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Hallo!

Ich bin am 20.7. vom rumänischen SIbiu aus mit Austrian Airlines nach Wien geflogen. Unmittelbar nach der Passkontrolle am Flughafen Wien stellte ich fest, dass ich eine Kameratasche unterhalb meines Sitzplatzes in der letzten Reihe des Flugzeugs vergessen hatte. Ich ging zum AUA-Schalter im Bereich der Gepäckrückgabe und fragte, ob die Möglichkeit bestehen würde, die Kameratasche aus dem Flugzeug, das zu diesem Zeitpunkt auf dem Rollfeld stand, zu holen. Dazu ist zu sagen, dass ich in der letzten Reihe der Maschine gesessen hatte und das Flugzeug als vorletzter Passagier verlassen habe. Die Anzahl derer, die meine Kameratasche nach der Landung an sich hätten nehmen können, dürfte sich also auf Personal des Flughafens bzw. der Airline beschränken. Etwa 40 Minuten nach der Landung flog die Maschine weiter.

Am Gepäck-Schalter sagte man mir, ich müsste abwarten, bis das Stück am Lost & Found Schalter auftauche. Dort wiederum sagte man mir, das könne einige Tage dauern. Währenddessen stand die Maschine noch immer auf dem Rollfeld des Flughafens – zugänglich nur für Personal.

Ich sehe ein, dass es meine Schuld ist, die Kamera im Flugzeug vergessen zu haben, und könnte es auch nachvollziehen, dass es Kosten verursacht, die Maschine nach meinem Gepäckstück abzusuchen. Was ich nicht verstehe ist, dass es offensichtlich nicht möglich sein soll, das Personal auf dem Rollfeld telefonisch zu bitten, nachzusehen, ob ein konkretes Gepäckstück an einem konkreten Platz im Flugzeug liegt, oder nicht.

Zwischenzeitlich habe ich auch das Lost & Found Büro am Flughafen Innsbruck kontaktiert, wohin die Maschine am selben Tag noch zweimal geflogen ist. Auch dort wurde mein Gepäckstück weder von einem Passagier noch vom Bordpersonal abgegeben.

Gibt es keinerlei Anspruch darauf, dass meiner Bitte, mein vergessenes Gepäckstück aus der Maschine zu holen, nachgekommen wird? Bin ich völlig von der Ehrlichkeit des Finders bzw. der Finderin abhängig?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Gefragt in Gepäckverlust von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Theobald,

du bist am 20.07 von Slbju mit der Fluggesellschaft Austrian Airlines nach Wien geflogen.

Bei der Passkontrolle in Wien ist dir eingefallen, dass du deine Kameratasche unterm Sitz im Flieger vergessen hast.

Sie haben diesen Vorfall umgehend bei der verantwortlichen Stelle der Fluggesellschaft angezeigt.

Hier hat man Ihnen gesagt, dass die Wiedererlangung der Kameratasche einig Tage Zeit sie in Anspruch nehmen wird.

Vorliegend ist die Kamera bis heute noch nicht aufgetaucht bzw. Sie wurde ihnen nicht von der Fluggesellschaft ausgehändigt.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Zunächst einmal stimme ich mit ihrer Aussage überein, dass Sie zunächst einmal für Ihr Hab und Gut verantwortlich sind.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Fluggesellschaft für den Verlust ihrer Kamera haftbar ist.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch aus dem Münchener Übereinkommen auf Entschädigung für Reisegepäck aus Art. 17 Abs. 2 MÜ.

Gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ hat der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks entsteht.

Jedoch auch nur dann, wenn das schadenbringende Ereignis an Bord des Flugzeuges oder während eines Zeitraumes verursacht wurde, indem sich das aufgegeben Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

(EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „Rs. C-410/11reise-recht-wiki.de“.)

Die Kamera wurde nicht als Reisegepäck sondern meines Erachtens als sog. „Handgepäck“ deklariert beim Check-In.

Fraglich ist ob die Fluggesellschaft auch für Verlust/Beschädigung des Handgepäcks haftbar gemacht werden kann.

