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Auf unserem Flug von Hamburg nach Miami (über London Heathrow) ging unser Sperrgepäck verloren (Autositz, besondere Karre und Reisebett für unseren behinderten Jungen).

Die Verlustmeldung wurde noch am Flughafen online aufgegeben, da die Mitarbeiterin der Föuggesellschaft, mit der ich den Verlust besprochen wollte, mich vor Ort hat 30 Minuten stehen lassen - wohlgemerkt nach insgesamt 11 Stunden Flug + Aufenthalt mit 2 kleinen Kindern, eins davon mit Behinderung.

Die Airline wusste also auch seit der Meldung von der Dringlichkeit der Gepäckstücke, da wir unseren Sohn ohne die Karre ja tragen mussten, da er nur wenige Schritte laufen kann.

Das Bett und die Matratze würden uns nach 3 Tagen ins Hotel geliefert.

Ich habe der Airline ständig Emails geschrieben und auch dort angerufen, auch, um Ihnen mitzuteilen, dass wir nach 5 Tagen zu einer Delfintherapie nach Curacao weiterreisen.

Emails wurden nie persönlich beantwortet, bis heute nicht (3 Wochen später).

Anscheinend wurden meine Mails auch nicht sonderlich beachtet, da die Airline versucht hat, die 2 fehlenden Gepäckstücke in unser Hotel zu liefern, als wir bereits wieder auf dem Weg nach Curacao waren.

Nun meine Frage:

Kann ich eine Entschädigung dafür verlangen, dass ich meinen Sohn die ganze Zeit im Urlaub tragen musste aufgrund der fehlenden Karre?

wie kann ich erreichen, dass sie mir die Karre + den Kindersitz bezahlen, wenn sie bereits aktuell nicht auf meine Mails reagieren?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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8 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Sachverhalte (1) Art der Schäden, die entschädigt werden können, (2) Haftungshöchstbetrag, (3) Schadensanzeige und Fristen.

(1) Erstattungsfähige Schäden

Die für Sie relevante Gesetzgrundlage ist das Montrealer Übereinkommen. Grundsätzlich kann man Schäden in zwei Kategorien unterteilen – immaterielle und immaterielle Schäden. Materielle Schäden wären zum Beispiel Beschädigungen des Gepäcks, Schäden aus Verlust, Diebstahl oder Verspätung, wenn Sie Ersatzsachen beschaffen müssen. Immaterielle Schäden sind diejenigen Unannehmlichkeiten oder Umstände, die sich nicht unmittelbar und eindeutig in Geld beziffern lassen. Prinzipiell ist es so, dass das gemäß Montrealer Übereinkommen in erster Linie materielle Schäden ersetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch 2010 entschieden (C‑63/09), dass es grundsätzlich möglich gemacht werden soll, beide Schadensarten geltend zu machen:

„Der Begriff „Schaden“, der Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zugrunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.“

D.h., es ist grundsätzlich zulässig, auch eine Entschädigung dafür zu bekommen, dass Sie aufgrund der fehlenden Karre Ihren Sohn die ganze Zeit tragen mussten.

(2) Haftungshöchstbetrag

Das größte Problem, dass sich bei der Geltendmachung der Schäden ergibt, ist der höchste Betrag, bis zu welchem die Fluggesellschaften haften sollen. Aktuell beläuft sich der Haftungshöchstbetrag auf circa 1.300 Euro (pro Person). Im selben Urteil entschied der EuGH, dass die aktuelle Grenze nicht weiter angehoben wird. Unter diesen 1.300 Euro sollen dann auch sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden erfasst sein.

Das ist aber keine absolute Obergrenze. Es ist ferner auch möglich, einen höheren Schadensersatz zu erhalten wenn Sie nachweisen, dass die Fluggesellschaft (oder ihre Erfüllungsgehilfen) durch leichtfertiges Verhalten den Schaden herbeigeführt hat. Eine andere Möglichkeit bei höherwertigen Gepäckgegenständen ist es, eine Interessendeklaration am Flughafen vor dem Flug abzugeben, in der Sie den Wert der aufzugebenen Güter beziffern. Eine nachträgliche Abgabe der Interessendeklaration ist jedoch nicht möglich.

Nun, wie bereits erwähnt, beläuft sich der Haftungshöchstbetrag auf circa 1.300 Euro pro Person. Bei Familienreisen heißt das, dass jedem Familienmitglied, der ein Gepäckstück aufgibt, maximal dieser Betrag zusteht.

Dies gilt auch für die materiellen Schäden, die sie getragen haben – Karre und Kindersitz (aus Ihrer Beschreibung entsteht der Eindruck, dass diese Ihnen bis dato nicht wieder zugestellt worden sind).

