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Hallo Angelina,

euer Flug von Köln nach Havanna wurde 5 Stunden nach hinten verschoben. Du fragst dich, da ihr zwei Wochen im Voraus informiert wurdet, ob ihr dennoch einen Anspruch auf eine Entschädigung habt.

Ich nehme an, dass du auf einen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichsleistungen hinaus möchtest. Dieser kann einem Fluggast dann zustehen, wenn beispielsweise eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO vorliegt. In diesem Artikel wird auch die zeitliche Dimension diesbetreffend angesprochen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Fraglich ist also erst einmal für die aufgeführten Möglichkeiten, ob in der 5-stündigen Verschiebung eine Annulierung zu sehen sein könnte.

BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter BGH X ZR 34/14 "reise-recht-wiki.de")

Der BGH hat entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkommen kann, und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen können.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug nicht wie geplant durchgeführt, dann kann es sich um eine Annulierung handeln, aber auch um eine Nichtbeförderung. Was nun vorliegen könnte, oder ob nichts davon zutrifft, könnte dieses Urteil näher umreißen:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Danach hat, zumindest bei einer Vorverlegung, eine Verschiebung von 10 Stunden vorzuliegen. Ich kann mir deshalb vorstellen, dass die Verschiebung in deinem Fall vielleicht gerade nicht ausreichen könnte. Das kann aber von Einzelfall zu Einzelfall variieren, und muss im Zweifel von einem Gericht bestimmt werden.

Angenommen also, dass dein Flug annuliert wurde, könntest du Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO gültig machen, wenn du weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest, und die Annulierung nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftrat.

Du wurdest genau 2 Wochen im Voraus informiert schreibst du, das heißt 14 Tage im Voraus, nicht 13, so wie ich dich verstehe. Ich denke, dass die 2 Wochen-Frist deshalb nicht wie in Artikel 5 gefordert unterschritten wurde. Einen Grund dafür einen Fristablauf vor Ende des Tages, wie du sagst beispielsweise zwischen 13 und 15 Uhr anzunehmen, eröffnet sich mir persönlich nicht. Der Wortlaut des Gesetzes ist finde ich mit "mindestens zwei Wochen vor (...)" sehr deutlich.

Dir könnten aber dennoch Ansprüche zustehen, und zwar aus Artikel 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du dir dein Flugticket erstatten lassen, oder deine Fluggesellschaft nach alternativen Verbindungen fragen und dich dann auf eine dir besser passende Zeit umbuchen lassen.

So auch der BGH:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. 

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