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Hallo.

Hab hier noch keinen ähnlichen Fall gefunden, falls ich nicht gründlich genug gesucht habe her mit dem Link bitte ;)

Bin vor paar Wochen mit 2 Freunden von Bombay über Istanbul nach München gefolgen mit Turkish Airlines (jedenfalls wollten wir das). Hatten die komplette Strecke über Tripado gebucht, sprich 1 Ticket(nummer) pP erhalten. Nun hatte unser Flug von Bombay nach Istanbul eine Verspätung was dazu führte dass wir unseren Anschlussflug nach München verpassten. "Außergewöhnliche Umstände" waren nicht der Grund für die Verspätung. Der nächste ging ca. 6h später, allerdings wechselten wir auf Nachfrage die Route um stattdessen nach Berlin zu fliegen (mit gleicher Wartezeit, sprich Verspätung), weil das günstiger für unseren restlichen Heimweg war. Meine Frage ist, ob wir trotz dieser Umbuchung die uns ohne Probleme genehmigt wurde, trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Gesamtverspätung von >6h haben. Wär ja bei der Strecke und Verspätung ein hübsches Sümmchen wenn ich das richtig verstanden habe.

Vielen Dank im vorraus :)
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Du hast einen Flug von Bombay über Istanbul nach München mit Turkish Airlines gebucht und angetreten. Leider gab es eine Verspätung, sodass du in Istanbul den Anschlussflug nach München verpasst hast. Du fragst dich, ob du wegen der Gesamtverspätung von 6 Stunden einen Anspruch auf eine Entschädigung hast, und das obwohl ihr im Endeffekt auf euren Wunsch von München auf Berlin umgebucht wurdet.

Du sprichst bereits von außergewöhnlichen Umständen und spielst denke ich auf Artikel 7 EU-VO an. Fraglich ist also, ob dir diese Ansprüche zustehen, und die EU-Fluggastrechteverordnung auf deine Beschreibung anzuwenden ist.

Der Anwendungsbereich der EU-VO ergibt sich aus Artikel 3 derselben:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Sehen wir uns a) an. Dabei geht es darum, dass man den Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats antritt. Du bist in Bombay gestartet, und Indien ist kein Mitgliedsstaat.

Schauen wir also auf b). Danach kann man auch von einem Drittstaat starten, solange man das Gebiet eines Mitgliedsstaates ansteuert, UND mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft fliegt. Du fliegst zwar im Endeffekt nach Berlin, aber du fliegst mit Turkish Airlines. Turkish Airlines mit Sitz in Airline ist keine Airline der Gemeinschaft.

Ich persönlich denke deshalb, dass der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung für die Reise die du beschreibst nicht anwendbar ist.

Aber sowohl Indien als auch die Türkei, und natürlich Deutschland, haben das Montrealer Übereinkommen ratifiziert. Insofern kann dieses meiner Meinung nach Anwendung finden.

Deshalb könnte Artikel 9 des MÜ interessant für dich sein:

Artikel 19 Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Danach hat deine Airline, Turkish Airlines, Schäden zu ersetzen die dir durch de Verspätung entstehen.

AG Geldern, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 4 C 599/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Geldern 4 C 599/10 eingibst)

Zwar dürfte nach überwiegender Auffassung davon auszugehen sein, dass ein Flug nur dann im Sinne von Art. 19 MÜ verspätet ist, wenn er seinen Bestimmungsort nicht rechtzeitig erreicht, während ein verspäteter Abflug allein keine Verspätung im Sinne des Art. 19 MÜ sein dürfte.

Auch anwendbar falls ein außergewöhnlicher Umstand als technischer Defekt vorliegt:

LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2012, Az.: 2-24 O 219/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst LG Frankfurt 2-24 O 219/11)

Nach zutreffender und überzeugender Ansicht, der das erkennende Gericht folgt, ist Art. 19 MÜ auch auf die Verspätungsfälle anzuwenden, bei denen die Verspätung auf einen technischen Defekt des Flugzeugs zurückzuführen ist. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind gerade technische Defekte des Flugzeugs per se flugtypisch. Insoweit ist anzunehmen, dass eine Verspätung aufgrund eines technischen Defekts des Flugzeugs flugbetriebsbedingt ist.

Schäden werden denke ich vom Folgenden Urteil etwas näher beschrieben:

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2011, Az.: 16 U 39/11 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst OLG Frankfurt 16 U 39/11)

Zum anderen stehen den Kunden der Klägerin dieser gegenüber im Hinblick auf die durch die Verspätung entstandenen Schäden (Taxikosten, Mietwagenkosten) auch Schadensersatzansprüche nach Art. 19 S. 1 MÜ zu, für die die Klägerin Regress bei der Beklagten nehmen kann.

Ihr seid 6 Stunden später als geplant in Deutschland angekommen. Falls dir Schäden entstanden sind, wie Taxikosten oder Mietwagenkosten, dann kannst du diese bei Turkish Airlines nachweisen, wie mit einer Quittung.

Auf das von dir gewünschte "hübsche Sümmchen" aus Artikel 7, was du vielleicht in deiner Nachricht meintest, hast du meiner persönlichen Nachricht denke ich leider keinen Anspruch. Aber informiere dich doch noch einmal bei einem Anwalt, falls du gerne Sicherheit haben möchtest und eine fachliche Auskunft.

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