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Hallo liebe Leute,

ich war im Urlaub und mein Flug hatte damals 2015 eine Verspätung von 4 Stunden.

Daraufhin habe ich einen Fluggutschein von Condor in höhe von 400€ erhalten und dieser ist 3 jahre gültig.

Meine Frage ist kann ich dagegen angehen und diesen eventuell in Bar auszahlen lassen?

Wenn jemand Tipps hat wäre ich über jede Hilfe dankbar!

Vielen dank

MFG

Martin
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Du hast 2015 eine Flugverspätung von 4 Stunden bei Condor.

Condor hat dir als sog. „ENTSCHÄDIGUNG“ bzw. Wertersatz einen 400€ Gutschein gegeben der 3 Jahre gültig ist.

Du Fragst dich nun ob du nun im Nachhinein noch Ansprüche gegen Condor geltend machen kannst.

Martin du musst wissen, dass Airlines versuchen, sich von Ausgleichspflichten zu befreien, indem sie aus „Kulanz“ eine andere Leistung anbieten.

Sowie in deinem Fall einen Fluggutschein.

In der Regel ist dies für die Airline günstiger, da sie nicht damit rechnen muss, dass wirklich jeder Gutschein eingelöst werden kann, zudem wird ein „Ausgleich“ damit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der betroffene Kunde auch Kunde der Airline bleibt. Ein Ausgleichsanspruch des Fluggastes ist damit jedoch nicht hinfällig.

Die Fluggastrechteverordnung regelt die Ausgleichsansprüche in Artikel 7.

Dort heißt es, dass bei den entsprechenden Entfernungen ausdrücklich eine Zahlung zu leisten ist. Zahlung meint in diesem Fall, dass Ihnen die Airline Geld übereignet. Es muss sich dabei tatsächlich um Geld handeln, ein Fluggutschein (oder etwa eine beliebige Sache oder ein sonstiges Recht) ist hiermit nicht gemeint.

Dies wurde bereits in mehreren Entscheidungen festgelegt.


EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „C-139/11reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall weigerte sich die Beklagte der Zahlung, da der Kläger den Anspruch erst nach 4 Jahren geltend machte und die Verjährungsfrist von europarechtlichen Ansprüchen grundsätzlich 2 Jahre betrage.

Der Europäische Gerichtshof hat dem Klägerbegehren entsprochen.

Vorliegend seien nicht die europäischen, sondern die spanischen Grundsätze zur Verjährung anzuwenden, die eine Frist von 10 Jahren festlegen.

Dies bedeutet für Sie, dass in Ihrem Fall meines Erachtens nach die deutschen Verjährungsfristen für Reisemängel greifen.

Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB).

Dieser Mangel ist Ihnen 2015 entstanden. Wir haben jetzt Anfang 2017.

Meines Erachtens nach sollten sie dann berechtigt sein eine Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004 von Condor zu fordern.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.

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Hallo Martin,

Wegen einer Flugverspätung von 4 Stunden hast du von Condor einen Gutschein in Höhe von 400 Euro erhalten. Du hättest aber lieber eine Entschädigung in Bar, beziehungsweise diesen Gutschein ausgezahlt.

Grundsätzlich ist ein Gutschein nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eintauschbar. Anders ergibt es sich aber für Reisegutscheint aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Ich vermute, dass dir diese 400 Euro aus Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 EU-VO gewährt wurden:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Rein vom Betrag würde dieser sich mit Artikel 7 Absatz 1 b) EU-VO decken. Solche Ansprüch ergeben sich bei Annulierungen, Artikel 5 EU-VO, oder Verspätungen, Artikel 6 EU-VO.

Wie diese Ausgleichszahlungen erfolgen bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004:

 Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.”

Die Ausgleichszahlung soll also eigentlich nur dann in Form eines Reisegutscheins erfolgen, wenn du dein schriftliches Einverständnis dazu gegeben hast. Ansonsten soll die Auszahlung als Barzahlung, Scheck oder elektronische oder gewöhnliche Überweisung erfolgen.

Diesem Artikel der EU-VO zufolge könnte ich mir vorstellen, dass du dich bei deiner Airline melden und eine Auszahlung auf anderem Wege verlangen kannst. Gegenteilige Urteile wären mir nicht bekannt.

Da dein Urlaub in 2015 stattfand, und zivilrechtliche Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, siehe § 195 BGB, erst nach 3 Jahren verjähren, dürfte dein Anspruch derzeit auch noch bestehen. Da ich keine genauen Daten habe kann ich es nicht genau sagen, aber du kannst es ja noch einmal nachprüfen.

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