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Hallo, wir haben im Januar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Flug Condor am 11.7. Um 5:30 ab Frankfurt, zurück um 20:40 von Antalya. Nun habe ich ich mir die App geladen und musste feststellen das unsere Flüge verlegt wurden von 5:30 auf 15:20 Und zurück von 20:40 auf 11:20! Daraufhin habe ich dort angerufen und mir wurde gesagt die Flüge sind wohl voll oder gecancelt und das wäre eben so. Sie könne auf einen Tag früher oder später gehen und schauen ob da etwas frei ist, was aber zwecks unseren Urlaubs an der Arbeit nicht geht. Bessere Flugzeiten gab es nur noch in Köln Bonn mit etwas Aufpreis. Dort nun hin um 14:10 und zurück um 20:45. Da wir mit unserem 2 jährigen Kind fliegen finde ich es schon eine Riesen Frechheit. Zuerst zwei volle Tage Urlaub weg und nun von Köln Bonn. Wir haben den Urlaub extra gebucht weil die Flugzeiten toll waren und wir so die eine Woche genießen könnten. Nun ist meine Frage ob man da nicht etwas zurück bekommen kann. Vielleicht kann mir jemand helfen. Lg Frankfurt wäre nur ca 55km von uns zu Hause und Köln Bonn nun 1,5Std fahrt.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

du hast mit deiner Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Als ausführende Airline wurde die Fluggesellschaft Condor in dem Pauschalreisevertrag gelistet. Nun musstest du leider feststellen, dass es zu erheblichen Flugzeitenänderungen kam.

Ursprüngliche Flugzeiten: Abflug 5:30 Uhr ab Frankfurt, zurück um 20:40 von Antalya.

Neue Flugzeiten: Abflug 15:20 ab Frankfurt, zurück um 11:20 von Antalya

Durch diese Flugzeitenverlegung gehen dir insgesamt 20 Stunden Urlaubszeit verloren. Um dir entgegenzukommen, wurde dir folgende Alternative angeboten:

Abflug um 14:10 von Köln/Bonn und zurück um 20:45 von Antalya. Dadurch würde jedoch ein Aufpreis entstehen.

Da du mit einem zweijährigen Kind reist, erachtest du die Flugzeitenänderung als unzumutbar. Hinzukommt des Weiteren der Verlust der Urlaubszeit. Du fragst dich zum einen, ob du Ansprüche geltend machen kannst und somit etwas von dem Geld zurückbekommen kannst und zum anderen, ob es sinnvoll wäre den Alternativflug anzunehmen.

I. Reisepreisminderung

Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden. Ich bin der Ansicht, dass in deinem Fall eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB am sinnvollsten erscheint. Zunächst müssen dafür grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben. Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.

2. Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der zweite und der vorletzte Urlaubstag von der Flugzeitenverlegung betroffen sind. Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten. Ein persönlicher Umstand, welche sich auf die Unzumutbarkeit auswirkt, ist meiner Ansicht nach auch die Reise mit Kleinkindern. Das Familien bei der Buchung auf annehmbare Flugzeiten achten, um die Erholungszeiten eines Kindes zu gewährleisten, ist meiner Ansicht nach zu unterstützen. Zudem wird angenommen, dass eine Flugzeitenänderung klassischerweise dann eindeutig unzumutbar ist, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009 Az. 212 C 1623/09 (einfach „AG München 212 C 1623/09 bei reise-recht-wiki.de“ eingeben)

„Hier wurde entschieden, dass eine Flugzeitenverschiebung die einen Urlaubstag durch Störung der Nachtruhe beeinträchtigt, als unzulässig anzusehen ist.“

Fortsetzung folgt...

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weiter getht´s...

Auch in den folgenden Fällen hat das Gericht einen Mangel bejaht:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

„Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.“

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki.de BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

In folgenden Fällen wurde ein Mangel hingegen abgelehnt:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter „519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“)

„Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.“

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “18 C 14/96 reise-recht-wiki.de")

„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de")

„Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.“

Die Tatsache, dass sowohl dein Hinflug, als auch dein Rückflug um 10 Stunden verlegt wurden und du zudem mit einem kleinen Kind reist, lassen mich zu der Annahme gelangen, dass die Flugzeitenverlegung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Ich würde daher einen Reisemangel bejahen. Die Höhe der Reisepreisminderung hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Einen Anhaltspunkt hierfür kann beispielsweise die „ADAC Tabelle zur Reisepreisminderung“ bieten. In dieser Tabelle hat der ADAC über 200 Gerichtsurteile ausgewertet und die häufigsten Minderungsgründe mit dem zugesprochenen Minderungsbetrag zusammengestellt. Diese Tabelle ist für Gerichte keine verbindliche Vorgabe, sie kann jedoch der Orientierung dienen, in welcher Höhe eine Reisepreisminderung realistisch scheint.

