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RyanAir hat gestern sein Flüge:

Frankfurt am Main (FRA) - Mykonos (JMK) am Fr., 18.05.18, Abflug: 15:30, Ankunft: 19:45

Mykonos (JMK) - Frankfurt am Main (FRA) am Fr., 25.05.18, Abflug: 20:10, Ankunft: 22.15

auf 

Frankfurt am Main (FRA) - Mykonos (JMK) am Do., 17.05.18, Abflug: 14:35, Ankunft: 18:50

Mykonos (JMK) - Frankfurt am Main (FRA) am Do., 24.05.18, Abflug: 19:15, Ankunft: 21:20

verlegt. 

Eine Stornierung und Neubuchung bei einer anderen Airline kommt für mich nicht in Frage. Inwiefern kann ich jedoch die Kosten für die zusätzliche Übernachtung vom 17.05.18 zum 18.05.18 und zu stornierende Nacht vom 24.05. zum 25.05. bei RyanAir geltend machen?

Vielen Dank im Voraus!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug bei RyanAir von Frankfurt nach Mykonos gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie wenigetens eine Erstattung der zusätzlichen Kosten geltend machen können.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flüge wurden jeweils um einen ganzen Tag nach hinten verlegt. Ich könnte mir vorstellen, dass sich deshalb Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung ergeben könnten:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Da diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft Ryanair beispielsweise einen Flug und bietet die Lufthansa einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Ryanair betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit Lufthansa anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von RyanAir verlangen.

Falls RyanAir Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Falls Sie also die Flüge so wie Sie Ihnen angeboten werden wahrnehmen soll, können Sie meines Erachtens wenigstens die zusätzlichen Hotelkosten geltend machen.

 

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