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Hallo, wir haben eine Pauschalreise bei schauislandreise in Oktober 2015 gebucht. Die Reise findet im Oktober 2016 statt. Beim buchen haben wir genau geachtet auf die Fluggesellschaft und auch die Flugzeiten geachtet, dadurch haben wir auch höhere Kosten akzeptiert. Z.B. ein Condor flug war teurer als ein Tailwind Flug. Vor zwei Wochen haben wir eine E-mail mit Flugzeit und Airline Änderungen für dir Rückreise bekommen. Da wurde unser Condorflug auf Tailwind Flug geändert und die Flugzeiten. Nach langen hin undher schreiben haben wir nichts erreicht. Wir finden das aber unveunverständlich, wenn wir diesen Flug buchen wollten, hatten wir das auch gemacht, da die Reise dann auch 300 € billiger. Jetzt vor 2 Tagen bekommen wir eine zweite E-Mail mit Flugzeit und Airline Änderung für Hinflug Die Flugzeit hat sich von 15:25 Uhr auf 06:05 Uhr geändert, diese Reise können wir jetzt nicht antreten, da unserer Sohn schulpflichtig ist. Die Airline ist auch wiedrr geändert worden von Condor auf Tainwin. Der Preisunterschied liegt jetzt bei fast 600 €. Das finden wir eine große dreißtigkeit. Wir haben wieder Kontakt aufgenommen mit dem reiße veranstaltung, und haben gebenten auf anderen Flug uns umbuchen der nach 14:00 ist. Die Antwort Nein, oder 200 € umbuchungsgebüren. Was können wir noch tun? Haben die Reisende den überhaupt keine Rechte, nur pflichten? Für ihre Tips und Hilfe werden wir sehr dankbar. Fam. Moser
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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Hallo,

ihre Frage bezieht sich auf die weitere Vorgehensweise bei einem Vorverlegen des Fluges und bei Änderung der Airline. Grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob Schauinsland sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Grundsätzlich betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag. Jedoch könnte durch diese Änderung durchaus Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein, da der Flug bereits 06:05 Uhr früh starten soll. Mit der Anreise zum Flughafen und um genügend Zeit für den check-in zu haben, müssen Sie bereits sehr früh anreisen. Damit könnte also durchaus eine Verkürzung Ihrer Nachtruhe vorliegen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.


Im vorliegenden Fall wurden Sie Monate vorher infomiert.

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Hier jedoch haben Sie gerade für Condor einen Aufschlag von 300 Euro bezahlt. Wenn also sowohl der Hin-als auch der Rückflug geändert wurden, dann haben Sie einen Aufschlag von 600 Euro mehr bezahlt. Somit stellt der Wechsel der Fluggesellschaft in Ihrem Fall einen Mangel dar.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Sie haben im Oktober 2015 bei Schauinsland eine Pauschalreise gebucht. Diese soll im Oktober 2016 stattfinden. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sowohl Hin- als auch Rückflug verlegt werden. Außerdem fliegen Sie nun mit Taiwan Airlines und nicht mehr mit Condor.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Mögliche Ansprüche ergeben sich daher aus den §§651 a-m BGB.

Entscheidend ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Es muss also geprüft werden, ob die Abflugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden ist. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Änderungen der Flugzeiten zulässig sind. In Ihrem Fall betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag. Jedoch könnte durch diese Änderung durchaus Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein, da der Flug bereits 06:05 Uhr früh starten soll. Sie müssen um den Flug zu erreichen sehr früh morgens los fahren. Damit könnte also durchaus eine Verkürzung der Nachtruhe vorliegen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Außerdem muss der Reisende rechtzeitig über die Veränderung der Flugzeiten unterrichtet werden.

 AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki“)

Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ist ausreicht.

Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/20004. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 a) i) VO (EG) Nr. 261/2004 muss der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall einghalten, da Sie mehrere Monate im Vorraus informiert wurden.

 

Fraglich ist, ob der Wechsel der Fluggesellschaft einen Mangel darstellt. So ein Wechsel ist jedoch nur dann ein Mangel, wenn eine Ihnen eine bestimmte Fluggesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Hier jedoch haben Sie gerade für Condor einen Aufschlag von 300 Euro bezahlt. Wenn also sowohl der Hin-als auch der Rückflug geändert wurden, dann haben Sie einen Aufschlag von 600 Euro mehr bezahlt. Somit stellt der Wechsel der Fluggesellschaft in Ihrem Fall einen Mangel dar.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Wir hatten mit SunExpress eine Flugverspätung über 13 Stunden gehabt. Ich habe im Internet lange recherchiert, wie man am besten vorgeht und wie das ganze abläuft. Es ist fast immer so, dass die FLuggesellschaften nicht reagieren oder die Sachen auf die lange Bank schieben.

Aus unserer Erfahrung kann ich sagen, dass es das beste ist, wenn man die Sache gleich in kompetente Hände gibt. Wir sind rechtsschutzversichert, daher kann ich nicht sagen, was es kostet, wenn man einen Anwalt beauftragt. Wir haben die Kanzlei Bartholl aus Berlin beauftragt. Die sind in ganz Deutschland tätig. Man kann weitere Infos über die Seite

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