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Hallo!

Unser Flug, gebucht über lastminute, von Paris nach Wien wurde von Air Berlin annulliert. Wir riefen bei Air Berlin und lastminute.com an. Beide sagen sie sind nicht verantwortlich dafür bzw. können uns kein Ersatzflug anbieten.

Jedoch gibt es sehr viele andere Flüge von anderen Fluggesellschaften von Paris nach Wien.

Kann lastminute.com  bzw. Air Berlin uns einfach Umbuchen auf ein Flug von den anderen Fluggesellschaften? Und wer ist eigentlich verantwortlich dafür? Lastminute oder Air Berlin?
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Guten Tag,

ihr Flug von Paris nach Wien wurde von Air Berlin annulliert.

Sie haben daraufhin erfolglos sowohl bei Air Berlin als auch bei Ihrem Reiseveranstalter angerufen um eine Lösung zu finden.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft bzw. ggf. gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

In Betracht kommt zunächst eine Entschädigung.

Sind jedoch außergewöhnliche Umstände für die Flugannullierung verantwortlich, ist der Fluganbieter nicht dazu verpflichtet eine Entschädigung an die Fluggäste zu zahlen.

Vorliegend gehe ich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mal davon aus, dass ein solcher Umstand bei Ihnen nicht vorliegt.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert, sodass Ansprüche gemäß Art. 5 VO in Betracht kommen.

Art. 5 VO Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe

a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren

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Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

 

Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

 

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden. 

Zusätzlich steht Ihnen meiner Ansicht nach ein Anspruch gemäß Art. 8 VO zu.

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 8 VO

 

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihnen steht folglich ein Wahlrecht zu. Mithin können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich den gezahlten Flugpreis zurückerstatten lassen möchten, oder eine Umbuchung bevorzugen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles gute :)

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Hallo,

 

du hattest einen Flug über die Plattform Lastminute.com gebucht.

Dieser besagte Flug sollte von der Fluggesellschaft Air Berlin von Paris nach Wien durchgeführt werden.

Bedauerlicherweise wurde dieser Flug im Nachhinein annulliert.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche ggf. sie gegen die Plattform oder die Fluggesellschaft geltend machen können.

Zunächst einmal wurde der Flug von der Fluggesellschaft abgesagt.

Der Flug wurde vorliegend nicht vom Reiseleiter bzw. von der Plattform lastminute.com abgesagt.

Demnach ist meines Erachtens die Fluggesellschaft der verantwortliche Ansprechpartner bzgl. ihrer Angelegenheiten.

In Betracht kommen Ansprüche aus der Eu-VO.

Dazu muss zunächst einmal eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 vorliegen, also damit Bezug auf Artikel 9 EU-VO genommen werden kann.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Euer Start wurde annuliert, so sagte es dir deine Airline.

Insofern würde ich das persönlich als unproblematisch gegeben ansehen.

Dann stehen dir denke ich auch Ansprüche aus Artikel 9 zu.

Darüber hinaus könnten dir Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO zustehen glaube ich, von diesem Artikel spricht Artikel 5 nämlich zudem:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Danach können dir bei einer Annulierung Ausgleichszahlungen zustehen.

Aber nur dann, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umständen berufen kann, siehe Artikel 5:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil 19. November 2009 (Einfach zu finden bei google unter „C-402/07reise-recht-wiki.de“)

Vorliegend sind solche Gründe bei ihnen mangels gegenteiliger Angaben nicht ersichtlich.
Die Luftlinie zwischen Paris und Wien beträgt 1.035 Kilometer.

Demnach hätten sie meine Erachtens ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250,00 € pro Person.

Ich hoffe ich konnte ihnen damit etwas weitehrelfen und wünsche ihnen weiterhin eine angenehme Woche :)

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