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Hallo, TUIfly verschiebt die gebuchten Hin- und Rückflüge um jeweils eine bzw knapp zwei Stunden. Beide Veschiebungen sind seeehr früh am morgen. Meine Bitte um spätere Flugzeiten (Flüge wären durchaus vorhanden) wurden mit Hinweis auf "Verschiebung unter vier Stunden"  abgelehnt.

Sind gebuchte Flugzeiten bei Nur-Flug verbindlich oder hat die Gesellschaft tatsächlich das Recht, Zeiten zu ändern?  

In den AGB steht nur Wachsweiches:

TUIfly.com und der ausführende Luftfrachtführer sind nach besten Kräften bemüht, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Der ausführende Luftfrachtführer wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren und TUIfly.com wird Fluggäste frühzeitig darüber informieren."

 

 

 
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sehr geehrter Fragensteller,

Ihrer Nachricht entnehme ich, dass Ihre Fragen sind ob a) die Flugzeiten einer Fluggesellschaft verbindlich sind, und b) ob Ihrer Bitte um eine spätere Flugzeit nachgekommen werden muss.

a) Eine Fluggesellschaft hat die Möglichkeit Abflugzeiten zu verschieben, dabei kann sie sich beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 c) der EU-Fluggastrechteverordnung berufen. Es kann zu Flugannulierungen, wie auch zu Abflugverschiebungen kommen.

b) Sie schildern einen Fall einer Flugzeitenänderung von 1 bis 2 Stunden.

Wenn ich Sie richtig verstehe, dann wurden Ihre Flüge zeitlich nach vorne gezogen, und nicht nach hinten verlegt.

Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

Dazu das folgende Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (bei Google einfach suchen mit "AG Hannover AZ: 512 C 15244/10" Reise-Recht-Wiki.de" steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bei Ihnen handelt es sich um eine Verlegung von 1 bis 2 Stunden und reicht somit eher nicht aus, um als Annullierung zu gelten und Ihnen Ansprüche zu gewähren.

Es könnten sich aber aus der Abflugverschiebung von 1 bis 2 Stunden selbst Ansprüche für Sie ergeben. Dazu müsste die Abflugveschiebung erheblich sein.

Eine solche Abflugverschiebung ist dann erheblich, wenn sich der Abflug

a)     für einen Flug über eine Entfernung von unter 1.500 km um mindestens zwei Stunden,

b)    für einen innergemeinschaftlichen Flug über eine Entfernung von über 1.500km bzw. einen sonstigen Flug von 1.500km bis 3.500 km um drei Stunden oder

c)     bei allen weiteren Flügen um mindestens vier Stunden

verzögert oder vorverlegt wird.

Auf Punkt c) nimmt der Hinweis von TUIfly womöglich Bezug.

Danach ist die Abflugverspätung in Ihrem Fall womöglich als nicht erheblich anzusehen, Ihrem Sachverhalt ist die Entfernung leider nicht zu entnehmen, aber Ihrer Bitte auf eine spätere Flugzeit muss wahrscheinlich nicht nachgekommen werden.

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Lieber Fragesteller,

TUIfly verschiebt die gebuchten Hin- und Rückflüge um jeweils eine bzw knapp zwei Stunden. Leider kann es immer wieder zu Änderungen der Flugzeiten kommen. Die Gründe dafür können verschieden sein. Im vorliegenden Fall wurden Sie bereits vor Antritt Ihres Fluges über die Änderung der Flugzeiten informiert. Weiterhin liegt bei Ihnen eine eher geringe Änderung der Flugzeiten vor. Eine solche ist wohl als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Grundsätzlich kann zwar ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Änderung der Flugzeiten zustehen, jedoch ist dafür eine Verspätung am Endziel maßgeblich. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die Ankunftsverspätung steht im Zusammenhang mit der Verspätung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, von wo nach wo Sie fliegen und somit auch keine Entfernung ermitteln. Sie können jedoch den Ausführungen entnehmen, dass zumindest eine Verspätung von 2 Stunden vorliegen müsste. Genau das würde in Ihrem Fall problematisch werden.

Grundsätzlich hat sich eine Fluggellschaft an die Flugzeiten zu halten. Jedoch kommt es ab und an vor, dass die ursprünglichen Flugzeiten nicht mehr eingehalten werden können. In einem solchen Fall ändert eine Fluggesellschaft die Flugzeiten. Im vorliegnden Fall handelt es sich nicht um eine erhebliche Änderung und somit ist diese hinnehmbar.

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Lieber Fragensteller,

zu deiner Frage ist Folgendes zu sagen:

Bei einem Nur-Flug ist die Airline grundsätzlich berechtigt die Flugzeiten zu ändern, wenn er sich dies zum einen vertraglich bei Abschluss des Beförderungsvertrages vorbehalten hat und die Änderungen sich im Rahmen der Vorschriften der europäischen Fluggastrechte-VO bewegen.