Die Kameratasche befand sich unter Ihrem Sitz.

Demnach befand sich die Kamera auch nicht in der Obhut des Luftfrachtführers d.h. der Airline, sondern in Ihrer Obhut.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Montrealer Übereinkommen nur verschuldensabhängige Haftung des Luftfrachtführers berücksichtigt bzw. regelt.

OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, (einfach zu finden bei google unter "24 U 52/03reise-recht-wiki.de“.) und OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005,(einfach zu finden bei google unter "22 U 145/04reise-recht-wiki.de“.)

Bedeutet im Umkehrschluss für dich, dass die Fluggesellschaft die Schuld für den entstandenen Schaden, hier den Verlust eurer Kameratasche nicht treffen meiner Meinung nach.

Vorliegend muss ich mangels gegenteiliger Angaben davon ausgehen, dass ein Verschulden der Fluggesellschaft auszuschließen ist.

Demnach wird das Verschulden bzgl. des Verlust der Kameratasche dir zugeschrieben meines Erachtens nach.

Somit kannst du keinen Ersatz meiner Meinung nach bzgl. der Kameratasche verlangen.

Ich wünsche euch dennoch alles gute und einen guten Start in die Woche :)

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Hallo Theobald Thomsen,

Am 27.07 haben Sie auf Ihrem Flug von Slbiu nach Wien leider Ihre Kameratasche im Flugzeug vergessen.

Sie haben dies dann auch ordnungsgemäß gemeldet. Dort wurde Ihnen auch mitgeteilt, dass dies einige Tage dauern kann.

Leider wurde ihr Gepäckstück weder von einem Passagier noch vom Bordpersonal abgegeben.

Möglicherweise könnte ein Anspruch auf eine Entschädigung für das verlorene Gepäck aus dem Montrealer Übereinkommen greifen. Als Anspruchsgrundlage kommt meines Erachtens nach Art. 17 II in Betracht:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Ich gehe davon aus, dass die Tasche bislang immer noch nicht aufgetaucht ist, also wohl endgültig verloren gegangen ist. Problematisch ist vorliegend, dass es sich bei der Kameratasche nicht um Aufgabegepäck handelt. Leider umfasst das MÜ normalerweise nur Schäden, die am Gepäckstück entstanden sind während sich das Gepäck in der Obhut des Luftfahrtunternehmens befindet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Gepäck am Aufgabeband abgegeben wird. Hier handelt es sich gerade nicht um Aufgabegepäck, sondern Sie haben die Tasche im Handgepäck bei sich getragen. Dahingehend haben sie eine eigene Obhutspflicht für Ihre Sachen. Insofern haftet die Airline hier voraussichtlich nicht. Ein Verschulden der Airline sehe ich ebenfalls nicht.

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Du bist von SIbiu aus mit Austrian Airlines nach Wien geflogen geflogen und hast bei diesem deine Kameratasche im Flugzeug vergessen. Du fragst dich nun, wie du am besten vorgehen sollst und ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Gesetzliche Grundlage

Als gesetzliche Grundlage findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

Es muss dabei nach der jeweiligen Schadensart unterschieden werden. So divergieren beispielsweise die Fristbestimmungen bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks. Da du in deinem Fall das Gepäckstück noch nicht wieder bekommen hast, wird von einem Gepäclverlust ausgeangen.

Gepäckverlust

Dein Gepäck könnte verloren gegangen sei. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. Im Fall eines solchen Gepäckverlustes ist Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens einschlägig.

Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung  verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums  eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und  soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Dieses ist in deinem Fall jedoch problematisch, da du das Gepäckstück nicht aufgeben hast, es hat sich also nie in der Obhut des FLugunternehmens befunden. Weshalb diese meines Erachtens für den Schaden auch nicht verantwortlich gemacht werden können. Ein Ersatz für die Kameratasche steht dir daher nicht zu.

Du kannst also nur weiter bei der Fluggesellschaft anrufen und hoffen, dass deine Kameratasche sich wieder auffinden lässt.

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