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Ich bin mit meinen Enkeln mit Condor von Frankfurt (FRA) nach Rhodos (RHO) geflogen. Am Kofferband kam ein Koffer meines Enkels in Rhodos nicht an. Wir haben die Kofferverspätung sofort am Flughafen an Condor gemeldet. Es wurde uns ein Zettel mit Nummern ausgehändigt. Ich habe drei Tage immer wieder die Telefonnummer auf Rhodos und die Telefonnummer der Condor in Deutschland angerufen. Dann erhielt ich eine Nachricht dass der Koffer in Rhodos angekommen wäre. Ich musste mit dem Taxi zum Flughafen Rhodos fahren und den Koffer nach 5 Tagen selbst abholen.

Wir mussten für den Enkel Kleidung, Badeutensilien und Zahnpasta und Zahnbürste nachkaufen. Ausserdem haben die Taxifahrten 140 € gekostet. Können wir von Condor Schadensersatz für die Kosten verlangen? Wer ersetzt uns den Stress der ersten 5 Tage. Das war kein Urlaub, wir mussten jeden Vormittag, jeden Mittag und mehrmals Abends bei den Telefonnummern anrufen und lange warten. Das hat den Urlaub sehr beeinträchtigt.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Sie können also die Kosten geltend machen, die Sie wegen des verspäteten Gepäcks hatten. Beachten Sie dabei, dass Sie alle Ausgaben belegen müssen. Sie sollten also alle Belege aufbewahren, um Ihre Kosten geltend zu machen. Sie müssen zudem jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Ihnen steht also leider nur ein Ersatz aller finanzieller Schäden zu.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen

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