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Hallo, ich war mit meiner Mutter und meinem 3 jährigem Sohn vorige Woche in der Türkei im Urlaub, einen Tag vor der Rückreise 18:30 Uhr ( Abflug war am nächsten Tag um 11:30 Uhr geplant) haben wir erfahren das wir erst 19:30 Uhr fliegen und nicht wie geplant nach Leipzig sondern Berlin Schönefeld und von dort mit der Bahn nach Leipzig sollen. Wir hatten extra nach diesen Flugzeiten geschaut wegen meinem Sohn, es war unzumutbar mit dem kleinen so eine lange Zeit unterwegs zu sein zu mal mein Sohn Angst vor dem Zug hat, mein Mann hat uns dann aus Berlin abgeholt, er musste seine Arbeit unterbrechen. Wie hoch sollte die Entschädigung ausfallen für uns 3 Gäste und was schreibe ich zu Condor?

vielen Dank im Voraus für die Hilfe Jessica
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7 Antworten

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Liebe Jessica,

du hast deinen Urlaub in der Türkei verbracht und wolltest mit der Condor Fluggesellschaft GmbH deine Rückreise antreten. Leider musstest du einen Tag vor der Rückreise erfahren, dass dein Flug verschoben wurde. Dein Flug wurde von 11:30 Uhr auf 19.30 Uhr verlegt. Des Weiteren wurde auch der Ankunftsflughafen verlegt. Anstatt in Leipzig, sollte die Landung nun in Berlin stattfinden. Da dein Sohn Angst vor Zügen hat, konntest du die von Condor angebotene Zugreise von Berlin nach Leipzig nicht annehmen, sondern musstest dich von deinem Mann abholen lassen. Du fragst dich nun, ob du für dich, deinen Sohn und deine Mutter Ansprüche gegen die Condor geltend machen kannst.

Deinen Ausführungen zufolge handelte es sich bei deiner Buchung um eine reine Flugbuchung. Diese ist immer von der Pauschalreise abzugrenzen, da andernfalls noch Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB hinzutreten können. Der Unterschied zwischen einer reinen Flugbuchung und einer Pauschalreise ist im Wesentlichen, dass dein Ansprechpartner bei einer reinen Flugbuchung meist die ausführende Airline und bei einer Pauschalreise grundsätzlich  der Reiseveranstalter ist. Des Weiteren bucht man bei einer Pauschalreise ein sogenanntes Leistungspakt. Ein solches beinhaltet häufig sowohl Flug-, als auch Hotel- und Transferbuchungen. Falls es sich bei deiner gebuchten Reise doch um eine Pauschalreise handelst, kannst du das ja nochmal in einem weiteren Post kommunizieren.

Ausgehend von der Annahme, dass du nur den Flug bei der Condor gebucht hast, ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine Verordnung, welche eine gemeinsame Regelung der Europäischen Union und des Europäischen Rates darstellt und Ansprüche der Fluggäste gegenüber der ausführenden Airline regelt, wenn diese die Passagiere nicht befördert, den Flug annulliert oder ein (große) Verspätung eintritt.

In Fällen wie deinem, in dem die Fluggesellschaft lediglich die die Abflugzeit verschiebt, ist häufig umstritten, ob dies unter den Begriff der Nichtbeförderung, Annullierung oder (großen) Verspätung zu subsumieren ist.

Folgende Urteile könnten dich interessieren, da sie mit deinem Fall vergleichbar sind.

BGH-Urteil vom 17.03.2015 Az. X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingisbt: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Demnach könnte dein Fall eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 VO darstellen.

LG Berlin Urteil vom 13. Dezember 2007 Az. 57 S 44/07 (auch einfach unter LG Berlin 57 S 44/07 bei reise-recht-wiki.de zu finden)

Hier verdeutlicht das Gericht die Auslegung des Begriffes “Annullierung“. Dies sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Zur Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei seien bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaushändigung des Reisegepäcks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzplätzen und/oder einer neuen Bordkarte. Darüber hinaus sei auch die Dauer der Verspätung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgeschäftscharakters des Beförderungsvertrags könne bei einer Beförderung erst mehrere Stunden oder gar Tage später nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbeförderung (aliud), weshalb jede Verspätung irgendwann in eine Annullierung umschlagen müsse.

Hier lassen sich meiner Ansicht nach einige Parallelen feststellen. Dein Fall könnte somit als Annullierung zu qualifizieren sein.

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern eine Verspätung darstellte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

Somit könnte deine Flugverlegung als Verspätung gemäß Art. 6 VO angesehen werden, da sie ja sogar noch am gleichen Tag stattfindet.

