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Hallo,

ich habe im April 2015 einen ONE WAY Flug für Juli 2015  von NYC, USA nach Hannover mit Thomas Cook gebucht. Er hat 331€ gekostet und da ich am Ende doch früher einen Flug bekommen habe, der von meiner Agentur (war Au Pair) gebucht worden ist, habe ich diesen nicht angetreten. Da im Kleingedruckten generell stand, es gibt keinerlei Preiserstattung bei stornierung etc. habe ich ihn einfach verfallen lassen. Mittlerweile habe ich gehört, dass man bis zu 3 Jahre nach Flugantritt zumindest Anrecht auf die Rückerstattung der Steuern usw. hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass es z.B bei Ryanair nicht der Fall ist. Dort hat man nur einen Monat Zeit.

In meiner Email habe ich nur folgende Informationen gefunden  (Bedeutet das, ich hatte nur einen Monat Zeit oder kann ich versuchen, die Steuern auch noch jetzt, zurück zu bekommen?)

LG,
Nadine

"no refunds

thomascookairlines.com does not allow part cancellations of passengers, dates, times or routes of any flight.

thomascookairlines.com fares (and flight extras) are 100% non-refundable. This applies to all cancellations including but not limited to cancellations arising from a change in personal circumstances, such as the inability to travel on medical grounds. If you need to cancel your flight booking you will be charged 100% of the booking cost.

You may request from us a refund of UK government air passenger duty (APD) for any flight you choose to cancel. Such a request must be received within 28 days of the cancellation being made by us."
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Tritt man einen gebuchten Flug nicht an und ist dieser nicht stornierbar, kann man sich trotzdem die personenbezogenen Steuern & Fluggebühren zurückerstatten lassen. Natürlich lohnt sich das nur, wenn der Tarif keine Erstattung vorsieht. Das ist bei den meisten günstigen Tarifen die Regel. Die Airline muss personenbezogene Steuern und Gebühren erst bezahlen, wenn man wirklich geflogen ist. Verweigert die Fluggesellschaft die Erstattung, bereichert sie sich ungerechtfertigt.

Je nach Preis, Tarif und Fluggesellschaft liegt die Höhe der erstattbaren Steuern und Gebühren bei 0€ bis 100€. Zu den personenbezogenen Gebühren gehören z.B. Flughafen- oder Sicherheitsgebühren. Nicht dazu zählt der Flugpreis sowie internationale und nationale Zuschlag z.B. der Treibstoffzuschlag oder ein Sicherheitszuschlag sowie Zahlungs- und Buchungsgebühren.

 

Urteil vom EuGH, Az.:  C-537/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

BGH, Urteil vom 30.07.2015 -Az.:  I ZR 29/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

KG Berlin, Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

 

Somit können Sie die gezahlten Kosten zurückverlangen, bis auf gewissen Anteile für bestimmte, bereits aufgewendete Tätigkeiten seitens der Fluggesellschaft, wie eventuell die  Bearbeitungsgebühren. 

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

Ihre Frage handelt um Steuern und Gebühren bei einem Nichtantritt von Flügen.

 

Gebühren und Steuern werden meist von Dritten erhoben, die oftmals an staatliche Behörden oder Flughafenbetreiber abgegeben werden.

 

Diese müssen allerdings erst gezahlt werden, wenn Sie als Passagier tatsächlich abfliegen.
Ist dies nicht der Fall, dann haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der nicht aufgewendeten Steuern und Gebühren, ansonsten würde es sich hier um einer ungerechtfertigte Bereicherung nach §812 BGB handeln.

 

Kerosinzuschläge werden in der Regel nicht für Dritte erhoben, gehören also nicht dazu.

 

Ansprechpartner ist hierbei die ausführende Airline.

 

LG Köln, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19
Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 147/10

 

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

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