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Mein Flug von Kreta (flughafen Chania) nach Brüssel wird über Heraklion (auch Kreta) umgeleitet und kommt somit 100 min spter in Brüssel an (nämlich um 01.00 morgends am 6.6.17 statt um 23.20 am 5.6.17). Tuifly weigert sich mich ohne zusatzkosten auf den gleichen Flug (!!) ab Heraklion umzubuchen, was mir zwar nicht die späte Ankunft ersparen würde, aber wenigstens die Reiseverlängerung von gut 1.5 Stunden. Welche Rechte habe ich? Muss Tuifly mich umbuchen, kann ich ansonsten kostenfrei stornieren? Oder Schadenersatz fordern?

Vielen Dank im Voraus! Lisa Kretschmann
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Lisa Kretschmann,

dein Flug für den 05.06. wurde Mitte Mai verändert, und ihr sollt vom Flughafen Chania auf Kreta über den Flughafen Heraklion auf Kreta nach Brüssel fliegen, anstatt ohne eine Zwischenlandung auf dem Flughafen Heraklion. Du fragst dich, ob Tuifly dich umbuchen musst, oder du andere Ansprüche hast.

Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen, und genauer denke ich persönlich dabei ein Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer möglichen Annulierung deiner ursprünglichen Verbindung aufgrund der eingeschobenen Zwischenlandung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dadurch kommst du allerdings nur knapp 100 Minuten später als eigentlich geplant an, was, denke ich, zu verschmerzen sein dürfte.  Denn beispielsweise ist es so, dass bei Vorverlegungen eines Fluges eine zeitliche Mindestanforderung von 10 Stunden zu stellen ist:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bei Verspätungen dagegen ist zumindest eine Überschreitung von 3 Stunden gefordert:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Dabei kommt es denke ich auf die verspätete Ankunft am Zielort an, nicht darauf, wann ein Flug startet:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

Insofern denke ich, vor dem Hintergrund der obigen Urteile, dass eine verspätete Ankunft von 100 Minuten nicht ausreicht, um eine Annulierung deines Fluges anzunehmen und dir aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche zuzugestehen.

Und, hast du einen Direktflug gebucht, und keinen Non-Stop Flug, dann ist es auch in Ordnung und von den Fluggästen hinzunehmen, wenn Zwischenlandungen eingefügt wurden. Falls du doch einen Non-Stop-Flug gebucht hast könnte die Sache anders liegen, denn dann kann das Einfügen von Zwischenlandungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und würde einer Annulierung gleichkommen.

Mir persönlich erscheint problematisch, dass es hier um das Einfügen einer Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen auf Kreta geht, und du diesen unproblematisch auch so erreich könntest, ohne vorher den Umweg über den Flughafen Chania nehmen zu müssen.

Das Beste was du denke ich tun kannst ist Beweise zu sammeln, also Nachweise für den dir genannten Zwischenlandungsgrund, und den Grund wieso eine Umbuchung auf den Flughafen Heraklion nicht möglich sein soll, ebenso wie weitere Belege. Leider sind mir keine vergleichbaren Urteile bekannt, die deine Situation umreißen und einen Kurs vorgeben könnten. Ich persönlich meine, dass ein Anwalt dir weiterhelfen könnte, und du wie gesagt dazu am Besten Beweise sammeln solltest.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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"Dadurch kommst du allerdings nur knapp 100 Minuten später als eigentlich geplant an, was, denke ich, zu verschmerzen sein dürfte."

NEIN. Rechtlich ausschlaggebend ist im Rahmen von Nur-Flug-Beförderungen einzig und allein die ZUMUTBARKEIT bzw. UNZUMUTBARKEIT einer Flugänderung. Ab 60 Minuten Flugzeitenänderung geht die Rechtsprechung von der UNZUMUTBARKEIT der Flugänderung aus. Im Fall von Frau Kretschmann kommt noch hinzu, dass die Nachtruhe betroffen ist, so dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten wird.
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Liebe Frau Kretschmann,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung noch die vorliegende Flugänderung akzeptieren. TUIfly hat Sie - wie von Ihnen gewünscht - kostenfrei auf den Ihnen genehmen Flug zu buchen. Verweigert TUIfly die Umbuchung, können Sie im Rahmen Ihres Rechts auf Selbstvornahme einen Ersatzflug buchen und die Kosten TUIfly in Rechnung stellen.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. 

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugänderung durch TUIfly wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt TUIfly den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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