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Guten Tag,

der Flug Ihres Kunden nach Mallorca wurde von 6:00 auf 15:35 verschoben.

Tritt eine Verzögerung von mind. 7 Stunden auf, dann handelt es sich gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Flugannulierung nach Art. 5 dieser Verordnung.

Dazu das folgende Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke und Verzögerung 250€ - 600€:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aber: Dies gilt nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder, gemäß Artikel 5 (1) c) i) , wenn Ihrem Kunden rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Abflug) über die Verlegung Bescheid gegeben wurde. In diesem Fall entfällt ein Anspruch.

Insgesamt ist Ihrem Kunden anzuraten sich, soweit keine der Ausschlusskriterien zutreffen,  einmal an die ausführende Fluggesellschaft zu wenden und seinen möglichen Anspruch geltend zu machen.

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Ihr Kunde hat einen Flug mit der Germania ST4570 um 6 Uhr morgens gebucht. Nun wird der Flug auf 15:35 verlegt. Fraglich ist, ob in einem solchen Fall ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Bei Flugverspätungen oder Annullierungen ergeben sich mögliche Anspruchsgrundlagen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Der Flug wurde um mehr als 9 Stunden nach hinten verschoben. Bei einer so erheblichen Verschiebung der Flugzeiten spricht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie geben leider nicht an, von welchem Flughafen Sie fliegen, weshalb ich Ihnen nicht genau berechnen kann, wie hoch die mögliche Ausgleichszahlung sein würde.

 

Beachten Sie jedoch unbedingt, dass gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Leider geben Sie nicht an, inwieweit im Vorraus Ihr Kunde unterrichtet wurde.

 

Unabhängig von der Frist haben Sie jedoch immer einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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Hallo!

Bei der Bewertung, ob eine Entschädigung bzw. eine Ausgleichszahlung erwirkt werden kann, müssen zwei Aspekte betrachtet werden: (1) Zeitpunkt, wann die Flugzeitenverschiebung bekannt geworden ist und (2) außergewöhnliche Umstände als Entlastungsgrund.

(1) Zeitpunkt der Bekanntgabe

Eine Flugzeitenverschiebung nach hinten bedeutet eine Flugverspätung. Fluggästen erheblich verspäteter Flüge kann derselbe Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen, wie Fluggästen annullierter Flüge (Vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az. C-402/07)

Maßgeblich ist dafür jedoch der Zeitpunkt, wann die Mitteilung über die Flugannullierung bzw. Flugzeitenverschiebung beim Fluggast eingeht. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

War es also mindestens zwei Wochen vor dem Abflug bereits bekannt, dass der Flug später startet, so kann keine Ausgleichszahlung beansprucht werden.

(2) Außergewöhnliche Umstände

Verspätet sich der Abflug kurzfristig, so können außergewöhnliche Umstände der Grund dafür sein. Im Erwägungsgrund 14 zu der Verordnung 261/2004 werden Beispiele genannt, welche Ereignisse „außergewöhnlich“ sein können (nicht vollständig): politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks.

Lt. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 muss die Fluggesellschaft nicht zahlen, wenn der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände verspätet startet oder annulliert werden muss und es objektiv nicht möglich war, die Verspätung bzw. Annullierung zu umgehen.

Folgende Urteile sind dazu lesenswert:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.07.2012, Az: 3 C 1132/12 (36)

Ein Fluggast verlangt von seiner Airline wegen einer mehr als 30-stündigen Flugverspätung eine entsprechende Ausgleichszahlung. Diese verweigert die Zahlung und begründet die Verspätung mit zwei außergewöhnlichen Umständen sowie einem technischen Defekt. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger Recht zugesprochen. Ausschlaggebend sei immer der letzte Verzögerungsgrund. Da der vorliegende technische Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle, sei der Kläger zu entschädigen.

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05

Ein Fluggast verklagt ein Luftunternehmen auf Schadensersatz wegen eines annullierten Fluges. Die Beklagte begründet die Annullierung mit den zeitgleichen, wetterbedingten Ausfällen anderer Flüge und verweist auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Das Amtsgericht Wedding spricht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zu. Die außergewöhnlichen Umstände seien durch den bloßen Verweis auf weitere Flugausfälle nicht hinreichend begründet worden.

AG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2013, Az: 30 C 1848/12 (47)

Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger die Ausgleichszahlung zugesprochen. Ein Fabrikationsfehler liege nicht außerhalb der zu erwartenden Zwischenfälle im Luftverkehr, weshalb ein außergewöhnlicher Umstand ausscheide.

LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, Az: 7 S 242/12

Ein Fluggast verlangt wegen einer mehrstündigen Flugverspätung eine Ausgleichszahlung von der zuständigen Airline. Das Luftfahrtunternehmen verweigert diese mit dem Verweis auf einen Vogelschlag, der als haftungsbefeiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei. Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Es sei nicht die Aufgabe der Airline das Vogelaufkommen am Flughafen zu regulieren.

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Lieber Fragesteller,

Sie fragen nach konkreten Maßstäben, ab wann man eine Entschädigung bei einer Flugzeitenveränderung verlangen kann. Im konkreten handelt es sich dabei um einen Flug, welcher ursprünglich für 6 Uhr morgens geplant war und dann auf 15:35 Uhr verschoben wurde. Dieser Flug wurde mit der Fluggesellschaft Germania durchgeführt und trug die Flugnummer ST4570.

