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Ich habe einen Direktflug von München nach Lissabon gebucht. Hinflug am 14.01.18 um 6:25 Ankunft 8:40 Rückflug am 21.01.18 um 9:20 Ankunft 13:40 jetzt habe ich eine Email von Eurowings bekommen dass der Flugplan geändert wurde auf Hinflug 15.01.18 um 6:45 zwischenstopp in Köln und Ankunft in Lissabon um 12:45 Rückflug am 21.01.18 um 15:00 wieder mit Zwischenstopp und Ankunft um 22: jetzt haben wir aber schon Das Hotel gebucht und auch müsste ich den Montag dann frei nehmen was gar nicht machbar ist. was habe ich jetzt für Möglichkeiten? Liebe Grüße Sandra
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Du hast einen Flug von München nach Lissabon gebucht. Nun wurden sowohl Hin- als auch Rückflug erheblich verändert. Du fragst dich welche Ansprüche du deshalb haben könntest.

Ich denke dabei erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich für dich Ansprüche ergeben, wenn eine Annulierung deines Fluges anzunehmen ist.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wenn der Start eines Fluges aufgegeben wird, und eine Vorverlegung von mehr als 3 Stunden nach hinten vorliegt, dann scheint man von einer Annulierung ausgehen zu können. Da deine Flüge erheblich nach hinten verschoben wurde, denke ich, dass eine Annulierung angenommen werden kann.

Dann können sich Ansprüche aus Artikel 5 ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Interessant für dich könnten denke ich Artikel 7 und 8 sein.

Aus Artikel 7 kann sich wegen der Annulierung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dieser Anspruch kann aber entfallen, siehe oben, wenn du lang genug im Voraus informiert wurdest. Und lang genug meint mehr als 2 Wochen im Voraus. Dein Flug soll im Januar stattfinden. Du wurdest bereits im November informiert, also mehr als 2 WOchen im Voraus. Insofern denke ich, dass eine finanzielle Entschädigung dir leider nicht zusteht.

Da bleibt Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du dich bei einer Annulierung entscheiden, ob du gerne die Flugscheinkosten vollständig erstattet haben möchtest - beispielsweise zur Buchung eines Fluges bei einer anderen Airline - oder aber ob du dich nach einer anderweitigen Beförderung mit derselben Airline erkundigen möchtest, die dir dann zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt die verfügbaren Flüge nach deinem Wunsch anbieten soll.

Du kannst also beispielsweise eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen.

Du würdest denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.</span

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Guten Abend Sandra,

Sie haben einen Direktflug von München nach Lissabon gebucht. Allerdings wurden sowohl Hin- als auch Rückflug erheblich geändert. Sie fragen sich nun welche Möglichkeiten sich in diesem Fall für Sie eröffnen.

Da Sie innerhalb der EU fliegen, ist meiner Meinung nach die EU-Fluggastrechteverordnung als Anspruchsgrundlage zu nutzen. Diese spricht dem Fluggast im Fall einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder einer Nichtbeförderung verschiedene Ansprüche zu. 

Durch Ihre Schilderung denke ich, dass bei Ihnen wohl eine Annullierung im Sinne der EU-Fluggastverordnung vorliegt, das heißt der Flug nicht so wie geplant durchgeführt werden kann, wodurch der Start aufgegeben werden muss.

Da es sich bei Ihnen um eine Annullierung handelt, ergeben sich mögliche Ansprüche für Sie aus Artikel 5:

1) Bei einer Annullierung des Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 vor der planmäßigen Abflugzeit unterricht.

Ihr Flug sollte im Januar stattfinden. Sie wurden allerdings schon im November von der Annullierung unterrichtet, womit die Airline die Frist von 2 Wochen eingehalten hat. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung kommt daher leider nicht für Sie in Frage.Auch wenn die Frist seitens der Airline nicht eingehalten worden wäre, so wäre es denke ich dennoch schwierig geworden einen Ausgleichsanspruch einzufordern, da es sich bei Ihnen um einen Direktflug handelt. Während bei einem gebuchten Non-Stop Flug keine Änderung in einen Flug mit Zwischenstopps erfolgen darf, so ist die Änderung eines Direktflugs in einen Flug mit Zwischenlandung zulässig. Sie würde also zunächst keinen Ausgleichsanspruch auslösen. Eine solche Änderung tut dies nur, wenn die Schwelle des Erheblichen überschritten wird. Dies ist bei Ihnen meiner Meinung nach allerdings nicht der Fall.

Für Sie könnte dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der EU-Fluggastrechte entstehen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Sie können also die Ticketkosten zurückfordern und damit einen neuen Flug bei einer anderen Airline buchen oder Sie können eine Beförderung fordern, die Ihren geplanten Beförderungszeiten nahe kommt. 

Da Sie bereits im November von der Annullierung informiert worden sind, dürften für die Fluggesellschaft noch keine finanziellen Aufwendungen zustande gekommen sein, weswegen Ihnen die vollständigen Flugscheinkosten erstattet werden sollten.

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Du wolltest mit Eurowings von München nach Lissabon fliegen. Geplant war der Hinflug am 14.01.18 und der Rückflug am 21.01.18. Jetzt hast du per Email erfahren, dass sich Hin- und Rückflug ändern.
Der Flug wurde von Eurowings durchgeführt, jetzt fragst du nach deinen Ansprüchen gegen Eurowings. 

Gilt der Flug als annulliert, so können Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen und es ergeben sich somit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH, Urteil vom 17.3.2015, Az. X ZR 34/14 

Auch eine zeitliche Verlegung des Fluges nach hinten kommt einer Nichtbeförderung gleich und dem Fluggast kann dadurch eine Ausgleichszahlung zustehen.

Gemäß  Absatz 1 dieses Artikels kann der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9, sowie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung geltend machen. Da du keinen zusätzlichen Hotelaufenthalt möchtest, werde ich auf Artikel 9 nicht weiter eingehen. 

Artikel 8

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a)  - der binnen Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zu frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

...

Solltest du den Flug nämlich stornieren, verliert die Fluggesellschaft ihren Anspruch auf die Flugscheinkosten und muss sie die zurückzahlen. Mit den zurückerstatteten Kosten, könntest du dann neue Flüge buchen, die deinen gewünschten Zeiten entsprechen. Die neuen Flüge können dann selbstverständlich auch bei einer anderen Airline gebucht werden. Wenn es Eurowings allerdings möglich ist ( und sie es auch tun) kannst du von ihnen verlangen, dass sie dich zu vergleichbaren Bedingungen fliegen. Diese Entscheidung liegt aber natürlich allein bei dir. Ich kann dir hier nur erläutern, was in meinen Augen im Bereich des möglichen liegt.

Artikel 7

Unabhängig von den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, können Fluggäste im Fall einer Annullierung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe, 

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km .

Da die Entfernung zwischen München und Lissabon knapp 2000 Km beträgt, könnte dir meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) in Höhe von 400€ zustehen.

Wie bereits erwähnt, kann ich dir in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung schildern. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre vermutlich das Hinzuziehen eines Anwalts von Vorteil.

Dieser Beitrag in diesem Forum kann dir dabei vielleicht weiterhelfen:

http://www.flugrechte.eu/572/findet-liste-fachanwalt-reiserecht-fachanwalt-flugrecht?show=572#q572

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