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Wir hatten für unseren Urlaub Flüge mit Condor gebucht. Der Rückflug war

Condor DE 1417 SPC MUC Santa Cruz de La Palma nach München planmäßig 16:55 - 22:35 Uhr

Alles ging erst gut am Flughafen, Koffer abgeben, dann in die Halle und am Gate hiess es erst, der Flug könnte etwas Verspätung haben. Um 17 Uhr wurden die ersten Passagiere nervös. Dann wurden wir immer wieder mit Ausreden hingehalten und gegen 19:30 Uhr kam dann der Hammer: Der Flug wird gecancelt. Alle mussten mit Bussen ins Hotel. Am nächsten Morgen dann wieder zum Flughafen, wieder Check in und dann warten. Das Warten hat uns fertig gemacht. Keiner wusste, was wirklich los ist. Im Flugzeug hat der Kapitän sich entschuldigt und durchgesagt, dass man auf La Palma angeblich wegen schwierigen Wetterverhältnissen nicht landen konnte. Mir ist gar nichts besonderes aufgefallen. Wir wurden auch immer wieder hingehalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Flugverspätung auf Wetterverhältnisse zurückgeht. Das hätte man doch gemerkt. Dann hätten andere Flüge ja auch gestrichen werden müssen.

Muss Condor trotz der schwierigen Wetterverhältnisse bzw. der behauptet schwierigen Wetterlage auf La Palma trotzdem die Entschädigung für die Flugverspätung zahlen? Wie kann man Condor nachweisen, dass die Wetterverhältnisse normal waren?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
+2 Punkte

8 Antworten

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Lieber Fragesteller,

ihr Rückflug mit Condor von Santa Cruz de La Palma nach München hatte zunächst eine Verspätung und wurde später dann annulliert.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Jedeoch gibt es auch Ausnahmefälle, in denen eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, obwohl eine Verspätung oder Annullierung vorliegt. Das kann z.B bei schlechten Wetterbedingungen der Fall sein oder bei Streik des Bodenpersonals. Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Annullierung schwierige Wetterverhältnisse genannt.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

Es ist natürlich im Nachhinein schwer festzustellen, was genau mit dem Wetter nicht in Ordnung war und warum genau das Flugzeug nicht starten konnte. Beachten Sie jedoch, dass Condor die Beweislast trägt. Condor muss beweisen, dass tatsächlich schlechte Wetterbedingungen vorlagen und warum der Flug nicht planmäßig verlaufen ist.  Erst wenn Condor das schafft, dann muss Condor keine Ausgleichszahlungen leisten. Sollte Condor dazu jedoch nicht in der Lage sein, so muss Condor die Ausgleichszahlungen leisten.

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person haben (Art. 7, Abs. 1, li. b) Verordnung 261/2004).

Laut Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Schlechtes Wetter oder flugwidrige Wetterphänomene können einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, bei dem die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss. In der Regel stellen sie einen typischen Umstand dar, der außerhalb der Eingriffssphäre der Fluggesellschaft liegt und somit geduldet werden muss.

Sie haben vollkommen Recht wenn Sie sagen, dass schlechte Wetterbedingungen, wenn sie denn vorhanden sind, nicht nur Ihr Flug betreffen dürfen, sondern auch andere Flüge an dem Tag.

Dies ist, meiner Ansicht nach, insbesondere dann anzunehmen, wenn es heißen soll, dass die für Ihren Flug vorgesehene Maschine auf dem Vorflug wegen schlechten Wetters in Ihrem Startflughafen nicht landen konnte. Sollte dies stimmen, dann hätten auch andere Flugzeuge nicht landen können dürfen.

Es ist jedoch unmöglich anhand der wenigen verfügbaren Informationen mit Sicherheit zu sagen, dass das an dem Tag herrschende Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, denn es fehlen einfach die Details.

Sie können und müssen der Fluggesellschaft oder wem auch immer nicht nachweisen, ob und in welchem Ausmaß flugwidrige Wetterbedingungen vorlagen oder nicht. Die Beweislast für das Vorhandensein von außergewöhnlichen Umständen sowie dafür, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen oder in Erwägung gezogen wurden trägt das Luftfahrtunternehmen.

Im Übrigen darf ein außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug nicht auf nachfolgende Flüge übertragen werden (Vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 25.05.2011, Az: 31 C 2/11 (16)).