Falls du dazu Näheres erfahren möchtest, kannst du dir ja mal folgenden Link anschauen:

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

3. Der Reisemangel muss fristgerecht gemeldet worden sein.

Des Weiteren muss der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Den Mangel hast du bereits angezeigt. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

Etwaige Ansprüche, welche aus diesem Mangel resultieren, sind dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht wenn man ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist oder die Folgen erst später auftreten

BGH, Urt. v. 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06 (Das Urteil findest du im Volltext, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki.de“ BGH X ZR 87/06)

II. Alternativflug

Fraglich ist es wie sinnvoll es wäre den angebotenen Alternativflug anzunehmen. Möglicherweise könnte es nachteilig sein den Flug angenommen zu haben, falls es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen würde. Für den Alternativflug verlangt das Reiseunternehmen eine zusätzliche Zahlung. Des Weiteren würde der Abflug nur 1:10 Stunden früher durchgeführt werden. Hinzukommt noch eurer längere Anreise. Ich denke daher nicht, dass es ratsam wäre diesen Alternativflug anzunehmen. Vielmehr erscheint es sinnvoll sich auf die Minderung des Reisepreises zu konzentrieren. Aufgrund des Reisemangels solltest du einen Teil der bereits getätigten Zahlung zurückerstattet bekommen. Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, dass sich der Reiseveranstalter wehrt und eine Minderung ablehnt. Manchmal bleibt dann leider keine andere Möglichkeit, als gerichtlich vorzugehen.

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Lieber Fragensteller,

den von Ihnen geschilderten Fall bezüglich seiner Änderungen verstehe ich wie folgt:

Ursprünglich gebuchte Flüge: 5:30 ab Frankfurt und 20:40 ab Antalya; neue Flüge: 14:10 ab Köln Bonn und 20:45 ab Antalya.

Nun zu ihrer Frage, ob Sie eventuell einen Teil des Reisepreises zurück bekommen können. Grundsätzlich ist dies in Form einer Reisepreisminderung gem. § 651d BGB möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Änderungen, die einseitig vom Reiseveranstalter vorgenommen wurden einen Mangel darstellen und diesem Mangel auch seitens des Veranstalters nicht abgeholfen wurden. Unter einer solchen Abhilfe ist in Ihrem Fall eine Umbuchung auf Flüge zu verstehen, die selbst keinen Reisemangel darstellen.

Nach der Rechtsprechung ist im Fall der Flugzeiten- und Flugroutenänderung unter verschiedenen Konstellationen ein Mangel gegeben:

  1. wenn die Flugzeiten um mind. 8 Std verschoben werden
  2. die Nachtruhe durch die Verschiebung beeinträchtigt wird, durch z.B. einen Abflug um 5 Uhr
  3. die Verlegung des Flughafens für den Reisenden unzumutbar ist, da dieser einen erheblichen Transfer bedeutet

Nach ihrer Schilderung hätte die ursprünglich geplante Umbuchung auf die früheren Flüge mit Zeitverschiebungen von fast 10 Std jeweils einen solchen Reisemangel dargestellt. Bei den Flügen die Sie selbst wählten, ist dies lediglich noch beim Hinflug (Verschiebung von fast 9 Std) der Fall. D.h. grundsätzlich würde auch der neue Hinflug noch einen Mangel der Reise begründen. Problematisch sehe ich allerdings die Konstellation, dass Sie ja letztlich durch die Umbuchung auf die Flüge von Köln Bonn Abhilfe vom Reiseveranstalter verlangt haben und diese Flüge selber gewählt haben. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass dem Mangel hierdurch abgeholfen wurde und Ihnen kein weiterer Anspruch auf Minderung des Reisepreises zusteht.

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Sie haben im Januar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich mit Condor am 11.7. um 5:30 Uhr ab Frankfurt stattfinden. Der Rückflug sollte um 20:40 Uhr von Antalya stattfinden. Nun mussten Sie jedoch feststellen, dass die Flüge verlegt wurden. Der Hinflug wurde von 5:30 auf 15:20 Uhr verlegt. Der Rückflug von 20:40 auf 11:20 Uhr.