Für weitere Informationen empfehle ich, diesen Artikel zu lesen - "EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust".

(3) Schadensanzeige und Fristen

Bei Gepäckverlust gilt es, diesen unverzüglich gegenüber der Fluggesellschaft anzuzeigen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Sollte das Gepäck bei Ihnen doch noch irgendwann ankommen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von 21 Tagen geltend machen.

Nun, wenn Sie selbst keine Reaktion von der Fluggesellschaft bekommen, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Ich würde aber zuerst noch ein Schreiben an die Fluggesellschaft verfassen und unter Fristsetzung zur Zahlung des Schadensersatzes auffordern.

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Hallo Fragesteller,

Ihr Fall bezieht sich auf einen Gepäckschaden, insbesondere die Verspätung dessen.

Ansprüche können Sie aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen. In diesem Fall greift insbesondere Art.19 MÜ.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen. Das heißt, Sie hätten grundsätzlich die Möglichkeit einige Artikel ersatzweise zu beschaffen.Ob Sie auch den immateriellen Schaden geltend machen können, ist fraglich. Allerdings wurde in einer Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 06. Mai 2010 (C-63/09 Axel Walz/Clickair) geklärt, dass die gesetzlich geregelten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens bezüglich eines Gepäckverlustes auch immaterielle Schäden umfasst. Somit könnten Sie auch Ihren betriebenen Aufwand bezüglich des Tragens Ihres Sohnes bei der Schadensanzeige aufzeigen.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Dieser Schadensersatz muss allerdings nicht gezhalt werdem, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man u.a. schlechte Wetterbedingungen oder politische Instabilitäten. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Die Anzeige über den Verspätungsschaden muss innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgen.

Abschließend ist Ihnen zu raten, dass Sie sich Hilfe bei einem Fachanwalt holen, falls die Fluggesellschaft weiterhin stumm bleibt.


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller, 

da es in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine Gepäckverspätung handelt, richten sich Ihre Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen.

Der Anspruch bei Gepäckverspätung ergibt sich aus:

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden.Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Da Sie bereits mehrere emails geschrieben haben und telefonisch versucht haben Kontakt aufzunehmen, gehe ich davon aus, dass Sie bereits eine fristgerechte Schadensanzeige gemacht haben. Eine solche ist nämlich notwendig um die Ihnen zustehenden Ansprüche geltend zu machen.
 
Im Folgenden die für Sie relevanten Urteile:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) -( bei Google einfach suchen unter der Ergänzung " Reise-Recht-Wiki.de")
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

 

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Lieber Fragesteller,

 

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Umfasst werden also materielle Schäden. Bei Ihnen handelt es sich allerdings um einen immateriellen Schaden, der aufgrund der Entscheidung EuGH mit Urteil vom 06. Mai 2010 (C-63/09 Axel Walz/Clickair)ebenso geltend gemacht werden kann. 

Anspruchsgrundlage ist in dem Fall Artikel 19 .

Artikel 19   Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungsobergrenze liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück!

 

Wichtig für Ihren Anspruch ist die fristgerechte Schadensanzeige, welche in Artikel 31 MÜ geregelt ist.

Artikel 31 Fristgerechte Schadensanzeige

(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die wider

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Sehen Sie sich auch folgende Urteile an:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Sie müssen Ihre Schäden also zusätzliche belegen können. Sie sollten also alle Belege für die Neuanschaffungen aufbewahren. Diese sind entscheidend für die Darlegung Ihrer finanziellen Schäden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Forstezung...

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Fortsetzung..

Nun fragen Sie sich, ob Ihnen neben den finanziellen Schäden auch eine Entschädigung zusteht, da Sie Ihren Sohn den ganzen Urlaub lang tragen mussten.

Dieses ist jedoch leider zu verneinen. Im Gegensatz zu einer Pauschalreise haben Fluggäste eines Nur-Fluges keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels bzw. eines Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Sie haben wegen der Gepäckverspätung also lediglich einen Anspruch auf Ersatz Ihrer finanziellen Schäden.

Sie müssen die Verspätung zudem umgehend anzeigen, was Sie Ihren Angaben nach bereits getan haben. Gem. Art. 31 Abs. 2 MÜ) müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von 21 Tagen geltend machen nachdem Ihnen das Gepäck zugestellt wurde. Sie sollten sich also mäglichst schnell an die Fluggesellschaft wenden und die Rückzahlung Ihrer finanziellen Schäden verlangen. Reagiert oder weigert sich die Fluggesellschaft wäre es vielleicht ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden.

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