Hallo Jolemao,
bezüglich Ihres Fluges von Sao Paulo nach Stuttgart über Lissabon gab es Probleme, denn ihr Flug von Lissabon nach Stuttgart wurde annulliert. Die Airline hat Ihnen eine Umbuchung auf einen späteren Flug, ca. 5 Stunden später, angeboten. Betroffen war nur ihr Rückflug. Opodo meinte zu Ihnen, dass nur der Rückflug erstattungsfähig ist.
Rechtliche Grundlage bei annullierten Flügen bildet i.d.R. die europäische Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall können Sie leider keine Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung einfordern, da Sie rechtzeitig im Voraus über die Annullierung informiert wurden.
Insofern dreht sich der Sachverhalt hier eher um den Art. 8 der Verordnung.
Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurde eine Beförderung zu einem alternativen Zeitpunkt angeboten. Sie wollen allerdings lieber die Flugscheinkosten erstattet bekommen. In Art. 8 I a Alt. 1 wird auch beschrieben, dass auch die Kosten für Flüge erstattet werden müssten, die in Bezug auf den ursprünglichen Flugplan nun zwecklos geworden sind. Dies müsste nun auch für Ihren Hinflug gelten. Dies kann allerdings anders aussehen, wenn die Flüge bei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht wurden.
Jedenfalls ist eine Wartezeit von 7h zwar sehr ärgerlich, aber im Vergleich noch erträglich.