Da Ihre Frage relativ allgemein gehalten ist, möchte ich diese auch so beantworten.

Sie möchten gegen Germania einen Anspruch auf Entschädigungszahlung geltend machen. Als gesetzliche Grundlage ist hier die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist. Fraglich ist zunächst, welchem Begriff eine solche Flugzeitenverlegung zuzuordnen ist. Dies ist einzelfallabhängig und kann deswegen von mir nicht entschieden werden. Generell ist eine Annullierung jedoch immer dann anzunehmen, wenn das jeweilige Unternehmen seine ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat. Indizien für eine solche Flugaufgabe sind Veränderungen bezüglich Abflugzeiten, der Route, der Airline, des Flughafens und/oder der Flugnummer. Hier kann schon ein Blick auf den Boardingpass weiterhelfen. Die Änderung der Flugnummer ist meiner Ansicht nach das stichhaltigste Indiz. Falls nicht von einer Aufgabe des Fluges ausgegangen werden kann, kann die verspätete Abflugzeit als (große) Verspätung oder Nichtbeförderung gewertet werden. Dies macht insofern einen Unterschied, dass die Nichtbeförderung in Art. 4 VO, die Annullierung in Art. 5 VO und die Verspätung in Art. 6 VO geregelt ist. Zudem verweisen Art. 4 VO und Art. 5 VO, im Gegensatz zu Art. 6 VO, auf die begehrten Ausgleichszahlungen, welche in Art. 7 VO geregelt sind. Mittlerweile ist es jedoch zur Rechtspraxis geworden Ausgleichszahlungen auch in Verspätungsfällen zu veranlassen.

Zu dieser Thematik ein paar interessante Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn Sie folgendes bei Google eingeben: "reise-recht-wiki EuGH C-83/10")

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “EuGH C-402/07reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern eine Verspätung darstellte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 12. 07. 2006 Az: 21 S 82/06 (ganz einfach zu finden: “LG Darmstadt 21-S 82/06 reise-recht-wiki.de“)

Auch in diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass ein Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern ein Verspätung darstelle.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. 03 2006 Az: 3 C 109/06 (33) (auch ganz einfach zu finden unter: “AG Rüsselsheim 3 C-109/06 (33) reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil wird die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung sehr gut herausgearbeitet.

BGH- X ZR 34/14 (Google-Sucheingabe: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Darstellung der verschiedenen Urteile soll verdeutlichen, dass es keine wirklich genauen Maßstäbe gibt und daher immer auf den Einzelfall eingegangen werden muss. So kann ein Anspruch auf Ausgleichzahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 c ausgeschlossen sein:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Fluggesellschaft der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Mithin ist ein Anspruch gemäß Art. 7 VO nicht zweifelsohne zu fordern, sondern muss den jeweiligen Voraussetzungen entsprechen.

Ich hoffe ich konnte einen kleinen Einblick in das Fluggastrecht geben und hoffe, dass Sie erfolgreich gegen Germania vorgehen können.

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Lieber Fragensteller,

die Frage danach, ob Ihrem Kunden in diesem Fall eine Entschädigung zusteht, richtet sich zunächst einmal danach, ob es sich bei dem betroffenen Flug um einen Nur-Flug handelt, der direkt bei der Airline gebucht wurde, oder um einen Teil einer Pauschalreise, der zusammen mit anderen Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde. Hiernach richtet sich nämlich, welche Gesetzesgrundlage auf diesen Fall anwendbar ist.

In beiden Fällen kommt zunächst ein Anspruch nach der europäischen VO VO(EG) 261/2004 in Betracht. Hiernach besteht unter Umständen die Möglichkeit, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 und 7 VO gegen die Airline geltend zu machen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass die Annullierung des ursprünglichen Fluges nicht auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückgeht und der Reisende nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderung der Reisezeiten informiert wurde. Diese Angaben sind Ihrer Frage jedoch leider nicht zu entnehmen, sodass eine abschließende Einschätzung hier nicht vorgenommen werden kann.

Handelt es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, kommt ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Betracht. Gem. § 651d BGB mindert sich der Reisepreis dann, wenn die Reise mit einem Mangel iSd § 651c Abs. 1 BGB behaftet ist. Dies ist gemäß der Rechtsprechung vorliegend der Fall, da ein solcher Mangel immer dann angenommen werden kann, wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten nachträglich um mehr als 8 Std verschiebt. (Vergl. hierzu z.B. das Urteil des AG Düsseldorf, Urteil v. 21.01.1997, Az: 38 C 17568/96. Dieses Urteil kann vollständig nachgelesen werden, indem Sie in die Googlesuche Folgendes eingeben "Reise-Recht-Wiki.de 38 C 17568/96") In diesem Fall müssen Sie jedoch weiterhin beachten, dass Ihrem Kunden nur dann ein solcher Anspruch zusteht, wenn er den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigt und Abhilfe verlangt. Hilft der Reiseveranstalter dann diesem Mangel nicht ab, indem er z.B. die Umbuchung auf einen anderen Flug anbietet, der eine geringe Abweichung von den originalen Zeiten darstellt, kann der Reisende innerhalb eines Monats nach planmäßiger Beendigung der Reise die Minderung des Reisepreises geltend machen.

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