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Ihr Lieben,

 

ich verbrachte mit meiner Familie unseren Jahresurlaub letzten Herbst in der Türkei.

Als wir nach Hause wollten, verspätete sich allerdings der Flug um 4 Stunden. Unsere Fluggesellschaft war Turkish Airlines, eine Fluggesellschaft mit Sitz in der Türkei.

 

Als wir in Frankfurt am Main ankamen, fand ich eine Broschüre über die Rechte, die einem Passagier zustehen. Dort stand auch, dass man aus der Europäsichen Flugrechte Verordnung eine Entschädigung von der Airline verlangen kann, wenn es zu einer Verspätung oder Annullierung des Fluges kommt.

 

  1. Jetzt frage ich mich, ob ich auch so eine Entschädigung verlangen kann, wenn die durchführende Fluggesellschaft eine nichteuropäscihe, in dem Falle türkische Fluglinie ist.
  2.  
  3. Oder kann man auch nach türkischen Recht für so eine Verspätung eine Entschädigung verlangen?
  4. Und kann ich wegen so einer Sache überhaupt vor einem deutschen Gericht klagen, wenn der Flug ja in der Türkei startete?
  5.  Habe ich trotzdem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der Verzögerung des Fluges von Istanbul nach Frankfurt am Main ?

 

Ich weiß, das ist alles sehr technisch, aber vllt kann mir ja jemand helfen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Maria

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Maria,

Ihre Frage bezieht sich auf den Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dieser ist in Art. 3 näher erklärt:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Wie Sie bereits beschrieben, haben ging Ihr Flug aus der Türkei nach Deutschaland. Die Türkei ist nicht als Mitgliedsstaat zu qualifizieren. Daher müsste der Flug mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt worden sein um in den Geltungsbereich zu gehören. Dies lag hier allerdings ebenso nicht vor, da der Flug mit Turkish Airlines ausgeführt wurde.

Insofern ist die europäische Fluggastrechteverordnung wohl nicht anwendbar.

Allerdings existieren auch türkische Fluggastrechte. Diese sind grds. ähnlich zu denen der europäischen Gemeinschaft. Auch dort ist eine Entschädigung zw. 250 bis 600 Euro vorgesehen. In der Regel wird die Entschädigungsleistung für Flüge nach Deutschland allerdings 250 Euro betragen. Allerdings ist die Auszahlung auch in der türkischen Währung. Dabei wird auch an eine Verspätung ab 3 Stunden herangezogen. Ebenso müssen dann warme und kalte Getränke bereitgestellt werden.

 

Jedenfalls sollten Sie sich vorerst direkt an die Airline melden. Oftmals finden Sie Kontaktinformationen auf der jeweiligen Website. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Maria,

dein Flug von Istanbul hatte 4 Stunden Verspätung. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war Turkish Airlines. Du fragst dich nun ob du irgendwelche Ansprüche auf eine Entschädigung geltend machen kannst. Da es sich bei dir um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, bildet die Anspruchsgrundlage die EU-Fluggastrechtverordnung. Ob für dich aus der Verordnung tatsächlich Ansprüche entstehen können, kann mit der Nennung des Anwendungsbereiches geklärt werden:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Fluhäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in dem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Absatz 1 Buchstabe a) kann schonmal nicht in Frage kommen, da dein Flug nicht in einem Mitgliedsstaat, sondern in einem  Drittstaat startet. Laut Buchstabe b) kann die Verordnung, sollte der Flug von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat gehen, nur angewendet werden, wenn die ausführende Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Um als solche zu gelten, müsste der Sitz der Airline in der EU liegen. Turkish Airlines hat seinen Sitz jedoch in der Türkei und nicht in der EU, sodass es sich bei dieser Airline nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt.

Die EU-Fluggastrechteverordnung kann in deinem Fall also nicht angewandt werden, womit du meiner Meinung nach auch keine Entschädigung mit Hilfe dieser Verordnung bekommen kannst. Andere Ansprüche auf Ausgleichszahlung usw. können daher ebenfalls nicht entstehen.

Inwieweit man mit türkischem Recht eine Entschädigung kriegen kann, kann ich dir leider nicht sagen. Ich denke aber, dass es schwierig werden würde mit türkischem Recht auf deutschem Boden zu klagen. Wenn du also nach türkischem Recht klagen möchtest, könnte es passieren das du dann auch in der Türkei klagen müsstes. 

 

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Hallo Maria,

Ihre Frage betrifft die Anwendbarkeit der Europäischen Fluggastrecht Verordnung. Sie sind mit Turkish Airlines aus der Türkei zurück nach Deutschland geflogen. Dieser Flug hatte eine Verspätung von 4 Stunden.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Turkish Airlines ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall in der Tükei. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also tatsächlich leider nicht anwendbar.

Da mir die Türkischen Rechte nicht genau bekannt sind, kann ich Ihnen leider nicht genau sagen, ob Ihnen vielleicht nach diesem Rechte gegen Turkish Airline zustehen.

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