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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo, Ich habe mich zwar bereits belesen, bin mir aber bei meinem Fall nicht sicher, weshalb ich nun doch eine Frage stellen möchte. Ich habe über Opodo.de mit der Fluggesellschaft Qatar airways einen gabelflug gebucht. Hinflug ist nach Singapur, Rückflug von Bali nach Berlin. Nun wurde mir am 24. 06. mitgeteilt, dass der Rückflug geändert wurde. Wir fliegen wie ursprünglich geplant am 24.07. vom Bali 09:30 ab und landen zwischen in Doha um 14:00 (sollte urpsprünglich um 13:40 sein).Von dort sollte es eigentlich gleich um 14:25 weiter gehen nach Berlin mit der gleichen Airline. Den Flug bin Doha nach Berlin aber haben sie nun verschoben ( in der Mail heißt es wegen kurzfristigen Flugplanänderungen), sodsss wir nun 10 Stunden später als geplant, nämlich erst am 25.07 um 07:40 nach Berlin fliegen und ich somit auch den Arbeitstag am 25. 07. verpasse. Was kann ich da tun, an wen sollte ich Ansprüche stellen? Vielen vielen dank im voraus. Frau Celik
Gefragt in Flugverspätung von
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4 Antworten

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Hallo Frau Celik,

du hast bei Qatar Airways zwei Flüge gebucht, einen von Berlin nach Singapur, und einen von Bali über Doha zurück nach Berlin, wenn ich dich richtig verstehe.

Dein Rückflug wurde nun leider geändert, sodass du nun leider erst einen Tag und über 10 Stunden später als eigentlich geplant in Berlin ankommst.

Deine Ansprüche könnten sich vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Bei Annullierungen von Flügen können sich Ansprüche aus dem Artikel 5 EU-VO ergeben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde letztendlich auf den darauffolgenden Tag verlegt. Im Sinne dieses EuGH-Urteils würde ich deshalb eine Annullierung annehmen.

Allerdings fliegst du von Bali aus über Doha und dann erst nach Berlin und zwar mit Qatar Airways. Obwohl dein Flug also annulliert worden sein könnte ist meine ich fraglich, ob überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen des Anwendungsbereiches derselben möglich sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.

Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.

Qatar Airways ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Es tut mir deshalb leid das sagen zu müssen, aber es könnte meiner Meinung nach sehr gut sein, dass die EU-VO keine Anwendung findet und dir deshalb lediglich Ansprüche nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zustehen könnten. Dieses liegt allerdings außerhalb meiner Kenntnis.

Dazu auch der BGH:

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingebenBGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo KatjaG:
Ja, Qatar Airways ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Ja, die EU-Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung, wenn die Fluggesellschaft keine aus der EU ist.
A B E R das bedeutet ja nicht, dass Frau Celik rechtlos gestellt wäre. Ganz im Gegenteil!
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Hallo Frau Celik,

Sie haben einen Hinflug von Berlin nach Singapur und einen Rückflug von Bali nach Berlin mit Qatar Airways gebucht. Nun wurden Sie darüber infromiert, dass der Rückflug geändert wurde. Sie fliegen zwar wie ursprünglich geplant am 24.07. von Bali um 09:30 ab und auch Ihre Zwischelandung in Doha ist nur um 20 min zu spät, nämlich um 14:00 statt um 13:40.Von dort sollte es eigentlich gleich um 14:25 weiter gehen nach Berlin. Dieser Flug wurde nun aber um 10 Stunden nach hinten verschoben.

Sie fragen sich, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen Qatar Airways geltend machen können.

Mögliche Ansprüche ergebn sich aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Qartar Airways ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Doha. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

 

Siehe auch folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingebenBGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Stephan:
Qartar Airways heißt Qatar Airways und ist ganz sicher keine türkische Airline ;-)
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Liebe Frau Celik,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung des Rückfluges (Gabelflug) durch die Qatar Airways mit verspäteter Ankunft um 10 Stunden nicht akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“)

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind ist die Flugzeitenänderung durch Qatar Airways wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Qatar Airways den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens (zusätzlicher Urlaubstag wegen Flugverspätung)

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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