Ich bin der Meinung, dass dein Fall am ehesten dem einer Annullierung entspricht. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet. In deinem Fall änderte sich sowohl die Abflugzeit, als auch der Ankunftsort. Ich würde empfehlen noch einen Blick auf die ausgestellte Bordkarte zu werfen. Falls dort eine andere, als die geplante, Flugnummer vermerkt ist, kann eine Annullierung mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Wenn man eine solche Annullierung bejaht, lassen sich verschiedene Anspruchsgrundlagen finden.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten v

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Die Fortsetzung:

Besonders interessant dürftest du den Anspruch auf Entschädigungszahlung finden, welcher sich aus Art. 7 VO ergibt.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr

als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen

1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Da ich nicht genau weiß, wo in der Türkei du deinen Urlaub verbracht hast, kann ich hier nur eine Schätzung abgeben. Die Entfernung von Deutschland zur Türkei beträgt in etwa 2000 km. Demnach kannst du pro Person einen Anspruch auf 400 Euro geltend machen.

Ein Anspruch aus Art. 8 der Verordnung scheidet meiner Ansicht nach aus, da du den Alternativflug angenommen hast und dir dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind. Ich glaube auch nicht, dass dir die Spritkosten erstattet werden, da dir extra eine Zugverbindung angeboten wurde und es so scheint, als ob du dich dahingehend nicht weiter mit der Airline auseinandergesetzt hättest. Ein Anspruch aus Art. 8 VO ist daher meiner Ansicht nach nicht ersichtlich.

Des Weiteren scheidet meiner Ansicht nach auch Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage aus, da sich dieser auf Betreuungsleistungen bezieht, welche den Passagieren zugutekommen sollen, welche sozusagen am Flughafen gestrandet sind.

Abschließend bin ich daher der Meinung, dass du die Condor kontaktieren solltest und insgesamt 1200 Euro aus Art. 7 VO fordern solltest. Falls Condor auf diese Forderung nicht reagiert, könnte es sinnvoll sein einen Anwalt einzuschalten…

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Hallo Jessica,

du hast einen Familienurlaub in der Türkei verbracht und im Zuge dessen einen Flug mit Condor gebucht. Dieser sollte dich am Abreisetag von deinem Urlaubsort nach Leipzig bringen. Am Abend zuvor wurdest du jedoch von der Condor informiert, dass sich sowohl die Abflugzeit, als auch der Ankunftsort geändert hätten. Diese Änderungen waren dir nicht zumutbar, da du mit einem dreijährigen Kind gereist bist und bei der Buchung extra Wert auf passende Flugzeiten gelegt hattest. Zudem musste dein Mann extra nach Berlin kommen, um dich und den Rest deiner Familie vom Flughafen abzuholen. All dies führte zu einer Bandbreite von Unannehmlichkeiten, für welche du gerne entschädigt werden würdest.

Ich stimme zunächst den Ausführungen von SiMeGa zu. Auch ich denke, dass es sich um eine Annullierung handelt und du daher Ansprüche aus Art. 7 Fluggastrechte Verordnung für dich und deine Familie geltend machen kannst.

Um diese Forderungen aber auch wirklich ausgezahlt zu bekommen, möchte ich dich hier noch auf ein paar Besonderheiten hinweisen. Leider ist es häufig so, dass sich die Fluggesellschaften jeglicher Haftung entziehen wollen. Daraus folgt auch der Umstand, dass nur 10 % der anspruchsberechtigen Fluggäste ihr Recht geltend machen und daraus auch profitieren. Wichtig ist, sich nicht abwimmeln zu lassen. Häufig reagieren Fluggesellschaften gar nicht oder ablehnend auf die Forderungen. Da heißt es dann Zähne zusammenbeißen und dran bleiben. Irgendwann lassen sich dann einige Fluggesellschaften zur Anbietung eines Fluggutscheines hinreißen. An dieser Stelle gilt es dann abzuwägen, ob man einen solchen annehmen will und dadurch das (teilweise lange) hin und her beendet, oder die Annahme eines solchen verneint und auf eine Geldzahlung besteht. Hier ist explizit darauf hinzuweisen, dass ein solcher Gutschein nicht angenommen werden muss. Die ist in Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechte Verordnung geregelt:

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Das Gericht entschied auch in folgenden Urteilen zugunsten des Klägers:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 05. 12 2006, 14 C 248/06 (Lies dir das Urteil doch mal durch. Du findest es, wenn du bei Google reise-recht-wiki AG Hamburg 14 C 248/06 eingibst)

Auch hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass ein Reisegutschein die Ausgleichszahlung nicht ersetzen kann, wenn dies nicht explizit vom Betroffenen gewünscht ist. Dies verlangt zudem einer schriftlichen Bestätigung.

