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Hallo,

unser Flug von München nach Hong Kong wurde um 14 Stunden verlegt. Die Lufthansa hat Taxi und Hotel organisiert. Unsere Koffer sind im Flugzeug verblieben. Meine Frage bzgl. Entschädigung:

1. Stehen uns 600€ pro Person zu?

2. Steht die Entschädigung auch einem Baby (1 Jahr) zu, welches nur Steuern bezahlt hat?

3. Da wir nur unser Handgepäck haben, bräuchten wir Einiges. Können wir Noteinkäufe tätigen? Gibt es eine betragsmäßige Begrenzung?

Vielen Dank.

Rachel Cheung
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+2 Punkte

2 Antworten

+1 Punkt

Bei Flugverspätungen- bzw Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Ihr Flug von München nach Hong Kong hatte eine Verspätung von 14 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Googel eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich gem. Art. 5 der VO/ 261 2004 Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8 und Artikel 9, sowie ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zu.

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben den 14 Stunden späteren Flug wahrgenommen. Andere Ansprüche aus Artikel 8 ergeben sich nicht. 

 

Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerrdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Ihnen wurden Hotel und das Taxi von der Airline bezahlt. Betreuungsleistungen wurden Ihnen also gewährleistet.

Fortsetzung...

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Forsetzung...

Außerdem haben Sie noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Diese ergeben sich aus Art.7 der Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hong Kong befindet sich außerhalb der EU und ist zudem auch noch mehr als 3500 km entfernt. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

Fraglich ist, ob auch Ihr Baby einen Anspruch auf diese Ausgleichszahlungen hat. Einige Fluggesellschaften vertreten die Rechtsmeinung, dass Kinder, Babys bzw. generell gesprochen Fluggäste, die keinen eigenen Sitzplatz reserviert und bezahlt haben, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Siehe jedoch folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach " Az.: 40 C 1745/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Fluges einjährigen Tochter des Klägers. Auch diese ist Fluggast im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004. Fluggast ist jeder, der als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugpersonal zählt. Auf die Reservierung eines Sitzplatzes kommt es insoweit nicht an. Für die Tochter war jedenfalls der entsprechende Flug gebucht worden".

 

Demnach haben auch Babys einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004.

 

Nun konnten Sie zudem nicht auf Ihr Gepäck zugreifen. Zwar ist hier nicht direkt von einer Gepäckverspätung auszugehen, doch kommen meiner Ansicht nach trotzdem Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Dadurch könnte die Fluggesellschaft dazu verpflichtet sein, Ihnen die Noteinkäufe zu erstatten. Die Höchstgrenze dabei ist 1300 EUR.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
+1 Punkt
Hallo Jendrik,

erstmal vielen Dank für Deine ausführliche Antwort auf meine Fragen.
Mit Deinen Informationen konnte ich erfolgreich unseren Schadensersatz bei der Lufthansa einfordern.

Noch einmal einen ganz herzlichen Dank und einen schönen Abend.

Viele Grüße
...