Folgende Gerichtsurteile sind im Zusammenhang mit Ihrem Problem interessant:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05  – „Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht im Einzelnen zu entnehmen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Slots durch die Flugsicherung geführt haben. Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse am 02. und 03. März 2005 genügt insoweit nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.“

LG Darmstadt, Urt. v. 06.11.2013, Az: 7 S 208/12  – „Zwei Fluggäste fordern von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 26-stündigen Flugverspätung. Der Flieger war nach einem Gewitter, wegen Brandgeruchs im Innenbereich, außerplanmäßig zwischengelandet. Das Landgericht Darmstadt verneint ein Vorliegen des Anspruchs. Die Zwischenlandung sei die Folge eines außergewöhnlichen Umstandes und berechtige als solche nicht zum Schadensersatz.“

AG Paderborn, Urt. v. 15.03.2012, Az: 50 C 254/11„Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, wegen eines durch schlechte Wetterverhältnisse erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und sieht sich nicht in der Zahlungspflicht. Das Amtsgericht Paderborn spricht dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu. Außergewöhnliche Umstände lägen vor, seien aber nicht ausreichend klar dargelegt worden.“

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 

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Bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Comdor geltend machen. Dieser ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Santa Cruz de La Palma und München beträgt 3.313,21 km. Ihnen würden also Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast zustehen.

 

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Lag ein außergewöhnlicher Umstand vor, so muss die Fluggesellschaft beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Condor sich auf schlechte Wetterverhältnisse beruft. Es ist natürlich im Nachhinein schwer festzustellen, was genau mit dem Wetter nicht in Ordnung war und warum genau das Flugzeug nicht starten konnte. Beachten Sie jedoch, dass Condor die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass Condor beweisen muss, dass tatsächlich schlechte Wetterbedingungen vorlagen und warum der Flug nicht planmäßig verlaufen ist.  Erst wenn die Fluggesellschaft das nachweisen kann, wird sie von Ausgleichszahlungen befreit. Sollten Sie dazu jedoch nicht in der Lage sein, so muss Condor die Ausgleichszahlungen leisten.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

 

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Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

ob die Airline Ihnen in dem geschilderten Fall eine Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung nach dr europäischen Verordnung 261/2004 zahlen muss, ist vorliegend wohl insbesondere davon abhängig, ob in Ihrem Fall die Annullierung des Fluges auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurück zu führen sind. Denn gem. Art. 5 Abs. 3 VO muss eine Airline dem Fluggast dann keine Ausgleichleistung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Was genau unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist, hat der BGH in einem Urteil zu außergewöhnlichen Umständen wie folgt beschrieben: Der Begriff außergewöhnlicher Umstand "bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann." (Das ganze Urteil ist nachzulesen, wenn sie "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 160/12" googeln.) Hierzu können grundsätzlich auch widrige Wetterbedingungen zählen wie z.B. starker Schneefall (AG Frankfurt, Urteil v. 17.07.2007), eine Aschewolke (AG Köln, Urteil v. 18.05.2011), eine Schlechtwetterfront (LG Dortmund, Urteil v. 17.06.2010) oder Nebel (OLG Koblenz, Urteil v. 11.01.2008).

D.h. für ihren Fall, grundsätzlich können schlechte Wetterbedingungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Airline keine Entschädigung zahlen muss. Vielmehr ist die Entlastung vielschichtiger. Zunächst einmal muss die Airline, wenn sie sich auf diese Entlastung berufen will, darlegen, dass der Grund für die Annullierung schlechte Wetterverhältnisse waren. Diese müssen Sie genau benennen und auch beweisen, dass sie tatsächlich vorgelegen haben. D.h. Sie als Fluggast müssen Condor nicht beweisen, dass es solche Wetterverhältnisse am entsprechenden Tag nicht gab, sondern Condor muss nachweisen, dass es sie gab. Wenn die Airline dies getan hat, muss sie weiterhin darlegen, ob und wenn ja welche Maßnahmen Sie wegen dieser außergewöhnlichen Umstände ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. D.h. es darf keine denkbaren weiteren Maßnahmen geben, die die Airline hätte ergreifen können, mit denen eine Annullierung Ihres Fluges hätte vermieden werden können. Erst wenn sie all dies darlegen und auch beweisen konnte, kann sich die Airline von einer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung befreien.

Das bedeutet für Sie, solange Condor all diese Tatsachen nicht vorträgt und auch beweisen kann, haben Sie gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 und 7 VO.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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In Ihrem Fall wurde ihr Flug direkt am Flughafen immer wieder verschoben. Dies führte sogar dazu, dass sie eine Nacht in einem Hotel am Flughafen übernachten mussten.

 

In Ihrem Fall liegt eindeutig eine Flugannullierung vor. Bei einer solchen haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO:

 

Diese ergeben sich in direkter Abhängigkeit zur Flugdistanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass möglicherweise ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Bestimmte Wetterbedingungen fallen also durchaus darunter.

Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Es genügt nicht lediglich auf tatsächlich vorhandenes schlechtes Wetter zu verweisen, wenn nur ungünstige Wetterbedingungen vorhanden sind, aber nicht ersichtlich wird, wie diese den Flug beeinflusst haben sollen. (AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az 18B C 329/05; AG Wedding, Urteil vom 19.09.2006, Az 14 C 672/05).

Wie sie herausfinden, ob tatsächlich ein solcher Umstand vorlag, kann ich Ihnen nicht sagen. Das Gute ist, dies müssen Sie auch nicht herausfinden. Die Airline trägt die Beweis- und Darlegungspflicht, ob ein solcher Umstand tatsächlich vorlag.


 

 

Zudem habt Ihr in dieser Situation einen Anspruch auf Betreuunsgleistungen nach Art. 9der VO.
Demnach müssen Hotelkosten und Verpflegungskosten für die Wartezeit vor Ort übernommen werden. Dies ist anscheinend der Fall gewesen. 

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Condor von Palma nach München wurde auf den nächsten Tag verschoben. Als Grund wurden Ihnen ungünstige Wetterverhältnisse genannt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen, und ob Condor nachweisen muss, dass die Wetterverhältnisse ungünstig waren.

Erst einmal sei grundsätzlich festzustellen, ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Nach Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung könnte Ihnen ein Anspruch im Falle einer Annulierung zustehen.

1. Annulierung

Dazu müsste es sich bei Ihrem Flug zunächst um eine Annulierung handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde auf den darauffolgenden Tag verschoben. Von einer Flugannulierung ist deshalb wahrscheinlich auszugehen.

2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von Palma und München und der Verschiebung von mehr als 4 Stunden könnte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen über 400 Euro pro Fluggast zustehen.

Condor kann sich von einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen aber exkulpieren, und zwar wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer Verspätung oder Annulierung geführt haben, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

In Ihrem Fall wurden Ihnen als Grund für die Annulierung schlechte Wetterbedingungen genannt.

3. Schlechte Wetterbedingungen und Wettergefahren

Schwierige Wetterverhältnisse können eine Fluggesellschaft dazu befähigen sich von möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen ob den damit zusammenhängenden Annulierungen zu befreien.

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 14 C 672/05 auf reise-recht-wiki-de)

Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse genügt nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de)

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. 

AG Paderborn, Urt. v. 15.03.2012, Az: 50 C 254/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 50 C 254/11 reise-recht-wiki.de)

Nachweis des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands - Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, wegen eines durch schlechte Wetterverhältnisse erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und sieht sich nicht in der Zahlungspflicht. Das Amtsgericht Paderborn spricht dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu. Außergewöhnliche Umstände lägen vor, seien aber nicht ausreichend klar dargelegt worden.

Aus diesen Urteilen geht hervor, dass genaue Informationen von der Fluggesellschaft nötig sind, um sich aufgrund von widrigen Wetteverhältnissen von einem Anspruch auf Augsleichszahlungen exkulpieren zu können.

Dabei ist es bezüglich Ihrer zweiten Frage wichtig zu sagen, dass die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft liegt - das heißt, dass diese nachweisen muss, dass sie nicht fliegen konnte und auch wieso.

Abschließend ist Ihnen deshalb zu raten sich an Condor zu wenden und Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen.

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Am 28.2.2018 gab es das gleiche Problem. Wiir waren auch auf dem Flug 1417. Der Flughafen war schon am Vortag geschlossen. An beiden Tagen gab es keine Starts und Landungen. In der Nacht zum Donnerstag hat der Sturm so getobt (zumindest am Flughafen und in Los Cancajos) ,dass man extrem gute Nerven haben musste um schlafen zu können. Bei uns auf dem Balkon lagen die Möbel kreuz und quer und einen zerbrochenen Dachziegel gab‘s auch.

Ich bin auch kein Freund des Condor Services, und fand die Kommunikation von Condor am SPC unterirdisch. Leute mussten auf dem Flughafen übernachten, andere wurden in eine Kaseren verfrachte. Am nächsten Tag war die Fähre nach Teneriffa, die um 12:00 Uhr gehen sollte  verspätet, so dass keiner der Condor Flieger (Düsseldorf, Frankfurt, München) rechtzeitig raus gingen, und wir wegen Nachtflugverboten in D erst um 24:00 Uhr starten konnten. Selbst wenn die Fähre pünktlich gewesen wäre, hätte es mit der Abfertigung von über 1.000 Passagieren an 6 Schaltern nicht rechtzeitig geklappt.

Sieht irgendjemand eine Chance auf Entschädigung?
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