Falls sich die Airline weigert eine Geldzahlung zu tätigen oder sogar gar nicht reagiert sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden einen Anwalt einzuschalten. Dass dies gar nicht teuer sein muss, zeigt auch folgende Ebtscheidung:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte dir einen kleinen praktischen Einblick vermitteln und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Hallo Jessica,

ich würde gerne erstmal auf die Flugverspätung eingehen, die Sie am Anfang ansprechen.

Die Fluggastverordnung EG VO 261/2004 regelt die Ansprüche der Fluggäste insebsondere bei Verspätung. Diese greift in Ihrem Fall, da Sie in der EU bzw. aus einem EU-Land geflogen sind. Nun ist es so, dass man als Fluggast ab zwei Stunden Verspätung einen Anspruch auf Versorgungsleistungen der Fluggesellschaft hat. Da Sie bereits den Flug angetreten sind und einige Zeit vergangen ist, gehe ich darauf nicht mehr explizit an, dass sich dies bereits erledigt hat. Ab drei Stunden Verspätung steht Ihnen eine Entschädigung zu. Je nach Verspätung und Länge der Flugstrecke können bis zu 600 € dem Fluggast zugesprochen werden. Dabei unterscheidet man zusätzlich zwischen Vorfällen, für die die Fluggesellschaft verantwortlich ist und eben solche, auf die sie keinen Einfluss hat. Sie schildern, dass Ihr Flug sich lediglich um eine Stunde verspätet hat. In dem Fall greifen die Ansprüche nicht, da dies eine zumutbare Verspätung darstellt.

Nun möchte ich auf die Veränderung des Zielortes eingehen. Wie du bereits erwähnst, hast du den Flug gebucht, weil er dir so wie er angeboten wurde, zugesagt hat.

Der Zielort stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar. Wenn ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages von den zugesicherten Eigenschaften abweicht, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Ihnen keine Kosten bzw. Schäden dafür entstehen. Der Reiseveranstalter muss dann dafür sorgen, dass Sie trotz der Flughafenänderung an den ursprünglich vereinbarten Zielort gebracht werden. Wenn Aufwendungen für zusätzliche Verpflegung oder Hotelübernachtungen entstehen müssen, so muss er dafür aufkommen. In Ihrem Fall wäre es wichtig zu wissen, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine einzelnen Leistung der Fluggesellschaft gehandelt hat, je nach dem greift diese Regelung oder eben nicht.

Flughafenänderung ist somit ein Reisemangel.

„Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

Dementsprechend steht Ihnen eine Reisepreisminderung zu. Welche Höhe dieser hat, insebsonder bei drei Personen, kann ich leider nicht ermitteln. Das hängt vom Preis der Reise bzw. des Fluges ab, der Strecke und des Aufwandes den du zusätzlich hattest aufgrund dieser Änderung.

Ich denke du solltest ein Schreiben an die Fluggesellschaft bzw. an den Reiseveranstalter aufsetzen, in dem du deine Rechte und den Anspruch klar darstellst. Gerne auch mit Paragraphen. Meisten versuchen die Fluggesellschaften und Veranstalter die Gäste abzuwimmeln, da muss man sehr hartnäckig bleiben.

 

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Guten Tag Jessica,

Sie waren in der Türkei im Urlaub. Ihr Rückflug wurde an Ihrem vorletzten Urlaubstag von 11:30 auf 19:30 verschoben und außerdem Ihr Zielflughafen von Leipzig auf Berlin Schönefeld verschoben, von wo aus Sie mit der Bahn weitertransportiert werden sollten.

Ihnen könnten Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung zukommen.

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde um 8 Stunden verschoben, und außerdem der Zielflughafen geändert. Von einer Annulierung im obigen Sinne ist deshalb sehr wahrscheinlich auszugehen.

Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen. Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ihnen können Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro pro Fluggast zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich Condor beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings keine weitere Information zu entnehmen, und dies soll daher zurückzustehen.

Darüber hinaus wurden Sie erst am Vortrag Ihres Rückfluges über die Umbuchung und Änderung informiert - das heißt, die Fluggsellschaft kann sich schon deshalb nicht von Ihrem möglichen Anspruch exkulpieren weil sie Sie früh genug informiert hätte (2 Wochen), siehe Artikel 5 EU-VO.

