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Hallo wir haben über ab in den Urlaub eine 3 Wochen Pauschal Reise bei FTI ab Berlin Schönefeld nach Dalaman Türkei mit Condor Flug um 5:30 für den 27.05.2017 gebucht. Nach meiner Anfrage teilte man mir mit das der Flug jetzt ab Hamburg geht und um 14:50 mit Sun Express startet ( fast 10 Stunden Später)  und wir sind erst um Mitternacht im Hotel, statt mittags, kann ich in diesem Fall die Reise kostenlos stornieren, weil der Veranstalter seiner Vertragspflicht nicht nach kommt? Haben zwar ein Rail & Fly Tiket was die einem immer geben und hätten niemals über Hamburg gebucht. Der Rückflug am 17.06.2017 geht auch über Hamburg und da fliegen wir dann um 11:15 statt wie gebucht 20:20 Uhr also 9:05 Stunden früher.

Danke für alle Antworten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Ihr habt eine Pauschalreise mit FTI gebucht. Eigentlich solltet ihr um 5:30 mit Condor starten, euer Flug wurde auf 14:50 verschoben und die Airline auf Sun Express gewechselt, ebenso wie der Flughafen auf Hamburg. Auch euer Rückflug wurde verändert, ihr fliegt um 11:15 anstatt um 20:20 Uhr, ebenfalls nach Hamburg.

Du fragst nach einer kostenfreien Stornierung, weil du sehr unzufrieden bist.

1. BGB

Bei einem abgeschlossenen Reisevertrag, also einer Pauschalreise, helfen denke ich die §§ 651 a - m BGB weiter.

§ 651e BGB könnte eurem Wunsch entsprechen. Danach ist eine Kündigung möglich, wenn ein Mangel vorliegt:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob ein Mangel vorliegen könnte. Möglich wäre ein Mangel wegen den Flugzeitenverschiebungen, dem Wechsel der Airline, oder wem Wechsel des Flughafens.

> Wechsel des Flughafens

Der Wechsel des Flughafens könnte euch nicht zumutbar, und deshalb ein Mangel sein. Du schreibst ja selbst, so hättest du den Flug nicht gebucht.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Aus den Urteilen geht denke ich hervor, dass Flughafenwechsel grundsätzlich einen Mangel darstellen können, und insofern auch eine Minderung nach § 651d BGB möglich ist. Ist eine Minderung möglich, dann ist auch eine Kündigung möglich - Voraussetzung ist in beiden Fällen lediglich ein Mangel. Ich meine es könnte also sein, dass ihr allein schon deshalb kündigen könnt. Das ihr Rail and Fly Tickets dazu bekommt könnte dies aber erschweren, da ihr die Transportkosten so nicht tragen müsste und die Airline euch die Organisation der Strecke auch abnimmt. Das könnte ich mir zumindest vorstellen.

> Wechsel der Airline

Vielleicht ist der Wechsel der Airline ein möglicher Mangel und ihnen unzumutbar.

AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, Az.: 17a C 479/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 17a C 479/01 reise-recht-wiki.de)

Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de)

Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.

AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)

Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten. 

Aus den Urteilen entnehme ich, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob der Standard der beiden Fluggesellschaften vergleichbar ist, und auch, ob es sich um eine deutsche oder eine ausländische Airline handelt. Sunexpess ist eine türkische Airline, Condor dagegen eine deutsche.

Ich könnte mir vorstellen, dass allein wegen diesem Unterschied ganz im Sinne des Urteils des LG Kleve ein Mangel zumindest in Erwägung gezogen werden kann, und du deshalb den Vertrag kündigen könntest.  

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

> Flugzeitenverschiebung

Darüber hinaus wurden sowohl euer Hin- als auch euer Rückflug drastisch verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Eine Flugzeitenverlegung von bis zu 8 Stunden ist also zu tolerieren, diesen Urteilen nach. Eure Verlegungen übersteigen diese Grenzen, und liegen auch noch so, dass sie euch am An- und Abreisetag jeweils den kompletten Urlaubstag nehmen. Dazu ist allerdings zu sagen, dass der An- und Abreisetag ohnehin eben dem vorbehalten ist, der An- und Abreise. Ob eine Beeinträchtigung dann dennoch unzumutbar ist erscheint mir nach dem Urteil des AG Ludwigsburg abhängig davon, wie lang die Reise allgemein gehen soll. Eure Reise geht zumindest zwei Wochen, es kann sein, dass die zeitlichen Verschiebungen insofern gerade noch so zumutbar sein könnten. Aber das ist für mich schwer abzuschätzen, und kann im Ergebnis vermutlich nur von einem Gericht geklärt werden.

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Entsprechende Klauseln, mit denen sich Reiseveranstalter in den AGB teilweise solche Änderungen vorbehalten, sind laut dem BGH übrigens unzulässig, und ein Mangel wäre dadurch nicht ausgeschlossen, falls ihr eine solche Klausur in euren Reiseunterlagen findet.

Meldet euch doch einmal bei einem Anwalt, falls ihr euch nicht sicher seid, oder zuerst einmal bei eurem Reiseveranstalter und haltet Rücksprache. Das hier ist auschließlich meine Meinung, und ob der Urteile lassen sich lediglich Schätzungen treffen.

Wichtig ist vielleicht noch zu sagen, dass eine Frist von einem Monat einzuhalten ist, um etwaige Rechte geltend zu machen, siehe § 651g BGB.

2. EU-VO

Auch an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung könnte man denken. Bei Vorliegen einer Annulierung nach Artikel 5 EU-VO könnten Ansprüche aus Artikel 7 offen stehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eure Flüge werden nicht nur zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt, sondern auch von beziehungsweise zu unterschiedlichen Orten als eigentlich gebucht. Insofern denke ich, dass eine Annulierung wohl angenommen werden könnte - eure ursprünglichen Flüge scheinen ja nicht mehr wie geplant durchgeführt zu werden.

Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichszahlungen das heißt Entschädigungen entfallen, soweit man, siehe Artikel 5, früh genug informiert wurde. Und zwar mindestens 2 Wochen im Voraus, wie bei Ihnen geschehen. Insofern denke ich, dass aus der EU-VO leider keine Ansprüche zu entnehmen sind.

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