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Für einen im April 2014 gebuchten NonStop Flug Berlin-Chicago-Berlin, Hinflug 06.01.2016 Rückflug 18.2.2016 wurde mir heute am 05.11.2015 mitgeteilt,

dass ich für den Rückflug die Wahl habe zwischen einem NonStop Flug am nächsten Tag also 24 Stunden später

oder einen Flug am gebuchten Tag mit Umsteigen in NY und einer längeren Flugzeit von 3 Stunden 50 Minuten.

Steht mir eine Entschädigung zu?

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Hock
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo, Dietmar!

Zuerst wäre bei Ihrer Frage zu klären, mit welcher Fluggesellschaft der Flug durchgeführt wird. Die Schadensersatz- und Ausgleichszahlungsansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 können grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen geltend gemacht werden (Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004):

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Der Buchstabe a) scheidet beim Rückflug bereits aus, d.h. eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft muss Ihren Rückflug durchführen, damit überhaupt irgendwelche Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 hypothetisch infrage kämen.

Hypothetisch deshalb, weil gem. Art. 5 Abs. 1, lit. c), sublit. i) VO 261/2004 immer noch gilt, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung dann nicht gegeben ist, wenn die Annullierung spätestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt wird. Das ist bei Ihnen der Fall.

Sollten Sie sich für den Flug einen Tag später entscheiden, so stehen Ihnen unter Vorbehalt des Art. 3, Abs. 1, lit. b) VO 261/2004 Betreuungsleistungen i. S. v. Art. 9 VO 261/2004 zu – Hotelunterbringung, Mahlzeiten und Getränke, Telefonate etc.

Wie gesagt – dies gilt nur dann, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt wird, ansonsten sind jegliche Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Hallo Herr Hock,

 

um Ihre Ansprüche aufzulisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, zu wissen, bei welcher Airline die Flüge gebucht wurden, damit geklärt werden kann, ob Ihr Fall auch in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fällt.

Diese gilt nämlich lediglich für Flüge die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaaten starten oder für Flüge aus einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer europäischen Fluglinie getätigt wird.

Falls dies bei Ihnen so vorliegt und die Verordnung somit anwendbar ist, können Sie Ansprüche aus Art.7 der VO geltend machen. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

- 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Allerdings müssen keine Ausgleichszahlungen bei außergewöhnlichen Umständen gezahlt werden. Und auch, wenn Ihnen 2 Wochen von der Annullierung berichtet wurde, müssen die Airlines keine Zahlungen leisten.
Somit scheidet dies bei Ihnen also aus.

Allerdings stehen Ihnen immer noch die Ansprüche aus Art.8 der VO zu.

Demnach können Sie zurück treten und die Kosten für den Flug zurück verlangen. Andererseits können Sie einen von den Alternativflügen in Anspruch nehmen. Wenn Sie beispielsweise den 24 h später nehmen, haben Sie gem. Art.9 VO ein Anrecht auf eine kostenfreie Hotelübernachtung, den Transfer und die Verpflegung für die Wartezeit.


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo lieber Herr Hock,

 

Ihre Frage möchte ich gerne wie nachstehend beantworten.

Jedem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu, wenn der Fluggast das Reiseziel verspätet erreicht oder sein Flug annulliert wird.

 

Als Erstes wird geprüft, ob der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn ein Flug in der EU startet oder in die EU mit einer europäischen Airline fliegt.

Da Ihr Flug in Berlin startet sehe ich keine Probleme und dementsprechend sehe ich den Anwendungsbereich der EG-Verordnung eröffnet.

 

Eine Ausgleichsleistung ist immer ausgeschlossen, wenn (1) sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft oder Sie (2) mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert worden sind.

 

In dem Ihren Fall trifft Variante (2) zu, denn Sie sind mehr als zwei Wochen vor dem Abflug über Ihre Annullierung informiert worden.

 

Somit sind jegliche Ausgleichszahlungen gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung hinfällig.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem einen groben Überblick verschaffen konnte.

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Hallo Dietmar,

grundsätzlich steht Ihnen bei einer Flugverspätung oder einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Da im vorliegenden Fall der ursprüngliche Flug nicht so durchgeführt  wird wir Anfangs geplant, könnte hierin bereits eine Annullierung vorliegen. Zum Vergleich:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“).

BGH- X ZR 34/14

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten (bei Google Suche zu finden unter "X ZR 34/14reise-recht-wiki").

Grundsätzlich könnte sich also ein Anspruch ergeben. Problematisch ist dabei jedoch im vorliegenden Fall, dass der betroffene Flug erst im neuen Jahr stattfinden wird. In der europäischen Fluggastrechte verordnung ist geregelt, dass eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Das ist hier durchaus der Fall, da es weit aus mehr als zwei Wochen sind.

Da es sich bei Ihnen um eine große Entfernung handelt und und Ihnen ein Alternativflug angeboten wird, mit dem sie noch unter 4 Stunden am Zielort angelangen entfallen Ihre Ansprüche tatsächlich. Nach Art. 8 entfallen nämlcih die Ausgleichsansprüche, wenn eine anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel angeboten wird und bei der hier maßgeblichen Entfernung nicht mehr als 4 Stunden beträgt .

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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