Zu überlegen ist, ob Ihnen neben der zeitlichen Flugverschiebung auch aufgrund der Änderung des Zielflughafens Ansprüche zukommen könnten. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Condor Ihnen die Transportkosten von Berlin nach Leipzig gestellt hätte, und für den Transport mit der Bahn bereits gesorgt zu haben schien. Von Berlin nach Leipzig mit der Bahn dauert es nur knapp 2 Stunden, dies dürfte noch in einem verkraftbaren Rahmen liegen. Dass Ihr Sohn Angst vor Zügen hat war so für Condor sicher nicht vorherzusehen, und erscheint so ungewöhnlich, dass sie auch nicht damit hätte rechnen müssen. Eine bestimmte Anspruchsgrundlage ergibt sich darüber hinaus aus der EU-VO nicht.

Abschließend ist Ihnen zu raten sich an Condor zu wenden und Ihre Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO für sich, Ihre Mutter und Ihren Sohn geltend zu machen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Liebe Jessica,

in einem solchen Fall ergeben sich deine Rechte gegen Condor grundsätzlich aus der europäischen VO(EG) 261/2004. Hiernach handelt es sich bei einer Änderung der Flugzeiten und der Flugroute, die einseitig von der Airline vorgenommen werden, um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung kann unter zwei Voraussetzungen für den Reisenden einen Anspruch auf Entschädigung gem. Art. 7 VO nach sich ziehen. Erste Voraussetzung ist, dass der Reisende nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde. Deinen Ausführungen zu Folge bekamt ihr eine solche Info erst 1 Tag vor dem planmäßigen Abflug. Daher ist diese Voraussetzung in eurem Fall gegeben.

Zweite Voraussetzung ist, dass die Annullierung gem. Art. 5 Abs. 3 VO nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht. Hierunter sind z.B. Naturkatstrophen, Vulkanausbrüche ect zu verstehen, die zu einer Annullierung des Fluges führen und grundsätzlich außerhalb des Verantwortungsbereiches der Airline liegen. In deinem Fall wäre daher wichtig zu wissen, wieso der ursprüngliche Flug annulliert wurde.

Ist in deinem Fall kein außergewöhnlicher Umstand gegeben, den die Airline auch beweisen kann, hast du grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichsleistung gegenüber der Airline. Die Höhe dieser Zahlung bemisst sich nach der Flugstrecke und beträgt in deinem Fall 400 € pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 b) VO.

Condor schreibst du einfach einen Brief (aus Beweisgründen sollte es keine Email oder ein Anruf sein), dass du auf dem betreffenden Flug eine Annullierung erlitten hast und daher deine Ansprüche gem. Art. 5 und 7 VO(EG) 261/2004 nun geltend machst und forderst diese am besten unter einer Fristsetzung auf, dir den entsprechenden Betrag zu zahlen.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Liebe Jessica,

Sie haben einen Flug für sich, Ihre Mutter und Ihren Sohn in die Türkei bei Condor gebucht. Sie haben nun jedoch einen Tag vor der Rückreise erfahren, dass der Flug von 11:30 auf 19:30 verlegt wurde. Außerdem wurde auch der Zielflughafen geändert. Statt nach Leipzig, sind Sie nach Berlin geflogen. Ihnen wurde stattdessen eine Zugreise von Berlin nach Leipzig angeboten. Diese konnten Sie jedoch nicht wahrnehmen, da Ihr Sohn Angst vor Zügen hat. Letzendlich musste Ihr Mann Sie mit dem Auto aus Berlin abholen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen Condor geltend machen können.

Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH-Urteil vom 17.03.2015 Az. X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Bei einer Annullierung des Fluges stehen dem Fluggast zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Art. 8 und Art. 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Leistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel gewährleisten. Ob diese Leistungen in Ihrem Fall erbracht wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

 

Sie könnten desweiteren noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie geben leider nicht an, wo genau in der Türkei sich Ihr Flughafen befunden hat. Die Entfernung aus der Türkei nach Deutschland beträgt jedoch ungefähr 2000 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 pro Person haben.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 ist das dann der Fall, wenn ein Vorkommnis auf außergewöhnlicheUmstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein solcher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. In Ihrem Fall ist das Vorliegen eines solchen Umstandes jedoch nicht ersichtlich.

Sie haben also wahrscheinlich einen Anspruch gegen Condor auf 400€ pro Person aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004.

 

 

 

 

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