiierte Darlegung eines Mangels.

Die Art und das Ausmaß der Verschmutzung müssen mitgeteilt werden. Auch die eingereichten Fotos sind nicht aussagekräftig, da hierauf keine erheblichen Verschmutzungen zu erkennen sind. „

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Sehr geehrter Fragensteller,

ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei den von Ihnen beschriebenen Urlaub um eine Pauschalreise handelt und es Ihnen vor allem um die Frage nach einer möglichen Minderung des Reisepreises geht. Hierzu ist folgendes zu sagen:

Grundsätzlich haben Sie im Rahmen einer Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, wenn die Reiseleistungen mit einem Mangel behaftet waren. Unter einem solchen Mangel ist grundsätzlich gem. §651c BGB das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. die Behaftung der Reise Fehlern zu verstehen, die die Tauglichkeit oder den Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Da es sich hierbei um eine relativ schwierige Einzelfallbetrachtung handelt, hat die Rechtsprechung zur Orientierung Tabelle wie z.B. die Frankfurter Tabelle entwickelt, um einen Anhaltspunkt dafür zu haben, welcher Sachverhalt zum einen einen Mangel darstellt und beim Vorliegen eines Mangel zu welcher Minderungshöhe ein solcher Mangel berechtigt. Wie bereits erwähnt handelt es sich hierbei nur um Anhaltspunkte, die nicht die individuelle Einzelfallbetrachtung ersetzten kann. Dies kann dazu führen, dass in einem bestimmten Fall ähnliche Mängel z.B. aufgrund des Zusammenspiels mit anderen Mängeln anders bewertet werden. In ihrem Fall ist es aber dennoch durchaus lohnenswert einen Blick auf eine solche Tabelle zu werfen, um eine Orientierung über die voraussichtliche Beurteilung ihres Sachverhaltes zu erlangen. Nachfolgend ein paar Urteile, die auf ihren Fall passen könnten.

Klimaanlage

  • AG Köln AZ: 136 C 55/99 - Kühlung durch Klimaanlage nur auf 30 Grad bei Außentemperatur von 40-50 Grad berechtigt zu einer Minderung von 10 %
  • AG Kleve AZ: 35 C 140/99 - defekte Klimaanlage auf Rhodos im Hochsommer berechtigt zu einer Minderung von 20 %
  • AG BadHomburg AZ: 2 C 718/02 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de 2 C 718/02") - Kühlung der Klimaanlage auf Gran Canaria nur auf 25,6 Grad möglich, berechtigt zu Minderung von 5 %
  • LG Duisburg AZ: 12 S 26/05 ( bei der Googlesuche unter "Reise-Recht-Wiki.de 12 S 26/05") - Ausfall der Klimaanlage bei nächtlichen Temp. von 25 Grad berechtigen zur Minderung von 15 %

Lärm

Im Bezug auf den Lärm kommt es vor allem darauf an, wie das Hotel laut Katalog angepriesen wurde. Wurde dort ein ruhiges Hotel beworben, bei dem keine Angaben zu Animation, Disco ect gemacht wurden, kann der Lärm einen Mangel darstellen. Wurde im Prospekt jedoch bereits auf solche Dinge hingewiesen, so handelt es sich bei dem Lärm nicht um einen Mangel. Zum Vergl.

  • LG Kleve AZ: 6 S 23/96 - nächtlicher Lärm aus angrenzender Bar, obwohl im Katalog ruhiges Feriendomizil angepriesen war, Minderung um 20 %
  • OLG Düsseldorf AZ: 18 U 170/96 - Beschallung durch Animationsmusik, im Katalog war auf Open-Air-Disco hingewiesen wurden, Minderung um 0 %
  • AG Kleve AZ: 3 C 109/99 - Unterhaltungsprogramm in der Bar bis 24 Uhr - lediglich Unannehmlichkeit, Minderung um 0 %

Verschmutzung des Zimmers

  • AG Baden-Baden AZ: 6 C 166/95 - kleines, schmutziges, modriges Zimmer mit Ungeziefer berechtigt zu Minderung von 15 %
  • OLG Frankfurt AZ: 16 U 60/00 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 16 U 60/00") - verschmutztes Frist-Class-Hotel, Betten verfleckt, Badarmaturen verrostet, WC-Lüftung defekt ect. berechtigt zu Minderung von 60 %
  • AG Hamburg AZ: 21b C 514/00 ( bei Googlesuche einzugeben "21b C 514/00 reise-recht-wiki") - verschmutztes Bad und Bett und verrostete Heizung berechtigen zu Minderung von je 10 %

Vorliegen mehrerer Mängel

Liegen wie in Ihrem Fall mehrere Mängel gleichzeitig vor, können die Prozentsätze für alle Mängel einfach addiert werden. Allerdings muss beachtet werden, dass die Rechtsprechung Höchstgrenzen für die Prozentzahlen in den verschiedenen Fällen entwickelt hat. So darf z.B. bei gebuchter Vollpension die Addition der Mängel in der Kategorie Unterkunft nicht 50 % übersteigen. Bei Halbpension liegt die Höchstgrenze für Mängel der Unterkunft bei 62,5 %.

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