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Hallo,

eigentlich sollte ich diese Woche auf den Azoren sein, und es mir gut gehen lassen.

Unsere Pauschalreise wurde von Tui gebucht. Letzten Samstag von Hamburg morgens um 6 Uhr. Um 3.45 Uhr standen wir am Check in. Die Vorfreude war schnell vorbei, wir waren als Fluggäste storniert worden, da Tui bis zum 05.März 2018 unsere Tickets hätte ausstellen müssen, und dieses sei nicht passiert und daher wurden wir für den Flug storniert!!! Der Flug war ausgebucht, und wir konnten nicht mit. Am Tui Schalter am Hamburger Flughafen wurde die Schuld eingestanden. Wir hatten die Wahl, 36 Stunden später von Frankfurt aus den Flieger auf die Azoren zu nehmen oder den gesamten Urlaub zu stornieren.. Die Anfahrt nach Frankfurt musste am Samstag sein und nur mit der Bahn, einen Flug konnte man uns nicht anbieten. Das Hotel in Frankfurt musste noch gesucht werden und könne man uns noch nicht sagen. Am Sonntag um 15 Uhr wäre dann der Flug Richtung Azoren gegangen.Knapp 2 Tage Urlaub wäre uns flöten gegangen. Wir haben den Urlaub storniert und das Geld ist seit heute auch wieder rückerstattet worden.

Wie gut oder schlecht stehen unsere Chancen, eine Entschädigung für entgangenen Urlaubsfreude zu bekommen?

Mein Mann und ich haben in dieser Osterzeit auch keinen anderen Urlaub mehr gefunden, der uns gefallen hätte. Wir sind wieder arbeiten. Das Ärgerliche ist auch, dass mein Mann nur in den Ferien Urlaub nehmen darf. Wir können nicht mal das Ganze um 4 Wochen verschieben.

Über hilfreiche Tipps freue ich mich . Vielen lieben Dank
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, die Sie leider nicht antreten konnten, da TUI versäumt hat, Ihre Flugtickets auszustellen, sodass Sie für den Flug storniert worden sind. Nachdem Sie nun Ihr Geld wieder erstattet bekommen haben, fragen Sie sich, ob die Möglichkeit besteht darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegenüber TUI geltend zu machen. 

Ansprüche die bei mangelhaften Pauschalreisen entstehen können, werden im Reisevertragsrecht in den §§651 a-m BGB geregelt.  Damit für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude  aus dem Reisevertragsrecht entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Der Flugtransport stellt meiner Meinung nach eine solche zugesicherte Eigenschaft dar, sodass eine Änderung einen Reisemangel begründet. Sie konnten den Flug gar nicht erst antreten, sodass hier in meinen Augen tatsächlich ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vorliegt.

Dieser Mangel muss zudem vom Reiseveranstalter verschuldet sein. Sie geben an, dass Sie die Reise nicht antreten konnten, da TUI Ihre Flugtickets nicht ausgestellt hat. Die Schuld wurde dann später am TUI Schalter am Hamburger Flughafen auch eingestanden. Dadurch lässt sich, denke ich, sagen, dass der Reisemangel tatsächlich von TUI, dem Reiseveranstalter, verschuldet wurde. 

Welche weiteren Voraussetzung für die Bejahung eines solchen Schadensersatzes von Nöten sind, wird in §651 f BGB dargestellt:

1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Wie Sie sehen ist in Absatz 2 von einer erheblichen Beeinträchtigung oder einer Vereitelung der Reise die Rede. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Reisemangel vorliegt, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung von 50% berechtigt, wohingegen eine Vereitelung vorliegt, wenn der Reiseantritt gar nicht erst möglich wird. 

Sie konnten die Reise gar nicht erst antreten, sodass hier von einer Vereitlung der Reise durch TUI ausgegangen werden kann. Deshalb denke ich auch, dass Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 2 BGB zusteht.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung zu Ihrer Situation darstellt und keinen Rechtsrat.

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