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Meine Kollegin und ich buchten über ein Reiseunternehmen, welche die Fluggesellschaft Nikki wählte. Als wir am Sonntag, 09.10.2017, um 19:15 Am Flughafen in Ibiza waren, war unser Flug nicht mehr auf der Tafel. Obwohl in unseren Reiseunterlagen stand, dass der Flug um 20:50 geht.

Mündlich teilte man uns mit, das es um 20:50 nur einen Flug nach München gibt und der Flug nach Zürich bereits um 20:15 flog. Diese Zeit habe sich nicht verschoben haben die am Flughafen uns mitgeteilt.

Als wir das Reisebüro anschrieben sagten sie uns, wir seien selbst verantwortlich, wenn die Flugzeit ändere. jedoch hat die Flugzeit nie geändert und war von anfang an 20:15 und nicht 20:50 Uhr. Da Air Berlin jetzt insolvenz ist, bekommen wir keine schriftliche Bestätigung, dass unser Flug tatsächlich um 20:15 Uhr flog und dass dieser Flug nie verschoben wurde.

Das Reisebüro lehnt sich nun an ihre AGB's und sagt, dass sie dort erwähnt hetten, dass wenn es Fluverschiebungen gäbe, wir dies selbst abchecken müssen.

Wir hatten an diesem Sonntag keinen Flughafen und mussten ein Hotel aufsuchen, einen zusätzlichen Ferientag bei der Arbeit abgeben und 732.00 CHF für den mit umsteigen komplizierten neuen Flug zahlen.

 

Meine Frage, was kann ich tun, dass ich mein Geld zurück bekomme. ich sehe mich im Recht, da es nie eine Fluänderung gab und nur das Reisebüro einen Druckfehler gemacht hat. denn ich gehe als Kunde von einem Rechtsgültigen Vertrag aus, wenn ich diesen zahle. und wie komme ich zu den korrekten Flugdaten, als beweis, dass es nie eine Flugverschiebung gab?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

LG Alexandra
Gefragt in Reisevertragsrecht von (190 Punkte)
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Hallo Alexandra,

du und eine Freundin habt zusammen eine Pauschalreise nach Ibiza gebucht. Auf dem Rückflug gab es einige Probleme. Eigentlich sollte der Rückflug nach Zürich um 20:50 Uhr stattfinden, zumindest stand dies so auf euren Reiseunterlagen. Tatsächlich gab es um diese Uhrzeit allerdings nur einen Flug nach München. Daraufhin mussten Sie einen neuen Flug nach Zürich buchen. Sie fragen sich, ob es zulässig ist, dass du selber die Änderungen der Flugzeiten auschecken musst. Denn vom Reisebüro kam keine Mitteilung.

Zunächst müsste man hier die Unterscheidung zwischen der Reisevermittlung und der Reiseveranstaltung erkennen. Denn das Reisebüro nimmt in der Regel nur die Rolle eines Vermittlers ein. Unter einem Reisevermittler versteht man ein selbstständiges Unternehmen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reiseleistungen, die von einem Reiseveranstalter angeboten werden. Wichtiges Merkmal ist, dass es sich dabei um die Vermittlung fremder Leistungen für einen Reiseveranstalter handelt. Tätigkeitsschwerpunkt ist also nur die Vermittlung.

Der Reiseveranstalter ist jedoch dasjenige Unternehmen, welches eigene Leistungen sowie Leistungen Dritter zu Pauschalreisen kombiniert und für die Vermarktung sorgt. Dabei werden diese Pauschalreisen im eigenen Namen und auch auf eigene angeboten. Dies bedeutet, dass der Tätigkeitsschwerpunkt hier die Erbringung der gebuchten Reiseleistungen ist.

Allerdings müssen sich Reisende aber auch darauf verlassen können, dass die Auskünfte des Reisebüros stimmen.

Dahingehend bin ich auf ein Urteil gestoßen, wo es um einen ähnlichen Fall wie deinen geht. Dabei hat das Reisebüro nämlich dem Kunden die Auskunft gegeben, dass die Ankunft am Flughafen eine Stunde und 20 Minuten vor dem Abflug des gebuchten Fluges nach Ägypten ausreichend sei. Nach einer gewissen Wartezeit kamen diese erst 44 Minuten vor Abflug am Schalter an. Die Check-in-Mitarbeiter wiesen diese ab und sie durften nicht mehr mitfliegen. Die Reisenden reichten Klage ein.

Das AG Bad Homburg entschied daraufhin, dass der Veranstalter der Reise den Reisenden den Reisepreis zurückzahlen musste. Zudem wurde das Bahnticket für die Fahrt von Berlin nach Frankfurt zurückerstattet. Ebenfalls wurde den Reisenden Schadensersatz in Höhe von 963 Eurowegen vertaner Urlaubszeit zu gesprochen. Insofern entschied das Gericht, dass der Reiseveranstalter dafür haften muss, wenn aufgrund der fehlerhaften Angaben der Abfertigungszeiten eine Reise nicht angetreten werden kann. Die Mitarbeiter des Reisebüros handelten in dem Moment als Erfüllungsgehilfen des Veranstalters gehandelt. Somit sei der Veranstalter für den Reisemangel verantwortlich. Das volle Urteil kannst du lesen, wenn du bei Google Folgendes suchst: „AG Homburg, Urt. v. 08.05.2009, Az.: 2 C 2633/08 reise-recht-wiki““.

 

Dahingehend lässt sich festhalten, dass der Reiseveranstalter auch für die Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haften muss. Ich denke in eurem Fall wird es ähnlich gelagert sein. Ihr solltet euch in jeden Fall an den Veranstalter wenden.
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Top Antwort! vielen Herzlichen Dank, ich werde deinen Rate befolgen
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