Sie verlieren demnach auf dem Hinflug fast 10 Stunden und auf dem Rückflug über 9 Stunden Ihrer Urlaubszeit. Fraglich ist, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder gegen sie vorgehen können.

In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht. Dieses ergibt sich aus den §§651 a-m BGB.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

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Hi,

es handelt sich hier um eine Pauschalereise, in der die Flüge mit inbegriffen sind. Insgesamt verlierst du durch die Verlegung des Fluges um die 20 Stunden deines Urlaubs.

Ich komme zuerst auf deine Frage zurück, ob dir eine Reisepreisminderung zusteht oder nicht. Bei Pauschalreisen ist es grundsätzlich so, dass an der Stelle das BGB greift. Insebsondere das Reisevertragsrecht. Betrachtet man dieses, ist in deinem Fall eigentlich klar, dass dir eine Reisepreisminderung zusteht. Es gibt diverse Voraussetzungen, die in dem Fall erfüllt werden müssen:

- Buchung einer Pauschalreise gemäß §651 a BGB

- die Reise ist mangelhaft §651 c BGB

Eine Pauschalreise wird dann mangehalft, wenn ihre Bestandteile nicht mehr dem im Vertrag Unterschriebenen gleichen. Auch die Flüge sind ein fester Bestandteil der Pauschalreise und viele Fluggäste wählen oft bestimmte Reisen vor allem aufgrund der guten Flugzeiten oder Abflugorte. Ändern sich die plötzlich, ist dies eine große Veränderung des Vertrages und stell ein Mangel dar.

Ein weiterer Aspekt der hier behandelt werden muss, ist die Zumutbarkeit der Änderungen.

In deinem Fall finde ich, dass du dir eine Reisepreisminderung zusteht. Neben der Tatsache, dass du mit deinem Kind reist, und für dieses nicht alle zumutbar ist, ist die Vorverlegung des Fluges viel zu ausschlaggebend. 20 Stunden, sind defitiv zu viel, um dies einfach zu hinzunehmen.

Wahrscheinlich wird der Reiseveranstalter nicht sofort einer Entschädigung zusagen, oft werden solche Probleme lange herausgezögert, bis die Fluggäste keine Lust mehr haben.
Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Ihr Hinflug wurde von 5:30 auf 15:20 und Ihr Rückflug von 20:40 auf 11:20 verlegt. Sie haben sich deshalb auf einen anderen Abflughafen umbuchen lassen, nämlich Köln Bonn, um ähnliche wie die ursprünglichen Abflugzeiten zu erhalten - müssen deshalb im Vergleich zu Frankfurt eine halbe Stunde länger nach Köln Bonn fahren.

Sie fragen nun, ob Sie weitere Möglichkeiten auf eine Entschädigung haben könnten.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Ihre Flugzeiten wurden zunächst verschoben. Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ihr Hin- und Rückflug wurden jeweils ursprünglich um knapp 10 Stunden verschoben.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Die bei Ihnen vorgenommene Verschiebung scheint also vermutlich nicht zulässig gewesen zu sein. Es könnte sein, das Ihnen dadurch die Möglichkeit einer Reisepreisminderung nach § 651 d BGB zukommen könnte:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Grundsätzlich kann es also sein, dass sich Ihr Reiseveranstalter eine Flugzeitenänderung vorbehalten hat, Sie aber ob der gravierenden Flugzeitenverschiebung dennoch einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben könnten.

Aus Ihrer Nachricht ist zu entnehmen, dass Sie sich aber bereits auf andere Flüge haben umbuchen lassen - diese gehen an denselben Tagen wie ursprünglich gebucht und zu Uhrzeiten die Ihnen angenehm sind. Einzig der Flughafen in Deutschland wurde von Frankfurt auf Köln Bonn geändert, was Ihre Anfahrt um eine halbe Stunde verlängert.

Ihr Reiseveranstalter hat durch die Umbuchung Abhilfe geschaffen, die Sie so von ihm verlangt haben, siehe § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Wahrscheinlich ist es wegen dieser Umbuchung unerheblich, dass sich zunächst Flugzeitenverschiebungen ereignet haben, und mögliche Ansprüche wegen eines Mangels wurden durch die Abhilfe quasi "überschrieben".

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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