Vorliegend hat sich die Airline eine solche Änderung in den AGBs vorbehalten, wie der von Ihnen zitierte Ausschnitt zeigt, da es dort heißt: bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenen Umfang unterliegen.

D.h. in Ihrem Fall wäre eine Änderung zwar grundsätzlich möglich. Nach der europäischen Flugastrechte-VO können Sie jedoch aufgrund einer solchen Änderung Ansprüche gegen die Airline haben. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die VO auf die Flüge Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn der Flug entweder auf einem Flughafen der EU startet oder zu einem solchen europäischen Flughafen zurückführt und er von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Hierzu haben Sie leider keine Angaben gemacht, sodass eine Entscheidung über die Anwendbarkeit hier nicht getroffen werden kann.

Sollten die Flüge diese Voraussetzung erfüllen, d.h. die VO ist auch auf sie anwendbar, dann haben Sie zunächst gem. Art. 5 Abs. 1a) VO einen Anspruch darauf, zu wählen, ob Sie die Flüge unter den geänderten Bedingungen gar nicht antreten wollen und den Flugpreis erstattet bekommen oder ob Sie einen anderen Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen. Problematisch ist hierbei, dass Sie sich hier nicht frei einen neuen Flug aussuchen können, sondern Sie lediglich einen Anspruch auf den nächst möglichen Flug haben und auf einen anderen Flug nur vorbehaltlich noch freier Plätze.

Weiterhin besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie eventuell gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden bzw. die neuen Flüge von den Flugzeiten her zu sehr von den alten Zeiten abweichen. D.h. zum einen, dass wenn Sie über die Annullierung mehr als2 Wochen vor dem geplanten Abflug informiert wurden, ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht besteht. Wurden Sie in einem kürzeren Zeitrahmen vor dem Abflug informiert ,kommt es darauf an, dass die neuen Flüge nicht mehr als 2 bzw. 1 Stunde vor dem geplanten Flug starten und die Ankunft nicht später als 4 bzw. 2 Stunden erfolgt. Ist dies nicht der Fall, haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Um hierrüber eine Entscheidung treffen zu können, müsste man die genauen Flugzeiten der ursprünglich geplanten Flüge und die Uhrzeiten der Änderungen wissen und wann Sie über diese informiert wurden.
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Hallo,

zunächst nennen Sie nicht die Strecke, die zurückgelegt werden muss, was entscheident für ihren Sachverhalt ist, da sich danach etwaige Anspruchsgrundlagen berechnen.

Sie fragen, ob eine Fluggesellschaft Flugzeiten ändern darf.

Dies ist möglich.

In der Fluggastrechtverordnung der EU ( VO (EG) 261/2004) ist dies im Art. 5 genauer definiert.

Sollten sog. auergewöhnliche Umstände, wie zb. Vogelschlag oder schwere Unwetter, also Umstände, die nicht vorhersehbar oder kontrollierbar sind, vorliegen, kann die Airline Flugzeiten verschieben, ohne Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Hierbei ist die Airline in der Beweispflicht, dass solche Umstände tatsächlich vorlagen.

Ihre Verschiebung beträgt 1-2 Stunden. Dies ist ein zu kurzer Zeitraum, um als Annulierung ihres Fluges angesehen zu werden.

Nun ist fraglich, ob man ihre Abflugverspätung als "erheblich" ansehen könnte, denn dann stünden Ihnen wiederum Ausgleichszahlungen zu.

Hierbei kämen nun ihre Streckenkilometer zum tragen.

Da sie diese Zahl nicht angeben, kann ich nur davon ausgehen, dass dies nicht ausreicht, um Ihnen Ausgleichszahlungen zu gewähren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Ihr Hin- bzw. Rückflug wurde jeweils um 1-2 Stunden verschoben.

 

Fraglich ist nun, ob Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung stellen können.

Zunächst müsste dazu geklärt sein, ob die Flüge annulliert wurden. Vom Gesetzgeber wird eine solche in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.


Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Von einer Annullierung kann also nicht auszugehen sein.

 

In Ihrem Fall wurden allerdings lediglich die Flüge ein wenig verschoben. Es muss nun geklärt werden, ob lediglich eine Unannehmlichkeit vorliegt oder, ob doch schon von einer großen Verspätung die Rede ist.


Sie machen leider keine Angaben welche Flugstrecke überhaupt betroffen ist. Somit hier die grobe Übersicht, wann eine solche große Verspätung anzunehmen ist:

 

- bei einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: ab einer Verspätung von über 2 Stunden

- bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: ab einer Verspätung von über 3 Stunden

bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: ab einer Verspätung von über 4 Stunden

 

Somit sind die genaue Zeitangaben von sehr hoher Bedeutung.

 

 

Falls es sich also um eine große Verspätung handeln würden, könnten Sie auf die Verordnung zurück greifen und Ausgleichs- oder Betreuungsansprüche verlangen.
Ob diese Aussicht auf Erfolg haben, kann man erst durch nähere Kenntis der Details des Sachverhalts klären. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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