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Hallo Zusammen,

wir haben eine Reise nach Kuba gebucht über ein online Reisebüro - swalo. Über momondo wurde uns für diese travel agency der billigste Preis angezeigt mit vernünftigen Umsteigezeiten. Durch eigene Recherche habe ich nun erfahren, dass bei unserem Rückflug die Uhrzeit verlegt wurde. Wir haben 2 Stops auf dem Rückflug,  Havanna-Panama, Panama-Madrid, Madrid- Frankfurt. Wir haben nun für den Umstieg in Panama nur noch 7 min Zeit, was sicherlich nicht funktionieren wird. Von Swalo haben wir über diese Änderung bisher keinerlei Information und entsprechend auch eine Lösung erhalten, wie wir das lösen können. Ich habe die Swalo kontaktiert mit der Bitte um einen Lösungsvorschlag. Leider gibt es keine Möglichkeit, Swalo telefonisch zu erreichen. Der Flug von Panama nach Madrid wird von Iberia durchgeführt.

Ist Swalo rechtlich verpflichtet, uns kostenfrei umzubuchen und uns von der Umbuchung zu informieren? Was können wir konkret einfordern?

Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße

Nadia
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo, Nadia!

Bei Ihrer Frage müssen folgende Aspekte geklärt werden:

(1) Anspruchsgegner

Beide von Ihnen angesprochenen Anbieter sind Vermittlerseiten, die lediglich verschiedene Angebote zusammenstellen, jedoch keine Verantwortung im Zusammenhang mit der Durchführung des Fluges übernehmen. Die Verordnung (EG) 261/2004 spricht immer vom ausführenden Luftfahrtunternehmen – das ist jenes, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die ausführende Fluggesellschaft verpflichtet, Sie kostenlos umzubuchen, da sie die Änderung zu vertreten hat.

(2) Verlegung der Uhrzeit

Für Ihre Ansprüche spielt die Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 eine große Rolle und in diesem Zusammenhang ist es wichtig, wer nun welchen Flug verlegt hat. Die Verordnung ist gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 in folgenden Fällen anwendbar:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Jeder Flugabschnitt wird einzeln betrachtet (Vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12). Wurde also der Flug Panama – Madrid verlegt, so wäre der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet.

(3) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hängt von zwei Aspekten ab: um wie viele Stunden wurde der Abflug verlegt und wann wurde Ihnen die Änderung mitgeteilt.

Wenn ich davon ausgehe, dass der Flug Panama – Madrid verschoben wurde, muss auf der Verspätung die Verlegung mindestens vier Stunden betragen (Art. 6, Abs. 1, li. c) VO 261/2004) und weniger, als zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt worden sein (Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004), damit der Anspruch eventuell bestehen könnte.

Wurde die Änderung mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt, so haben Sie unabhängig von der Gesamtdauer der Verlegung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Gem. Art. 5, Abs. 4 VO 261/2004 muss das ausführende Luftfahrtunternehmen es beweisen, ob und wann Sie von der Verlegung informiert worden sind.

(4) Anspruch auf kostenlose Umbuchung/Stornierung

Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 sieht für Fluggäste die Möglichkeit vor, bei einer Flugverspätung den Flug kostenlos zu stornieren. Allerdings kann man diese Option in der Regel gem. Art. 6, Abs. 1, subli. iii) VO 261/2004 erst dann beanspruchen, wenn die Verspätung mindestens 5 Stunden beträgt.

Bei einer geringeren Flugzeitenvorverlegung, die noch nicht als eine Annullierung interpretiert werden kann, wird es rechtlich voraussichtlich schwierig, etwas zu erwirken. Es wäre dann, meines Erachtens, die Frage der Kulanz der Fluggesellschaft, mit Ihnen nach akzeptablen Alternativen zu suchen.

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Hallo Nadia,

Sie haben eine Reise nach Kuba gebucht über ein online Reisebüro - swalo. Über momondo wurde Ihnen für diese travel agency der billigste Preis angezeigt mit vernünftigen Umsteigezeiten. Durch eine eigene Recherche haben Sie nun erfahren, dass bei Ihrem Rückflug die Uhrzeit verlegt wurde. Sie haben 2 Stops auf dem Rückflug,  Havanna-Panama, Panama-Madrid, Madrid- Frankfurt.

Da Ihr Flug nun verlegt wurde, könnte hierin entweder eine verspätung oder eine Annullierung gesehen werden. In beiden Situationen steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Jedoch wird wohl keines der beiden Situationen in Ihrem Fall einschlägig sein. Leider schreiben Sie nicht, um viele Minuten oder Stunden Ihr Flug verlegt wurde. Jedoch ist zu beachten, dass um eine Verspätung anzunehmen bei der Entfernung eine Verspätung von ca. 4 Stunden vorliegen muss. Ich gehe davon aus, dass dies hier nicht der Fall sein kann, weil Sie ansonsten wohl nicht mal mehr die 7 Minuten zum Umstieg hätten. Dasselbe gilt bei einer Annullierung. Grundsätzlich liegt eine solche vor, wenn ein Flug um mehrere Stunden vor und nach hinten verlegt wird. Hier jedoch wird dies nicht der Fall sein. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ohnehin entfällt, wenn der Fluggast über die Änderung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug in Kenntnis gesetzt wird. Leider geben Sie nicht an, wann der Flug planmäßig gehen soll.

Folglich entfällt leider Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Weiterhin gibt es nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung noch den Anspruch aus Artikel 10:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Leider muss auch für diesen Artikel eine Verspätung oder Annullierung bestehen.

Leider ergeben sich somit für Ihren Fall keine Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

leider geben Sie nicht an, wann der Flug nun konkret gehen soll.

Eins lässt sich der Formulierung entnehmen: Sie wurden seitens der Fluggesellschaft nicht über die Veränderung infomiert. Dies schließt aus, dass die Fluggesellschaft um Ausgleichszahlungen aufgrund rechtzeitiger Information herumkäme.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, um wie viele Stunden oder Tage sich ihr Flug verschoben hat. Sind es unter 10 Stunden, ist davon auszugehen, dass es sich nach der EG (VO) 261/2004 um eine Verspätung ihres Fluges handelt.

Sind es mehr als 10h, so ist nach derselben Fluggastrechtverordnung von einer Annulierung ihres Fluges auszugehen.

Dadurch würden sich diverse Ansprüche auf Ausgleichszahlungen seitens der Fluggesellschaft ergeben.

Jedoch lässt sich das nicht genau sagen, da sie zu wenig Daten angeben.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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